51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinde Fischamend
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 9 Preßburger Straße
wird im Bereich der Gemeinde Fischamend wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt
bei Projekt-km 20,430 an den nördlichen Rand
der bestehenden Straße ab, umfährt ab Projekt-
km 20,650 im Norden den Fischaturm und
erreicht bei Projekt-km 20,750 wieder die bestehende
Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Gemeindeamt Fischamend
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.