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51_1974 AT

51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinde Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinde Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 9 Preßburger Straße

wird im Bereich der Gemeinde Fischamend wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt

bei Projekt-km 20,430 an den nördlichen Rand

der bestehenden Straße ab, umfährt ab Projekt-

km 20,650 im Norden den Fischaturm und

erreicht bei Projekt-km 20,750 wieder die bestehende

Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Gemeindeamt Fischamend

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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