51. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964 und BGBl.
Nr. 58/1965 wird wie folgt albgeändert
1. Dem § 3 sind als Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) Nur der Steuer nach Abs. 1 lit. a oder b
unterliegt die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen
1. von Orten des politischen Bezirkes Oberpullendorf
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder
b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke
zwischen den Orten des
politischen Bezirkes Oberpullendorf und
dem Gemeindegebiet der Stadt Wien liegen,
oder
c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,
die im politischen Bezirk Oberpullendorf
liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte des politischen Bezirkes Oberpullendorf
haben;
2. von Orten der politischen Bezirke Jennersdorf,
Güssing und Oberwart
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder
b) vom Gemeindegebiet der Stadt Wien nach
Orten, die in den politischen Bezirken
Jennersdorf, Güssing oder Oberwart hegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte der politischen Bezirke Jennersdorf,
Güssing und Oberwart haben;
3. von Orten des politischen Bezirkes Hermagor
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Villach
oder
b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke
zwischen den Orten des
politischen Bezirkes Hermagor und dem
Gemeindegebiet der Stadt Villach liegen,
oder
c) von Orten gemäß lit. a oder b- nach Orten,
die im politischen Bezirk Hermagor liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte des politischen Bezirkes Hermagor
haben;
4. von Orten der politischen Bezirke Gmünd,
Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl,
von Orten der Gerichtsbezirke Gföhl und
Spitz sowie von den nördlich der Donau gelegenen
Orten des politischen Bezirkes Melk
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder
b) in Orte, die an den kürzesten Hauptverbindungsstrecken
zwischen den Orten der
politischen Bezirke Gmünd, Hörn, Waidhofen
an der Thaya und Zwettl, den Orten
der Gerichtsbezirke Gföhl und Spitz sowie
den nördlich der Donau gelegenen Orten
des politischen Bezirkes Melk einerseits
und dem Gemeindegebiet der Stadt Wien
anderseits liegen, oder
c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,
die in den politischen Bezirken Gmünd,
Hörn, Waidhofen an der Thaya und
Zwettl, in den Gerichtsbezirken Gföhl und
Spitz oder nördlich der Donau im politischen
Bezirk Melk liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte der politischen Bezirke Gmünd,
Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, der
Gerichtsbezirke Gföhl und Spitz oder in einem
nördlich der Donau gelegenen Ort des politischen
Bezirkes Melk haben;
5. von Orten der politischen Bezirke Freistadt,
Perg und Rohrbach und des Gerichtsbezirkes
Leonfelden
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien öder
b) vom Gemeindegebiet der Stadt Wien nach
Orten, die in den politischen Bezirken Freistadt,
Perg und Rohrbach und in dem Gerichtsbezirk
Leonfelden liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte der politischen Bezirke Freistadt,
Perg und Rohrbach und des Gerichtsbezirkes
Leonfelden haben;
6. von Orten des politischen Bezirkes Tamsweg
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg
oder
b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke
zwischen den Orten des
politischen Bezirkes Tamsweg und dem Gemeindegebiet
der Stadt Salzburg liegen,
oder
c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,
die im politischen Bezirk Tamsweg liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte des politischen Bezirkes Tamsweg
haben;
7. von Orten des politischen Bezirkes Reutte
a) in das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck
oder
b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke
zwischen den Orten des
politischen Bezirkes Reutte und dem Gemeindegebiet
der Stadt Innsbruck liegen,
oder
c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,
die im politischen Bezirk Reutte liegen,
durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in
einem Orte des politischen Bezirkes Reutte
haben;
8. von Orten des politischen Bezirkes Lienz in
das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck oder
umgekehrt durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte
in einem Orte des politischen Bezirkes
Lienz haben.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf
Güterbeförderungen, denen ein grenzüberschreitender
Verkehr vorangeht oder folgt, nicht anzuwenden."
2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich
288 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und
jährlich 144 S von jeder Tonne Nutzlast der
dem Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei
Fahrzeugen, die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen
oder ausscheiden, ermäßigt sich die
Steuer für jeden Kalendermonat, in dem das
Kraftfahrzeug oder der Anhänger dem Werkverkehr
nicht diente, um 24 S beziehungsweise 12 S.
Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen
aufzurunden."
3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen
kann für die Entrichtung der Steuer im grenzüberschreitenden
Personen-, Gepäck- und Güterverkehr
allgemeine und zur Herstellung des
Gegenrechtes im Verhältnis zum Ausland besondere
Pauschsätze auf Grund der im Inland
zurückgelegten Personen- oder Tonnenkilometer
festsetzen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1966
eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.