51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien betreffend technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Tunesien,
VOM WUNSCHE beseelt, die zwischen ihren
beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu festigen und zu vertiefen,
BEREIT, den Grundstein für eine technische
Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern
zu legen,
IN ANERKENNTNIS der Vorteile, die sich
für beide Länder aus einer engeren wirtschaftlichen
und technischen Zusammenarbeit ergeben,
sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Republik Tunesien auf dem Gebiet
des Pflanzenschutzes Hilfe in Form der Durchführung
eines Programms der Flugzeugapplikation
gewähren, wie es in dem angeschlossenen
Briefwechsel, welcher einen integrierenden Bestandteil
des vorliegenden Abkommens darstellt,
präzisiert wird.
Artikel 2
Jede der beiden Vertragschließenden Regierungen
wird die gesamten Kosten ihres in den Artikeln
3 beziehungsweise 4 festgelegten Beitrages
übernehmen.
Artikel 3
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Republik Tunesien die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Projektes
notwendigen Flugzeuge, Experten und chemischen
Produkte zur Verfügung stellen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Tunesien wird den
ihr zur Verfügung gestellten Experten eine geeignete
Unterkunft beistellen beziehungsweise ihnen
eine angemessene Unterkunftsentschädigung
leisten. Sie übernimmt gleichermaßen die im Zusammenhang
mit der normalen Ausübung ihrer
Funktionen innerhalb Tunesiens anfallenden
Transportkosten sowie die durch ärztliche Betreuung
entstehenden Kosten.
Der Beitrag der Regierung der Republik
Tunesien umfaßt gleicherweise das Bodenpersonal,
die erforderlichen Fahrzeuge, den Treibstoff für
die Flugzeuge und die Fahrzeuge sowie einen
Hangar für die Stationierung von drei österreichischen
Flugzeugen.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Tunesien wird
den österreichischen Experten und den Mitgliedern
ihrer Familie jederzeit ohne Einhebung
von Gebühren die Einreise- und Aufenthaltsvisa
sowie die für die Durchführung des Projektes
erforderlichen Arbeitsgenehmigungen erteilen.
Artikel 6
Die Regierung der Republik Tunesien befreit
von Zollgebühren, von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
von Steuern und von allen anderen
fiskalischen Abgaben
1. die den Experten während der Dauer ihrer
Tätigkeit seitens der Österreichischen Bundesregierung
bezahlten Gehälter und Bezüge;
2. die Ausrüstung, das Material und die chemischen
Produkte, welche die Österreichische
Bundesregierung im Rahmen des Projektes
zur Verfügung stellt;
3. das von den Experten und ihrer Familie
während der Dauer des Programms importierte
Mobiliar und die persönlichen Effekten,
sowie einen Personenkraftwragen pro
Familie;
4. Medikamente, Kindernahrungsmittel und
Diätnahrungsmittel, welche nicht am tunesischen
Markt erhältlich sind und welche zum
Verbrauch der österreichischen Experten und
der Mitglieder ihrer Familie bestimmt sind.
Artikel 7
Das vorliegende Abkommen wird mit dem
Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Dezember
1965, und zu Bern, am 30. Dezember 1965, in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
B. Kreisky m. p.
Für die Regierung der Republik Tunesien
Zouhir Chelli m. p.
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 23. Dezember 1965
Herr Botschafter!
Zur Durchführung des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik
Tunesien über eine technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes beehre ich
mich, Ihnen die folgenden Vorschläge zu unterbreiten
1. Das gesamte Projekt wird in zwei Phasen
durchgeführt werden
a) Unkrautbekämpfung auf einer Bodenfläche
von maximal 30.000 ha Getreide
(Weizen, Gerste) in den nördlichen Gebieten,
durchzuführen zwischen dem 1. Februar
und dem 30. April 1966; die genaue Bezeichnung
dieser Gebiete wird Gegenstand
einer offiziellen Mitteilung vor dem 1. Februar
1966 sein.
b) Bekämpfung der Mittelmeerfruchtfliege auf
einer Bodenfläche von maximal 3300 ha
Agrumen in dreimaliger Applikation, sohin
maximal 9900 ha Flächenleistung, in den
Regionen von Cap Bon, la Soukra und
Mornag, durchzuführen zwischen dem
15. August und dem 30. November 1966.
2. Das Durchführungsprogramm wird im Einvernehmen
mit dem für den Pflanzenschutz
verantwortlichen tunesischen Fachmann erstellt
werden. Die Luft- und Bodenoperationen
werden von dem österreichischen Gruppenchef
geleitet werden.
Um eine gute Koordination der gemeinsamen
Bemühungen sicherzustellen, wird der Chef
des tunesischen Pflanzenschutzes als Verbindungsbeamter
fungieren und im Namen der
tunesischen Administration während der gesamten
Dauer des Programms mit der österreichischen
Expertengruppe in Kontakt bleiben.
3. Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Republik Tunesien das nachstehend
genannte Personal und Material zur
Verfügung stellen
a) Personal: 1 Gruppenchef
6 Piloten
2 Reparaturtechniker
1 Agronom
b) Material: 3 Flugzeuge (Type PZL 101)
die notwendigen Ersatzteile
Schädlingsbekämpfungsmittel
(Dimethoat)
Unkrautbekämpfungsmittel
(2,4 D Aminsalz)
Diese Liste kann nach vorhergehendem Einverständnis
der beiden Vertragsteile und gemäß
den Erfordernissen der Projektsdurchführung
verändert werden.
4. Die Regierung der Republik Tunesien wird
zu dem Projekt zusätzliches Personal, Leistungen
und Material in nachfolgendem Umfang
beistellen
a) Personal: 6 bis 9 Personen für die Bodenoperationen,
und zwar zwei bis drei Helfer
für je ein im Einsatz befindliches Flugzeug;
Personal und Hilfskräfte für den Transport
und die Manipulation der chemischen
Produkte und des Treibstoffes.
b) Leistungen: möblierte Unterkunft für die
Experten mit oder ohne Familie, samt dem
notwendigen Hauspersonal;
Arbeitsunterkunft für die Experten
während ihrer Feldarbeit;
die dienstlichen Überstellungen der
Experten bei der Durchführung ihrer
Arbeiten;
ärztliche Betreuung für alle Experten und
die Mitglieder ihrer Familien einschließlich
Spitalsbehandlung in staatlichen Anstalten;
die Genehmigung für die Piloten und den
Gruppenchef, in Ausübung ihrer Mission
miteinander über Kurzwellenfunk zu verkehren.
c) Material: einen gedeckten Hangar für den
Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November
1966 für die Stationierung und die
regelmäßigen Überholungsarbeiten an obgenannten
Flugzeugen;
ein Magazin in der Nähe des Hangars,
um die Flugzeugersatzteile zollfrei einzulagern;
zwei Tankwagen für den Wassertransport
und einen Lastkraftwagen für den Flugzeugtreibstoff;
den Transport der Chemieprodukte vom
Zeitpunkt ihres Eintreffens im Hafen von
Tunis;
den für die Durchführung des Projektes
notwendigen Flugzeugtreibstoff (80 Oktan)
und das Öl (Shell V 100) sowie den Treibstoff
für die Fahrzeuge;
ein gedecktes Depot für die Lagerung der
chemischen Produkte;
geographische Karten im Maßstab
1 :50.000 von den zu behandelnden
Flächen.
Auch diese Liste kann nach vorherigem Einverständnis
zwischen den beiden Vertragsteilen
und gemäß den Erfordernissen der Projektsdurchführung
geändert werden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn sie mir das
Einverständnis der Regierung der Republik Tunesien
zu den Vorschlägen mitteilten, die Gegenstand
des vorliegenden Briefes sind.
Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Wertschätzung.
B. Kreisky m. p.
AMBASSADE DE TUNISIE
EN AUTRICHE
L'AMBASSADEUR
Bern, den 30. Dezember 1965
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihr Schreiben vom 23. Dezember
1965, das wie folgt aufgesetzt war, zu
bestätigen
„Zur Durchführung des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik
Tunesien über eine technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes beehre ich
mich, Ihnen die folgenden Vorschläge zu unterbreiten
1. Das gesamte Projekt wird in zwei Phasen
durchgeführt werden
a) Unkrautbekämpfung auf einer Bodenfläche
von maximal 30.000 ha Getreide (Weizen,
Gerste) in den nördlichen Gebieten, durchzuführen
zwischen dem 1. Februar und
dem 30. April 1966; die genaue Bezeichnung
dieser Gebiete wird Gegenstand einer
offiziellen Mitteilung vor dem 1. Februar
1966 sein.
b) Bekämpfung der Mittelmeerfruchtfliege auf
einer Bodenfläche von maximal 3300 ha
Agrumen in dreimaliger Applikation, sohin
maximal 9900 ha Flächenleistung, in den
Regionen von Cap Bon, la Soukra und
Mornag, durchzuführen zwischen dem
15. August und dem 30. November 1966.
2. Das Durchführungsprogramm wird im Einvernehmen
mit dem für den Pflanzenschutz
verantwortlichen tunesischen Fachmann erstellt
werden. Die Luft- und Bodenoperationen
werden von dem österreichischen Gruppenchef
geleitet werden.
Um eine gute Koordination der gemeinsamen
Bemühungen sicherzustellen, wird der Chef
des tunesischen Pflanzenschutzes als Verbindungsbeamter
fungieren und im Namen der
tunesischen Administration während der gesamten
Dauer des Programms mit der österreichischen
Expertengruppe in Kontakt bleiben.
3. Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Republik Tunesien das nachstehend
genannte Personal und Material zur
Verfügung stellen
a) Personal: 1 Gruppenchef
6 Piloten
2 Reparaturtechniker
1 Agronom
b) Material: 3 Flugzeuge (Type PZL 101)
die notwendigen Ersatzteile
Schädlingsbekämpfungsmittel
(Dimethoat)
Unkrautbekämpfungsmittel
(2,4 D Aminsalz)
Diese Liste kann nach vorhergehendem Einverständnis
der beiden Vertragsteile und gemäß
den Erfordernissen der Projektsdurchführung
verändert werden.
4. Die Regierung der Republik Tunesien wird
zu dem Projekt zusätzliches Personal, Leistungen
und Material in nachfolgendem Umfang
beistellen
a) Personal: 6 bis 9 Personen für die Bodenoperationen,
und zwar zwei bis drei Helfer
für je ein im Einsatz befindliches Flugzeug;
Personal und Hilfskräfte für den Transport
und die Manipulation der chemischen
Produkte und des Treibstoffes.
b) Leistungen: möblierte Unterkunft für die
Experten mit oder ohne Familie, samt dem
notwendigen Hauspersonal;
Arbeitsunterkunft für die Experten
während ihrer Feldarbeit;
die dienstlichen Überstellungen der Experten
bei der Durchführung ihrer Arbeiten;
ärztliche Betreuung für alle Experten und
die Mitglieder ihrer Familien einschließlich
Spitalsbehandlung in staatlichen Anstalten;
die Genehmigung für die Piloten und den
Gruppenchef, in Ausübung ihrer Mission
miteinander über Kurzwellenfunk zu verkehren.
c) Material: einen gedeckten Hangar für den
Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November
1966 für die Stationierung und die
regelmäßigen Überholungsarbeiten an obgenannten
Flugzeugen;
ein Magazin in der Nähe des Hangars,
um die Flugzeugersatzteile zollfrei einzulagern;
zwei Tankwagen für den Wassertransport
und einen Lastkraftwagen für den
Flugzeugtreibstoff ;
den Transport der Chemieprodukte vom
Zeitpunkt ihres Eintreffens im Hafen von
Tunis;
den für die Durchführung des Projektes
notwendigen Flugzeugtreibstoff (80 Oktan)
und das Öl (Shell V 100) sowie den Treibstoff
für die Fahrzeuge;
ein gedecktes Depot für die Lagerung
der chemischen Produkte;
geographische Karten im Maßstab
1 :50.000 von den zu behandelnden
Flächen.
Auch diese Liste kann nach vorherigem Einverständnis
zwischen den beiden Vertragsteilen
und gemäß den Erfordernissen der Projektsdurchführung
geändert werden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir das
Einverständnis der Regierung der Republik Tunesien
zu den Vorschlägen mitteilten, die Gegenstand
des vorliegenden Briefes sind.
Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Wertschätzung."
In Beantwortung beehre ich mich Ihnen mitzuteilen,
daß meine Regierung mit den schon erwähnten
Vorschlägen einverstanden ist.
Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
die Versicherung meiner ausgezeichneten Wertschätzung.
Zouhir Chelli m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 30. Dezember 1965 in Kraft
getreten.