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51_1972 AT

51. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur

Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 332/1971 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. In Gainfarn, Niederösterreich, wird eine

höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)

mit einer Expositur in Bruck/Mur, Steiermark,

errichtet.

§ 2. In Gainfarn sind die ersten drei Jahrgänge,

in Bruck/Mur der vierte und fünfte Jahrgang

dieser Försterschule zu führen.

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