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51_1965 AT

51. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze

In der Absicht, die gegenseitige

Übernahme von Personen

an der Grenze im Geiste

der Freundschaft zu regeln,

haben einerseits die Bundesregierung

der Republik Österreich

und andererseits die Regierungen

des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums Luxemburg

und des Königreiches

der Niederlande, die auf Grund

des zwischen ihnen am 11. April

1960 abgeschlossenen Abkommens

betreffend die Verlegung

der Personenkontrolle an die

Außengrenzen des Beneluxgebietes

gemeinsam auftreten, folgendes

vereinbart

Artikel 1

a) Die zuständigen Behörden

der Republik Österreich werden

österreichische Staatsbürger,

deren Abschiebung die belgischen,

luxemburgischen oder

niederländischen Behörden beabsichtigen,

ohne Formalitäten

und ohne Einschaltung der je-

weils zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde in

Belgien, Luxemburg oder in den

Niederlanden übernehmen, sofern

deren Staatsbürgerschaft

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

wird.

b) Die österreichische Staatsbürgerschaft

kann durch eine

Staatsbürgerschaftsurkunde,

einen Staatsbürgerschaftsnachweis

oder Bescheid, durch

welchen die österreichische

Staatsbürgerschaft erworben

oder festgestellt wird, nachgewiesen

werden; sie kann durch

einen Reisepaß oder durch einen

Personalausweis, die von österreichischen

Behörden ausgestellt

worden sind, glaubhaft gemacht

werden, und zwar auch dann,

wenn diese Dokumente zu Unrecht

ausgestellt worden oder

wenn sie seit höchstens zehn

Jahren abgelaufen sind.

c) Die belgische, luxemburgische

oder niederländische Regierung

nimmt Personen, die

nach Absatz a) übernommen

worden sind, innerhalb von

sechs Monaten nach der Übernahme

auf ihr Gebiet zurück,

wenn die österreichischen Behörden

feststellen, daß diese die

österreichische Staatsbürgerschaft

im Zeitpunkt der Abschiebung

nicht besessen haben,

es sei denn, daß für die Republik

Österreich eine Verpflichtung

zur Übernahme gemäß Artikel

2 besteht oder im Zeitpunkt

der Übernahme bestanden

hat.

d) Falls die Bestimmungen des

Absatzes a) auf einen österreichischen

Staatsbürger, der

jünger als 21 Jahre ist, angewendet

werden, werden die Behörden

des Staates, der diese Maßnahme

durchführt, die jeweils

zuständige österreichische Vertretungsbehörde

hievon in

Kenntnis setzen.

e) Falls die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht nach

Absatz a) und b) nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht wird,

hingegen Umstände vorhanden

sind, welche die Annahme zulassen,

daß der Betreffende die

österreichische Staatsbürger-

schaft besitzt, erfolgt die Übernahme

auf Grund einer formellen

Übernahmserklärung.

Der Antrag auf Übernahme

ist bei der jeweils zuständigen

österreichischen diplomatischen

Vertretungsbehörde in Belgien,

Luxemburg oder in den Niederlanden

zu stellen, die innerhalb

von einem Monat ab dem Datum

des Einlangens des Antrages

dem Außenministerium des betreffenden

Staates die Übernahmserklärung

übermitteln

oder ihm mitteilen wird, warum

die Übernahme nicht erfolgen

kann.

Artikel 2

a) Die zuständigen Behörden

der Republik Österreich werden

Personen, die nicht Staatsangehörige

eines der Vertragsstaaten

sind, auf Antrag der

belgischen, luxemburgischen

oder niederländischen Behörden

übernehmen, wenn diese Personen

seit weniger als sechs Monaten

vor der Antragstellung

nach einem Mindestaufenthalt

von zwei Wochen Österreich

verlassen haben und unerlaubt

nach Belgien, Luxemburg oder

in die Niederlande eingereist

sind.

b) Die Übernahme durch die

Republik Österreich erfolgt auf

Grund eines von der jeweils zuständigen

österreichischen diplomatischen

Vertretungsbehörde

ausgestellten Laissez-passers. Das

Laissez-passer wird mit einer

Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten

versehen.

c) Die Ausstellung des Laissez-

passers ist bei der jeweils zuständigen

österreichischen diplomatischen

Vertretungsbehörde in

Belgien, Luxemburg oder in den

Niederlanden zu beantragen, die

innerhalb einer Frist von zwei

Monaten ab Antragstellung dem

Außenministerium des betreffenden

Staates das Laissez-passer

übermitteln oder mitteilen

wird, warum die Übernahme

nicht erfolgen kann.

d) Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot

oder eine Landesverweisung

oder Abschaffung

aus dem Hoheitsgebiet der Republik

Österreich stehen der

Ausstellung eines Laissez-passers

nicht entgegen.

e) Die Verpflichtung zur

Übernahme besteht nicht hinsichtlich

von Staatsangehörigen

eines Staates, der nicht Vertragsstaat

ist und der eine gemeinsame

Grenze mit Belgien, Luxemburg

oder den Niederlanden

besitzt, es sei denn, daß triftige

Gründe ihrer Abschiebung in

das Gebiet dieses Staates entgegenstehen.

Artikel 3

a) Belgische, luxemburgische

oder niederländische Staatsangehörige,

deren Abschiebung die

österreichischen Behörden beabsichtigen,

werden, sofern ihre

Staatsangehörigkeit nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht

wird, von der entsprechenden

Regierung ohne Formalitäten

und ohne Einschaltung der jeweils

zuständigen Vertretungsbehörde

in Österreich übernommen.

b) Die belgische Staatsangehörigkeit

kann durch eine Bescheinigung

über die Staatsangehörigkeit

oder durch den Auszug

aus dem Zivilstandsregister

über den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit

nachgewiesen

werden; sie kann glaubhaft gemacht

werden durch einen

Reisepaß oder durch eine Identitätskarte,

die von den belgischen

Behörden ausgestellt worden

sind, und zwar auch dann, wenn

diese Dokumente zu Unrecht

ausgestellt worden oder wenn sie

seit höchstens zehn Jahren abgelaufen

sind, ferner durch einen

von der zuständigen Behörde in

Frankreich, Luxemburg oder in

der Schweiz für belgische Staatsangehörige,

die dort ihren

ordentlichen Aufenthalt haben,

ausgestellten noch gültigen

Fremdenausweis, aus dem die

belgische Staatsangehörigkeit des

Inhabers hervorgeht.

c) Die luxemburgische Staatsangehörigkeit

kann durch eine

Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit

oder durch eine

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

über den Besitz dieser

Staatsangehörigkeit nachgewiesen

werden; sie kann glaubhaft

gemacht werden durch

einen Reisepaß oder durch

eine Identitätskarte, die von den

luxemburgischen Behörden ausgestellt

worden sind, und zwar

auch dann, wenn diese Dokumente

zu Unrecht ausgestellt

worden oder wenn sie seit höchstens

zehn Jahren abgelaufen

sind, ferner durch einen von der

zuständigen Behörde in Belgien,

Frankreich, in der Schweiz oder

in Liechtenstein für luxemburgische

Staatsangehörige, die dort

ihren ordentlichen Aufenthalt

haben, ausgestellten noch gültigen

Fremdenausweis, aus dem

die luxemburgische Staatsangehörigkeit

des Inhabers hervorgeht.

d) Die niederländische Staatsangehörigkeit

kann durch" eine

Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit

nachgewiesen werden;

sie kann glaubhaft gemacht

werden durch einen Reisepaß

oder durch eine Identitätskarte

(Touristenkarte), die von den

niederländischen Behörden ausgestellt

worden sind, und zwar

auch dann, wenn diese Dokumente

zu Unrecht ausgestellt

worden oder wenn sie seit höchstens

zehn Jahren abgelaufen

sind, ferner durch einen noch

gültigen belgischen oder luxemburgischen

Fremdenausweis, aus

dem die niederländische Staatsangehörigkeit

des Inhabers hervorgeht.

e) Die zuständigen Behörden

der Republik Österreich nehmen

Personen, die nach Absatz a)

übernommen worden sind,

innerhalb von sechs Monaten

nach der Übernahme auf österreichisches

Gebiet zurück, wenn

die belgischen, luxemburgischen

oder niederländischen Behörden

feststellen, daß diese Personen

die vermutete Staatsangehörigkeit,

auf Grund derer die Übernahme

erfolgt ist, im Zeitpunkt

der Abschiebung nicht besessen

haben, es sei denn, daß für das

Königreich Belgien, das Großherzogtum

Luxemburg oder das

Königreich der Niederlande eine

Verpflichtung zur Übernahme

gemäß Artikel 4 besteht oder im

Zeitpunkt der Übernahme bestanden

hat.

f) Falls die Bestimmungen des

Absatzes a) auf einen belgischen,

luxemburgischen oder niederländischen

Staatsangehörigen, der

jünger als 21 Jahre ist, angewendet

werden, werden die

österreichischen Behörden die

jeweils zuständige Vertretungsbehörde

in Österreich hievon in

Kenntnis setzen; handelt es sich

um einen luxemburgischen

Staatsangehörigen, wird das

Generalkonsulat Luxemburgs benachrichtigt.

g) Falls die belgische, luxemburgische

oder niederländische

Staatsangehörigkeit nicht nach

den Absätzen a) bis d) nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht

wird, hingegen Umstände vorhanden

sind, welche die Annahme

zulassen, daß der Betreffende

eine dieser Staatsangehörigkeiten

besitzt, erfolgt die

Übernahme auf Grund einer

formellen Übernahmserklärung.

Der Antrag auf Übernahme

ist entsprechend der jeweiligen

Sachlage bei der belgischen oder

niederländischen diplomatischen

Vertretungsbehörde oder beim

luxemburgischen Generalkonsulat

in Österreich zu stellen.

Die befaßte Behörde wird innerhalb

von einem Monat ab dem

Datum des Einlangens des Antrages

dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich die

Übernahmserklärung übermitteln

oder ihm mitteilen, warum

die Übernahme nicht erfolgen

kann.

Artikel 4

a) Auf Antrag der österreichischen

Behörden wird, entsprechend

der jeweiligen Sachlage,

die belgische, luxemburgische

oder niederländische Regierung

Personen, die nicht Staatsangehörige

eines Vertragsstaates sind

und die seit weniger als sechs

Monaten vor der Antragstellung

nach einem Mindestaufenthalt

von zwei Wochen Belgien, Luxemburg

oder die Niederlande

verlassen haben und unerlaubt

nach Österreich eingereist sind,

übernehmen.

b) Die Übernahme durch die

belgische, luxemburgische oder

niederländische Regierung erfolgt

auf Grund eines von der

jeweils zuständigen Vertretungsbehörde

in Österreich ausgestellten

Laissez-passers. Das

Laissez-passer wird mit einer

Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten

versehen.

c) Die Ausstellung des Laissez-

passers ist, entsprechend der jeweiligen

Sachlage, bei der belgischen

oder niederländischen

diplomatischen Vertretungsbehörde

oder beim luxemburgischen

Generalkonsulat in Österreich

zu beantragen. Die befaßte

Behörde wird innerhalb einer

Frist von zwei Monaten ab Antragstellung

dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

das Laissez-passer übermitteln

oder ihm mitteilen, warum die

Übernahme nicht erfolgen kann.

d) Eine auf Entfernung aus

dem belgischen, luxemburgischen

oder niederländischen Hoheitsgebiet

gerichtete Maßnahme

steht der Ausstellung eines

Laissez-passers nicht entgegen.

e) Eine Verpflichtung zur

Übernahme besteht nicht hinsichtlich

von Staatsangehörigen

eines Staates, der eine gemeinsame

Grenze mit der Republik

Österreich besitzt, es sei denn,

daß triftige Gründe einer Abschiebung

in das Gebiet dieses

Staates entgegenstehen.

Artikel 5

a) Die österreichische Bundesregierung

einerseits und die bel-

gische, luxemburgische und niederländische

Regierung andererseits

erklären sich bereit, Ersuchen

der Behörden des anderen

vertragschließenden Teiles um

Durchbeförderung von Personen,

die die Statsangehörigkeit

keines der Vertragsstaaten besitzen

und die Gegenstand einer

auf zwangsweise Entfernung gerichteten

Verwaltungsmaßnahme

sind, zu entsprechen,

wenn die Übernahme durch den

Zielstaat und gegebenenfalls die

Durchbeförderung durch andere

Staaten sichergestellt sind.

b) Die Durchbeförderung

kann abgelehnt werden, wenn

die Person

1. bei der Durchbeförderung

durch das Gebiet des ersuchten

Staates einer Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung

ausgesetzt wäre,

oder

2. in einem anderen Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der

Gefahr der politischen Verfolgung

ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder eine

Strafvollstreckung zu erwarten

hätte.

c) Das Ersuchen um Durchbeförderung

wird von der diplomatischen

Vertretungsbehörde

des ersuchenden Staates an das

Außenministerium des ersuchten

Staates gerichtet; Ersuchen

namens der luxemburgischen

Regierung werden jedoch vom

Generalkonsulat dieses Landes in

Österreich gestellt.

d) Die zur Durchbeförderung

übernommene Person kann den

Behörden desjenigen Staates, der

die Abschiebung angeordnet hat,

jederzeit zurückgestellt werden,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten

oder bekanntwerden, die

einer Durchbeförderung entgegenstehen

oder ein anderer

Durchgangsstaat oder der Zielstaat

es ablehnt, den Betreffenden

zu übernehmen.

Artikel 6

Die Abschiebungskosten bis

zur Grenze des Zielstaates einschließlich

jener der Durchbeförderung

durch dritte Staaten

sowie die Kosten einer allfälligen

Rückstellung werden von

dem Staat getragen, der die Abschiebung

veranlaßt hat.

Artikel 7

Die vorstehenden Bestimmungen

werden die Regelungen hinsichtlich

der Auslieferung zwischen

der Republik Österreich

einerseits und dem Königreich

Belgien, dem Großherzogtum

Luxemburg und dem Königreich

der Niederlande andererseits in

keiner Weise berühren.

Artikel 8

Hinsichtlich des Königreiches

der Niederlande gilt dieses Abkommen

nur für das europäische

Hoheitsgebiet dieses Staates; es

kann durch Notenwechsel

zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

Regierung des Königreiches der

Niederlande einvernehmlich auf

jeden der außerhalb Europas gelegenen

Teile des Königreiches

der Niederlande ausgedehnt

werden. In dem Notenwechsel

wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ausdehnung festgelegt;

dies wird den anderen

Vertragsstaaten zur Kenntnis

gebracht werden.

Artikel 9

1. Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des zweiten Monats

in Kraft, der seiner Unterzeichnung

folgt. Das Abkommen gilt

für die Dauer eines Jahres; wenn

es nicht einen Monat vor Ablauf

dieser Frist gekündigt wird, gilt

es auf unbestimmte Zeit.

2. Nach Ablauf des ersten

Jahres kann das Abkommen mit

einer Frist von drei Monaten

gekündigt werden.

3. Die Kündigung der Bundesregierung

der Republik Österreich

ist gleichzeitig an die Regierungen

der anderen Vertragsstaaten

zu richten.

4. Die Kündigung der Regierung

des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums Luxemburg

oder des Königreiches

der Niederlande ist an die Bundesregierung

der Republik

Österreich zu richten. Die Kündigung

durch eine dieser drei

Regierungen oder durch die

Bundesregierung der Republik

Österreich bewirkt, daß das Abkommen

nach Ablauf der jeweiligen

Kündigungsfrist außer

Kraft tritt.

Geschehen zu Wien, am fünfzehnten

Februar 1965 in vierfacher

Ausfertigung, jede in

deutscher, französischer und

niederländischer Sprache, wobei

alle drei Texte authentisch sind.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Regierung

des Königreiches Belgien

Colot m. p.

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

van Houten m. p.

Für die Regierung des

Königreiches der Niederlande

van Houten m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.

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