51_1972
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51. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur
1972_51_0 51. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur
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Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 332/1971 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. In Gainfarn, Niederösterreich, wird eine
höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)
mit einer Expositur in Bruck/Mur, Steiermark,
errichtet.
§ 2. In Gainfarn sind die ersten drei Jahrgänge,
in Bruck/Mur der vierte und fünfte Jahrgang
dieser Försterschule zu führen.