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51_1969 AT

51. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 13. Dezember 1968, G 20/68-15,

— dem Bundeskanzleramt zugestellt am 23. Jänner

1969 — § 57 Abs. 2 und 9 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1969 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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