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51_1967 AT

51. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964 und BGBl.

Nr. 58/1965 wird wie folgt albgeändert

1. Dem § 3 sind als Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) Nur der Steuer nach Abs. 1 lit. a oder b

unterliegt die Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen

1. von Orten des politischen Bezirkes Oberpullendorf

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder

b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke

zwischen den Orten des

politischen Bezirkes Oberpullendorf und

dem Gemeindegebiet der Stadt Wien liegen,

oder

c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,

die im politischen Bezirk Oberpullendorf

liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte des politischen Bezirkes Oberpullendorf

haben;

2. von Orten der politischen Bezirke Jennersdorf,

Güssing und Oberwart

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder

b) vom Gemeindegebiet der Stadt Wien nach

Orten, die in den politischen Bezirken

Jennersdorf, Güssing oder Oberwart hegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte der politischen Bezirke Jennersdorf,

Güssing und Oberwart haben;

3. von Orten des politischen Bezirkes Hermagor

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Villach

oder

b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke

zwischen den Orten des

politischen Bezirkes Hermagor und dem

Gemeindegebiet der Stadt Villach liegen,

oder

c) von Orten gemäß lit. a oder b- nach Orten,

die im politischen Bezirk Hermagor liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte des politischen Bezirkes Hermagor

haben;

4. von Orten der politischen Bezirke Gmünd,

Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl,

von Orten der Gerichtsbezirke Gföhl und

Spitz sowie von den nördlich der Donau gelegenen

Orten des politischen Bezirkes Melk

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien oder

b) in Orte, die an den kürzesten Hauptverbindungsstrecken

zwischen den Orten der

politischen Bezirke Gmünd, Hörn, Waidhofen

an der Thaya und Zwettl, den Orten

der Gerichtsbezirke Gföhl und Spitz sowie

den nördlich der Donau gelegenen Orten

des politischen Bezirkes Melk einerseits

und dem Gemeindegebiet der Stadt Wien

anderseits liegen, oder

c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,

die in den politischen Bezirken Gmünd,

Hörn, Waidhofen an der Thaya und

Zwettl, in den Gerichtsbezirken Gföhl und

Spitz oder nördlich der Donau im politischen

Bezirk Melk liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte der politischen Bezirke Gmünd,

Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, der

Gerichtsbezirke Gföhl und Spitz oder in einem

nördlich der Donau gelegenen Ort des politischen

Bezirkes Melk haben;

5. von Orten der politischen Bezirke Freistadt,

Perg und Rohrbach und des Gerichtsbezirkes

Leonfelden

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Wien öder

b) vom Gemeindegebiet der Stadt Wien nach

Orten, die in den politischen Bezirken Freistadt,

Perg und Rohrbach und in dem Gerichtsbezirk

Leonfelden liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte der politischen Bezirke Freistadt,

Perg und Rohrbach und des Gerichtsbezirkes

Leonfelden haben;

6. von Orten des politischen Bezirkes Tamsweg

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg

oder

b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke

zwischen den Orten des

politischen Bezirkes Tamsweg und dem Gemeindegebiet

der Stadt Salzburg liegen,

oder

c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,

die im politischen Bezirk Tamsweg liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte des politischen Bezirkes Tamsweg

haben;

7. von Orten des politischen Bezirkes Reutte

a) in das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck

oder

b) in Orte, die an der kürzesten Hauptverbindungsstrecke

zwischen den Orten des

politischen Bezirkes Reutte und dem Gemeindegebiet

der Stadt Innsbruck liegen,

oder

c) von Orten gemäß lit. a oder b nach Orten,

die im politischen Bezirk Reutte liegen,

durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in

einem Orte des politischen Bezirkes Reutte

haben;

8. von Orten des politischen Bezirkes Lienz in

das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck oder

umgekehrt durch Unternehmer, die ihre Betriebsstätte

in einem Orte des politischen Bezirkes

Lienz haben.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf

Güterbeförderungen, denen ein grenzüberschreitender

Verkehr vorangeht oder folgt, nicht anzuwenden."

2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich

288 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und

jährlich 144 S von jeder Tonne Nutzlast der

dem Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei

Fahrzeugen, die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen

oder ausscheiden, ermäßigt sich die

Steuer für jeden Kalendermonat, in dem das

Kraftfahrzeug oder der Anhänger dem Werkverkehr

nicht diente, um 24 S beziehungsweise 12 S.

Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen

aufzurunden."

3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen

kann für die Entrichtung der Steuer im grenzüberschreitenden

Personen-, Gepäck- und Güterverkehr

allgemeine und zur Herstellung des

Gegenrechtes im Verhältnis zum Ausland besondere

Pauschsätze auf Grund der im Inland

zurückgelegten Personen- oder Tonnenkilometer

festsetzen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1966

eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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