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51_1964 AT

51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Türkischen Republik sind

— in Anbetracht der Mitgliedschaft Österreichs

und der Türkei bei der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(im folgenden „Organisation" genannt)

— im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs

an den Arbeiten des im Juli 1962 innerhalb

dieser Organisation gegründeten Konsortiums

zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung

ihres Fünfjahres-Entwicklungsplanes

und

— unter Zugrundelegung des Willens der Österreichischen

Bundesregierung, im Lichte der

Ziele der Organisation und im Geist der Zusammenarbeit

zu den Devisenerfordernissen

für 1963 des Fünfjahresplanes der Türkei

beizutragen

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

ZAHLUNGEN

1. Die Österreichische Bundesregierung gewährt

der Regierung der Türkischen Republik eine

Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von

23'4 Millionen Schilling.

2. Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte

Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern

in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter

dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle

Anlagegüter verstanden, nicht jedoch

Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich

deren Vorprodukte.

3. Aus den Mitteln dieses Darlehens können

nur solche Lieferungen Österreichischer Investitionsgüter

finanziert werden, die nach Inkrafttreten

des gegenständlichen Abkommens von

türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen

bestellt werden.

Artikel 2

ZINSEN

1. Die Regierung der Türkischen Republik

zahlt auf den jeweils ausstehenden Betrag der

gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen

Hilfe Zinsen von 3% jährlich.

2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein

Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten

Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April

1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in

Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für

Rechnung der Republik Österreich in freien

Schilling oder in jeglicher seitens der Republik

Österreich annehmbaren Währung im Sinne der

Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5)

zu entrichten.

Artikel 3

RÜCKZAHLUNGEN

1. Die der Regierung der Türkischen Republik

gemäß diesem Abkommen zu gewährende

Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem

rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen.

2. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt

der Österreichischen Bundesregierung die laut

diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in

26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück.

3. Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für

Rechnung der Republik Österreich in freien

Schilling oder in jeglicher anderer seitens der

Republik Österreich annehmbaren Währung; sie

finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember

eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal

am 30. Juni 1971, statt.

Artikel 4

ABWICKLUNG

1. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens

wird zugunsten der Regierung der Türkischen

Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank

ein Konto in Höhe von 23'4 Millionen Schilling

eröffnet werden.

2. Die Zentralbank der Türkischen Republik

wird als Agent der Regierung der Türkischen

Republik bei der Verwendung dieser Anleihe

handeln.

3. Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente

kann im Wege der Kommerzbanken im

Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3

des Artikels 1 abdisponiert werden.

4. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites

türkischerseits sind in der Anlage 2 zu

diesem Abkommen enthalten.

Artikel 5

GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER

BEIDEN STAATEN

Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die

gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der

Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich

des Kapitalbetrages und der Zinsen an.

Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende

Bestandteile dieses Abkommens dar.

Artikel 6

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der

Unterzeichnung in Kraft.

Urkund dessen haben die unterzeichneten,

ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses

Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1963,

in deutscher und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in

je zwei Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

Preglau m. p.

Für die Regierung der Türkischen Republik

Sermet R. Pasin m. p.

Anlage 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Türkischen Republik führen in

Anwendung des Abkommens, von welchem

diese Anlage einen integrierenden Bestandteil

bildet, die Zahlungen der in den nachstehenden

Aufstellungen angeführten Beträge zu den dort

angegebenen Daten durch.

Die gemäß den nachstehenden Aufstellungen

durchgeführten Zahlungen sind, sowohl hinsichtlich

der Begleichung des Kapitalbetrages als

auch der Zinsen, frei von jeglichen gegenwärtigen

oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Provisionen,

welcher Art immer, mit denen derartige

Zahlungen im Hinblick auf gesetzliche oder

administrative Bestimmungen in Österreich oder

der Türkei belastet sein können.

1. Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung

aus dem Abkommen mit der Regierung

der Türkischen Republik über eine finanzielle

Hilfe vom 30. Dezember 1963

2. Verpflichtungen der Regierung der Türkischen

Republik aus dem Abkommen zwischen

dieser Regierung und der Österreichischen Bundesregierung

über eine finanzielle Hilfe vom

30. Dezember 1963.

Anlage 2

Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3

dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß

nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste

(Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen

Firmen bei österreichischen Firmen bestellt

werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren

Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses

Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen

wird. Andere Güter können nur nach erfolgter

gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien

geliefert werden.

Anlage 3

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 30. Dezember 1963 in Kraft getreten.

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