51. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Absicht, die gegenseitige
Übernahme von Personen
an der Grenze im Geiste
der Freundschaft zu regeln,
haben einerseits die Bundesregierung
der Republik Österreich
und andererseits die Regierungen
des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums Luxemburg
und des Königreiches
der Niederlande, die auf Grund
des zwischen ihnen am 11. April
1960 abgeschlossenen Abkommens
betreffend die Verlegung
der Personenkontrolle an die
Außengrenzen des Beneluxgebietes
gemeinsam auftreten, folgendes
vereinbart
Artikel 1
a) Die zuständigen Behörden
der Republik Österreich werden
österreichische Staatsbürger,
deren Abschiebung die belgischen,
luxemburgischen oder
niederländischen Behörden beabsichtigen,
ohne Formalitäten
und ohne Einschaltung der je-
weils zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde in
Belgien, Luxemburg oder in den
Niederlanden übernehmen, sofern
deren Staatsbürgerschaft
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird.
b) Die österreichische Staatsbürgerschaft
kann durch eine
Staatsbürgerschaftsurkunde,
einen Staatsbürgerschaftsnachweis
oder Bescheid, durch
welchen die österreichische
Staatsbürgerschaft erworben
oder festgestellt wird, nachgewiesen
werden; sie kann durch
einen Reisepaß oder durch einen
Personalausweis, die von österreichischen
Behörden ausgestellt
worden sind, glaubhaft gemacht
werden, und zwar auch dann,
wenn diese Dokumente zu Unrecht
ausgestellt worden oder
wenn sie seit höchstens zehn
Jahren abgelaufen sind.
c) Die belgische, luxemburgische
oder niederländische Regierung
nimmt Personen, die
nach Absatz a) übernommen
worden sind, innerhalb von
sechs Monaten nach der Übernahme
auf ihr Gebiet zurück,
wenn die österreichischen Behörden
feststellen, daß diese die
österreichische Staatsbürgerschaft
im Zeitpunkt der Abschiebung
nicht besessen haben,
es sei denn, daß für die Republik
Österreich eine Verpflichtung
zur Übernahme gemäß Artikel
2 besteht oder im Zeitpunkt
der Übernahme bestanden
hat.
d) Falls die Bestimmungen des
Absatzes a) auf einen österreichischen
Staatsbürger, der
jünger als 21 Jahre ist, angewendet
werden, werden die Behörden
des Staates, der diese Maßnahme
durchführt, die jeweils
zuständige österreichische Vertretungsbehörde
hievon in
Kenntnis setzen.
e) Falls die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht nach
Absatz a) und b) nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird,
hingegen Umstände vorhanden
sind, welche die Annahme zulassen,
daß der Betreffende die
österreichische Staatsbürger-
schaft besitzt, erfolgt die Übernahme
auf Grund einer formellen
Übernahmserklärung.
Der Antrag auf Übernahme
ist bei der jeweils zuständigen
österreichischen diplomatischen
Vertretungsbehörde in Belgien,
Luxemburg oder in den Niederlanden
zu stellen, die innerhalb
von einem Monat ab dem Datum
des Einlangens des Antrages
dem Außenministerium des betreffenden
Staates die Übernahmserklärung
übermitteln
oder ihm mitteilen wird, warum
die Übernahme nicht erfolgen
kann.
Artikel 2
a) Die zuständigen Behörden
der Republik Österreich werden
Personen, die nicht Staatsangehörige
eines der Vertragsstaaten
sind, auf Antrag der
belgischen, luxemburgischen
oder niederländischen Behörden
übernehmen, wenn diese Personen
seit weniger als sechs Monaten
vor der Antragstellung
nach einem Mindestaufenthalt
von zwei Wochen Österreich
verlassen haben und unerlaubt
nach Belgien, Luxemburg oder
in die Niederlande eingereist
sind.
b) Die Übernahme durch die
Republik Österreich erfolgt auf
Grund eines von der jeweils zuständigen
österreichischen diplomatischen
Vertretungsbehörde
ausgestellten Laissez-passers. Das
Laissez-passer wird mit einer
Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten
versehen.
c) Die Ausstellung des Laissez-
passers ist bei der jeweils zuständigen
österreichischen diplomatischen
Vertretungsbehörde in
Belgien, Luxemburg oder in den
Niederlanden zu beantragen, die
innerhalb einer Frist von zwei
Monaten ab Antragstellung dem
Außenministerium des betreffenden
Staates das Laissez-passer
übermitteln oder mitteilen
wird, warum die Übernahme
nicht erfolgen kann.
d) Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot
oder eine Landesverweisung
oder Abschaffung
aus dem Hoheitsgebiet der Republik
Österreich stehen der
Ausstellung eines Laissez-passers
nicht entgegen.
e) Die Verpflichtung zur
Übernahme besteht nicht hinsichtlich
von Staatsangehörigen
eines Staates, der nicht Vertragsstaat
ist und der eine gemeinsame
Grenze mit Belgien, Luxemburg
oder den Niederlanden
besitzt, es sei denn, daß triftige
Gründe ihrer Abschiebung in
das Gebiet dieses Staates entgegenstehen.
Artikel 3
a) Belgische, luxemburgische
oder niederländische Staatsangehörige,
deren Abschiebung die
österreichischen Behörden beabsichtigen,
werden, sofern ihre
Staatsangehörigkeit nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht
wird, von der entsprechenden
Regierung ohne Formalitäten
und ohne Einschaltung der jeweils
zuständigen Vertretungsbehörde
in Österreich übernommen.
b) Die belgische Staatsangehörigkeit
kann durch eine Bescheinigung
über die Staatsangehörigkeit
oder durch den Auszug
aus dem Zivilstandsregister
über den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit
nachgewiesen
werden; sie kann glaubhaft gemacht
werden durch einen
Reisepaß oder durch eine Identitätskarte,
die von den belgischen
Behörden ausgestellt worden
sind, und zwar auch dann, wenn
diese Dokumente zu Unrecht
ausgestellt worden oder wenn sie
seit höchstens zehn Jahren abgelaufen
sind, ferner durch einen
von der zuständigen Behörde in
Frankreich, Luxemburg oder in
der Schweiz für belgische Staatsangehörige,
die dort ihren
ordentlichen Aufenthalt haben,
ausgestellten noch gültigen
Fremdenausweis, aus dem die
belgische Staatsangehörigkeit des
Inhabers hervorgeht.
c) Die luxemburgische Staatsangehörigkeit
kann durch eine
Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit
oder durch eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
über den Besitz dieser
Staatsangehörigkeit nachgewiesen
werden; sie kann glaubhaft
gemacht werden durch
einen Reisepaß oder durch
eine Identitätskarte, die von den
luxemburgischen Behörden ausgestellt
worden sind, und zwar
auch dann, wenn diese Dokumente
zu Unrecht ausgestellt
worden oder wenn sie seit höchstens
zehn Jahren abgelaufen
sind, ferner durch einen von der
zuständigen Behörde in Belgien,
Frankreich, in der Schweiz oder
in Liechtenstein für luxemburgische
Staatsangehörige, die dort
ihren ordentlichen Aufenthalt
haben, ausgestellten noch gültigen
Fremdenausweis, aus dem
die luxemburgische Staatsangehörigkeit
des Inhabers hervorgeht.
d) Die niederländische Staatsangehörigkeit
kann durch" eine
Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit
nachgewiesen werden;
sie kann glaubhaft gemacht
werden durch einen Reisepaß
oder durch eine Identitätskarte
(Touristenkarte), die von den
niederländischen Behörden ausgestellt
worden sind, und zwar
auch dann, wenn diese Dokumente
zu Unrecht ausgestellt
worden oder wenn sie seit höchstens
zehn Jahren abgelaufen
sind, ferner durch einen noch
gültigen belgischen oder luxemburgischen
Fremdenausweis, aus
dem die niederländische Staatsangehörigkeit
des Inhabers hervorgeht.
e) Die zuständigen Behörden
der Republik Österreich nehmen
Personen, die nach Absatz a)
übernommen worden sind,
innerhalb von sechs Monaten
nach der Übernahme auf österreichisches
Gebiet zurück, wenn
die belgischen, luxemburgischen
oder niederländischen Behörden
feststellen, daß diese Personen
die vermutete Staatsangehörigkeit,
auf Grund derer die Übernahme
erfolgt ist, im Zeitpunkt
der Abschiebung nicht besessen
haben, es sei denn, daß für das
Königreich Belgien, das Großherzogtum
Luxemburg oder das
Königreich der Niederlande eine
Verpflichtung zur Übernahme
gemäß Artikel 4 besteht oder im
Zeitpunkt der Übernahme bestanden
hat.
f) Falls die Bestimmungen des
Absatzes a) auf einen belgischen,
luxemburgischen oder niederländischen
Staatsangehörigen, der
jünger als 21 Jahre ist, angewendet
werden, werden die
österreichischen Behörden die
jeweils zuständige Vertretungsbehörde
in Österreich hievon in
Kenntnis setzen; handelt es sich
um einen luxemburgischen
Staatsangehörigen, wird das
Generalkonsulat Luxemburgs benachrichtigt.
g) Falls die belgische, luxemburgische
oder niederländische
Staatsangehörigkeit nicht nach
den Absätzen a) bis d) nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht
wird, hingegen Umstände vorhanden
sind, welche die Annahme
zulassen, daß der Betreffende
eine dieser Staatsangehörigkeiten
besitzt, erfolgt die
Übernahme auf Grund einer
formellen Übernahmserklärung.
Der Antrag auf Übernahme
ist entsprechend der jeweiligen
Sachlage bei der belgischen oder
niederländischen diplomatischen
Vertretungsbehörde oder beim
luxemburgischen Generalkonsulat
in Österreich zu stellen.
Die befaßte Behörde wird innerhalb
von einem Monat ab dem
Datum des Einlangens des Antrages
dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich die
Übernahmserklärung übermitteln
oder ihm mitteilen, warum
die Übernahme nicht erfolgen
kann.
Artikel 4
a) Auf Antrag der österreichischen
Behörden wird, entsprechend
der jeweiligen Sachlage,
die belgische, luxemburgische
oder niederländische Regierung
Personen, die nicht Staatsangehörige
eines Vertragsstaates sind
und die seit weniger als sechs
Monaten vor der Antragstellung
nach einem Mindestaufenthalt
von zwei Wochen Belgien, Luxemburg
oder die Niederlande
verlassen haben und unerlaubt
nach Österreich eingereist sind,
übernehmen.
b) Die Übernahme durch die
belgische, luxemburgische oder
niederländische Regierung erfolgt
auf Grund eines von der
jeweils zuständigen Vertretungsbehörde
in Österreich ausgestellten
Laissez-passers. Das
Laissez-passer wird mit einer
Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten
versehen.
c) Die Ausstellung des Laissez-
passers ist, entsprechend der jeweiligen
Sachlage, bei der belgischen
oder niederländischen
diplomatischen Vertretungsbehörde
oder beim luxemburgischen
Generalkonsulat in Österreich
zu beantragen. Die befaßte
Behörde wird innerhalb einer
Frist von zwei Monaten ab Antragstellung
dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
das Laissez-passer übermitteln
oder ihm mitteilen, warum die
Übernahme nicht erfolgen kann.
d) Eine auf Entfernung aus
dem belgischen, luxemburgischen
oder niederländischen Hoheitsgebiet
gerichtete Maßnahme
steht der Ausstellung eines
Laissez-passers nicht entgegen.
e) Eine Verpflichtung zur
Übernahme besteht nicht hinsichtlich
von Staatsangehörigen
eines Staates, der eine gemeinsame
Grenze mit der Republik
Österreich besitzt, es sei denn,
daß triftige Gründe einer Abschiebung
in das Gebiet dieses
Staates entgegenstehen.
Artikel 5
a) Die österreichische Bundesregierung
einerseits und die bel-
gische, luxemburgische und niederländische
Regierung andererseits
erklären sich bereit, Ersuchen
der Behörden des anderen
vertragschließenden Teiles um
Durchbeförderung von Personen,
die die Statsangehörigkeit
keines der Vertragsstaaten besitzen
und die Gegenstand einer
auf zwangsweise Entfernung gerichteten
Verwaltungsmaßnahme
sind, zu entsprechen,
wenn die Übernahme durch den
Zielstaat und gegebenenfalls die
Durchbeförderung durch andere
Staaten sichergestellt sind.
b) Die Durchbeförderung
kann abgelehnt werden, wenn
die Person
1. bei der Durchbeförderung
durch das Gebiet des ersuchten
Staates einer Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung
ausgesetzt wäre,
oder
2. in einem anderen Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der
Gefahr der politischen Verfolgung
ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder eine
Strafvollstreckung zu erwarten
hätte.
c) Das Ersuchen um Durchbeförderung
wird von der diplomatischen
Vertretungsbehörde
des ersuchenden Staates an das
Außenministerium des ersuchten
Staates gerichtet; Ersuchen
namens der luxemburgischen
Regierung werden jedoch vom
Generalkonsulat dieses Landes in
Österreich gestellt.
d) Die zur Durchbeförderung
übernommene Person kann den
Behörden desjenigen Staates, der
die Abschiebung angeordnet hat,
jederzeit zurückgestellt werden,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten
oder bekanntwerden, die
einer Durchbeförderung entgegenstehen
oder ein anderer
Durchgangsstaat oder der Zielstaat
es ablehnt, den Betreffenden
zu übernehmen.
Artikel 6
Die Abschiebungskosten bis
zur Grenze des Zielstaates einschließlich
jener der Durchbeförderung
durch dritte Staaten
sowie die Kosten einer allfälligen
Rückstellung werden von
dem Staat getragen, der die Abschiebung
veranlaßt hat.
Artikel 7
Die vorstehenden Bestimmungen
werden die Regelungen hinsichtlich
der Auslieferung zwischen
der Republik Österreich
einerseits und dem Königreich
Belgien, dem Großherzogtum
Luxemburg und dem Königreich
der Niederlande andererseits in
keiner Weise berühren.
Artikel 8
Hinsichtlich des Königreiches
der Niederlande gilt dieses Abkommen
nur für das europäische
Hoheitsgebiet dieses Staates; es
kann durch Notenwechsel
zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der
Regierung des Königreiches der
Niederlande einvernehmlich auf
jeden der außerhalb Europas gelegenen
Teile des Königreiches
der Niederlande ausgedehnt
werden. In dem Notenwechsel
wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ausdehnung festgelegt;
dies wird den anderen
Vertragsstaaten zur Kenntnis
gebracht werden.
Artikel 9
1. Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monats
in Kraft, der seiner Unterzeichnung
folgt. Das Abkommen gilt
für die Dauer eines Jahres; wenn
es nicht einen Monat vor Ablauf
dieser Frist gekündigt wird, gilt
es auf unbestimmte Zeit.
2. Nach Ablauf des ersten
Jahres kann das Abkommen mit
einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
3. Die Kündigung der Bundesregierung
der Republik Österreich
ist gleichzeitig an die Regierungen
der anderen Vertragsstaaten
zu richten.
4. Die Kündigung der Regierung
des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums Luxemburg
oder des Königreiches
der Niederlande ist an die Bundesregierung
der Republik
Österreich zu richten. Die Kündigung
durch eine dieser drei
Regierungen oder durch die
Bundesregierung der Republik
Österreich bewirkt, daß das Abkommen
nach Ablauf der jeweiligen
Kündigungsfrist außer
Kraft tritt.
Geschehen zu Wien, am fünfzehnten
Februar 1965 in vierfacher
Ausfertigung, jede in
deutscher, französischer und
niederländischer Sprache, wobei
alle drei Texte authentisch sind.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Regierung
des Königreiches Belgien
Colot m. p.
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
van Houten m. p.
Für die Regierung des
Königreiches der Niederlande
van Houten m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.