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51_1966 AT

51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien betreffend technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien betreffend technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Tunesien,

VOM WUNSCHE beseelt, die zwischen ihren

beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu festigen und zu vertiefen,

BEREIT, den Grundstein für eine technische

Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern

zu legen,

IN ANERKENNTNIS der Vorteile, die sich

für beide Länder aus einer engeren wirtschaftlichen

und technischen Zusammenarbeit ergeben,

sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Republik Tunesien auf dem Gebiet

des Pflanzenschutzes Hilfe in Form der Durchführung

eines Programms der Flugzeugapplikation

gewähren, wie es in dem angeschlossenen

Briefwechsel, welcher einen integrierenden Bestandteil

des vorliegenden Abkommens darstellt,

präzisiert wird.

Artikel 2

Jede der beiden Vertragschließenden Regierungen

wird die gesamten Kosten ihres in den Artikeln

3 beziehungsweise 4 festgelegten Beitrages

übernehmen.

Artikel 3

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Republik Tunesien die für die

ordnungsgemäße Durchführung des Projektes

notwendigen Flugzeuge, Experten und chemischen

Produkte zur Verfügung stellen.

Artikel 4

Die Regierung der Republik Tunesien wird den

ihr zur Verfügung gestellten Experten eine geeignete

Unterkunft beistellen beziehungsweise ihnen

eine angemessene Unterkunftsentschädigung

leisten. Sie übernimmt gleichermaßen die im Zusammenhang

mit der normalen Ausübung ihrer

Funktionen innerhalb Tunesiens anfallenden

Transportkosten sowie die durch ärztliche Betreuung

entstehenden Kosten.

Der Beitrag der Regierung der Republik

Tunesien umfaßt gleicherweise das Bodenpersonal,

die erforderlichen Fahrzeuge, den Treibstoff für

die Flugzeuge und die Fahrzeuge sowie einen

Hangar für die Stationierung von drei österreichischen

Flugzeugen.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Tunesien wird

den österreichischen Experten und den Mitgliedern

ihrer Familie jederzeit ohne Einhebung

von Gebühren die Einreise- und Aufenthaltsvisa

sowie die für die Durchführung des Projektes

erforderlichen Arbeitsgenehmigungen erteilen.

Artikel 6

Die Regierung der Republik Tunesien befreit

von Zollgebühren, von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

von Steuern und von allen anderen

fiskalischen Abgaben

1. die den Experten während der Dauer ihrer

Tätigkeit seitens der Österreichischen Bundesregierung

bezahlten Gehälter und Bezüge;

2. die Ausrüstung, das Material und die chemischen

Produkte, welche die Österreichische

Bundesregierung im Rahmen des Projektes

zur Verfügung stellt;

3. das von den Experten und ihrer Familie

während der Dauer des Programms importierte

Mobiliar und die persönlichen Effekten,

sowie einen Personenkraftwragen pro

Familie;

4. Medikamente, Kindernahrungsmittel und

Diätnahrungsmittel, welche nicht am tunesischen

Markt erhältlich sind und welche zum

Verbrauch der österreichischen Experten und

der Mitglieder ihrer Familie bestimmt sind.

Artikel 7

Das vorliegende Abkommen wird mit dem

Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Dezember

1965, und zu Bern, am 30. Dezember 1965, in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

B. Kreisky m. p.

Für die Regierung der Republik Tunesien

Zouhir Chelli m. p.

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 23. Dezember 1965

Herr Botschafter!

Zur Durchführung des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik

Tunesien über eine technische Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes beehre ich

mich, Ihnen die folgenden Vorschläge zu unterbreiten

1. Das gesamte Projekt wird in zwei Phasen

durchgeführt werden

a) Unkrautbekämpfung auf einer Bodenfläche

von maximal 30.000 ha Getreide

(Weizen, Gerste) in den nördlichen Gebieten,

durchzuführen zwischen dem 1. Februar

und dem 30. April 1966; die genaue Bezeichnung

dieser Gebiete wird Gegenstand

einer offiziellen Mitteilung vor dem 1. Februar

1966 sein.

b) Bekämpfung der Mittelmeerfruchtfliege auf

einer Bodenfläche von maximal 3300 ha

Agrumen in dreimaliger Applikation, sohin

maximal 9900 ha Flächenleistung, in den

Regionen von Cap Bon, la Soukra und

Mornag, durchzuführen zwischen dem

15. August und dem 30. November 1966.

2. Das Durchführungsprogramm wird im Einvernehmen

mit dem für den Pflanzenschutz

verantwortlichen tunesischen Fachmann erstellt

werden. Die Luft- und Bodenoperationen

werden von dem österreichischen Gruppenchef

geleitet werden.

Um eine gute Koordination der gemeinsamen

Bemühungen sicherzustellen, wird der Chef

des tunesischen Pflanzenschutzes als Verbindungsbeamter

fungieren und im Namen der

tunesischen Administration während der gesamten

Dauer des Programms mit der österreichischen

Expertengruppe in Kontakt bleiben.

3. Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Republik Tunesien das nachstehend

genannte Personal und Material zur

Verfügung stellen

a) Personal: 1 Gruppenchef

6 Piloten

2 Reparaturtechniker

1 Agronom

b) Material: 3 Flugzeuge (Type PZL 101)

die notwendigen Ersatzteile

Schädlingsbekämpfungsmittel

(Dimethoat)

Unkrautbekämpfungsmittel

(2,4 D Aminsalz)

Diese Liste kann nach vorhergehendem Einverständnis

der beiden Vertragsteile und gemäß

den Erfordernissen der Projektsdurchführung

verändert werden.

4. Die Regierung der Republik Tunesien wird

zu dem Projekt zusätzliches Personal, Leistungen

und Material in nachfolgendem Umfang

beistellen

a) Personal: 6 bis 9 Personen für die Bodenoperationen,

und zwar zwei bis drei Helfer

für je ein im Einsatz befindliches Flugzeug;

Personal und Hilfskräfte für den Transport

und die Manipulation der chemischen

Produkte und des Treibstoffes.

b) Leistungen: möblierte Unterkunft für die

Experten mit oder ohne Familie, samt dem

notwendigen Hauspersonal;

Arbeitsunterkunft für die Experten

während ihrer Feldarbeit;

die dienstlichen Überstellungen der

Experten bei der Durchführung ihrer

Arbeiten;

ärztliche Betreuung für alle Experten und

die Mitglieder ihrer Familien einschließlich

Spitalsbehandlung in staatlichen Anstalten;

die Genehmigung für die Piloten und den

Gruppenchef, in Ausübung ihrer Mission

miteinander über Kurzwellenfunk zu verkehren.

c) Material: einen gedeckten Hangar für den

Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November

1966 für die Stationierung und die

regelmäßigen Überholungsarbeiten an obgenannten

Flugzeugen;

ein Magazin in der Nähe des Hangars,

um die Flugzeugersatzteile zollfrei einzulagern;

zwei Tankwagen für den Wassertransport

und einen Lastkraftwagen für den Flugzeugtreibstoff;

den Transport der Chemieprodukte vom

Zeitpunkt ihres Eintreffens im Hafen von

Tunis;

den für die Durchführung des Projektes

notwendigen Flugzeugtreibstoff (80 Oktan)

und das Öl (Shell V 100) sowie den Treibstoff

für die Fahrzeuge;

ein gedecktes Depot für die Lagerung der

chemischen Produkte;

geographische Karten im Maßstab

1 :50.000 von den zu behandelnden

Flächen.

Auch diese Liste kann nach vorherigem Einverständnis

zwischen den beiden Vertragsteilen

und gemäß den Erfordernissen der Projektsdurchführung

geändert werden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn sie mir das

Einverständnis der Regierung der Republik Tunesien

zu den Vorschlägen mitteilten, die Gegenstand

des vorliegenden Briefes sind.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Wertschätzung.

B. Kreisky m. p.

AMBASSADE DE TUNISIE

EN AUTRICHE

L'AMBASSADEUR

Bern, den 30. Dezember 1965

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich habe die Ehre, Ihr Schreiben vom 23. Dezember

1965, das wie folgt aufgesetzt war, zu

bestätigen

„Zur Durchführung des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik

Tunesien über eine technische Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes beehre ich

mich, Ihnen die folgenden Vorschläge zu unterbreiten

1. Das gesamte Projekt wird in zwei Phasen

durchgeführt werden

a) Unkrautbekämpfung auf einer Bodenfläche

von maximal 30.000 ha Getreide (Weizen,

Gerste) in den nördlichen Gebieten, durchzuführen

zwischen dem 1. Februar und

dem 30. April 1966; die genaue Bezeichnung

dieser Gebiete wird Gegenstand einer

offiziellen Mitteilung vor dem 1. Februar

1966 sein.

b) Bekämpfung der Mittelmeerfruchtfliege auf

einer Bodenfläche von maximal 3300 ha

Agrumen in dreimaliger Applikation, sohin

maximal 9900 ha Flächenleistung, in den

Regionen von Cap Bon, la Soukra und

Mornag, durchzuführen zwischen dem

15. August und dem 30. November 1966.

2. Das Durchführungsprogramm wird im Einvernehmen

mit dem für den Pflanzenschutz

verantwortlichen tunesischen Fachmann erstellt

werden. Die Luft- und Bodenoperationen

werden von dem österreichischen Gruppenchef

geleitet werden.

Um eine gute Koordination der gemeinsamen

Bemühungen sicherzustellen, wird der Chef

des tunesischen Pflanzenschutzes als Verbindungsbeamter

fungieren und im Namen der

tunesischen Administration während der gesamten

Dauer des Programms mit der österreichischen

Expertengruppe in Kontakt bleiben.

3. Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Republik Tunesien das nachstehend

genannte Personal und Material zur

Verfügung stellen

a) Personal: 1 Gruppenchef

6 Piloten

2 Reparaturtechniker

1 Agronom

b) Material: 3 Flugzeuge (Type PZL 101)

die notwendigen Ersatzteile

Schädlingsbekämpfungsmittel

(Dimethoat)

Unkrautbekämpfungsmittel

(2,4 D Aminsalz)

Diese Liste kann nach vorhergehendem Einverständnis

der beiden Vertragsteile und gemäß

den Erfordernissen der Projektsdurchführung

verändert werden.

4. Die Regierung der Republik Tunesien wird

zu dem Projekt zusätzliches Personal, Leistungen

und Material in nachfolgendem Umfang

beistellen

a) Personal: 6 bis 9 Personen für die Bodenoperationen,

und zwar zwei bis drei Helfer

für je ein im Einsatz befindliches Flugzeug;

Personal und Hilfskräfte für den Transport

und die Manipulation der chemischen

Produkte und des Treibstoffes.

b) Leistungen: möblierte Unterkunft für die

Experten mit oder ohne Familie, samt dem

notwendigen Hauspersonal;

Arbeitsunterkunft für die Experten

während ihrer Feldarbeit;

die dienstlichen Überstellungen der Experten

bei der Durchführung ihrer Arbeiten;

ärztliche Betreuung für alle Experten und

die Mitglieder ihrer Familien einschließlich

Spitalsbehandlung in staatlichen Anstalten;

die Genehmigung für die Piloten und den

Gruppenchef, in Ausübung ihrer Mission

miteinander über Kurzwellenfunk zu verkehren.

c) Material: einen gedeckten Hangar für den

Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November

1966 für die Stationierung und die

regelmäßigen Überholungsarbeiten an obgenannten

Flugzeugen;

ein Magazin in der Nähe des Hangars,

um die Flugzeugersatzteile zollfrei einzulagern;

zwei Tankwagen für den Wassertransport

und einen Lastkraftwagen für den

Flugzeugtreibstoff ;

den Transport der Chemieprodukte vom

Zeitpunkt ihres Eintreffens im Hafen von

Tunis;

den für die Durchführung des Projektes

notwendigen Flugzeugtreibstoff (80 Oktan)

und das Öl (Shell V 100) sowie den Treibstoff

für die Fahrzeuge;

ein gedecktes Depot für die Lagerung

der chemischen Produkte;

geographische Karten im Maßstab

1 :50.000 von den zu behandelnden

Flächen.

Auch diese Liste kann nach vorherigem Einverständnis

zwischen den beiden Vertragsteilen

und gemäß den Erfordernissen der Projektsdurchführung

geändert werden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir das

Einverständnis der Regierung der Republik Tunesien

zu den Vorschlägen mitteilten, die Gegenstand

des vorliegenden Briefes sind.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Wertschätzung."

In Beantwortung beehre ich mich Ihnen mitzuteilen,

daß meine Regierung mit den schon erwähnten

Vorschlägen einverstanden ist.

Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

die Versicherung meiner ausgezeichneten Wertschätzung.

Zouhir Chelli m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 30. Dezember 1965 in Kraft

getreten.

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