51. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Türkischen Republik sind
— in Anbetracht der Mitgliedschaft Österreichs
und der Türkei bei der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(im folgenden „Organisation" genannt)
— im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs
an den Arbeiten des im Juli 1962 innerhalb
dieser Organisation gegründeten Konsortiums
zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung
ihres Fünfjahres-Entwicklungsplanes
und
— unter Zugrundelegung des Willens der Österreichischen
Bundesregierung, im Lichte der
Ziele der Organisation und im Geist der Zusammenarbeit
zu den Devisenerfordernissen
für 1963 des Fünfjahresplanes der Türkei
beizutragen
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
ZAHLUNGEN
1. Die Österreichische Bundesregierung gewährt
der Regierung der Türkischen Republik eine
Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von
23'4 Millionen Schilling.
2. Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte
Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern
in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter
dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle
Anlagegüter verstanden, nicht jedoch
Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich
deren Vorprodukte.
3. Aus den Mitteln dieses Darlehens können
nur solche Lieferungen Österreichischer Investitionsgüter
finanziert werden, die nach Inkrafttreten
des gegenständlichen Abkommens von
türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen
bestellt werden.
Artikel 2
ZINSEN
1. Die Regierung der Türkischen Republik
zahlt auf den jeweils ausstehenden Betrag der
gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen
Hilfe Zinsen von 3% jährlich.
2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein
Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten
Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April
1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in
Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für
Rechnung der Republik Österreich in freien
Schilling oder in jeglicher seitens der Republik
Österreich annehmbaren Währung im Sinne der
Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5)
zu entrichten.
Artikel 3
RÜCKZAHLUNGEN
1. Die der Regierung der Türkischen Republik
gemäß diesem Abkommen zu gewährende
Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem
rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen.
2. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt
der Österreichischen Bundesregierung die laut
diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in
26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück.
3. Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für
Rechnung der Republik Österreich in freien
Schilling oder in jeglicher anderer seitens der
Republik Österreich annehmbaren Währung; sie
finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember
eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal
am 30. Juni 1971, statt.
Artikel 4
ABWICKLUNG
1. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens
wird zugunsten der Regierung der Türkischen
Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank
ein Konto in Höhe von 23'4 Millionen Schilling
eröffnet werden.
2. Die Zentralbank der Türkischen Republik
wird als Agent der Regierung der Türkischen
Republik bei der Verwendung dieser Anleihe
handeln.
3. Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente
kann im Wege der Kommerzbanken im
Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3
des Artikels 1 abdisponiert werden.
4. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites
türkischerseits sind in der Anlage 2 zu
diesem Abkommen enthalten.
Artikel 5
GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER
BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die
gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der
Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich
des Kapitalbetrages und der Zinsen an.
Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende
Bestandteile dieses Abkommens dar.
Artikel 6
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der
Unterzeichnung in Kraft.
Urkund dessen haben die unterzeichneten,
ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses
Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1963,
in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in
je zwei Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
Preglau m. p.
Für die Regierung der Türkischen Republik
Sermet R. Pasin m. p.
Anlage 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Türkischen Republik führen in
Anwendung des Abkommens, von welchem
diese Anlage einen integrierenden Bestandteil
bildet, die Zahlungen der in den nachstehenden
Aufstellungen angeführten Beträge zu den dort
angegebenen Daten durch.
Die gemäß den nachstehenden Aufstellungen
durchgeführten Zahlungen sind, sowohl hinsichtlich
der Begleichung des Kapitalbetrages als
auch der Zinsen, frei von jeglichen gegenwärtigen
oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Provisionen,
welcher Art immer, mit denen derartige
Zahlungen im Hinblick auf gesetzliche oder
administrative Bestimmungen in Österreich oder
der Türkei belastet sein können.
1. Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung
aus dem Abkommen mit der Regierung
der Türkischen Republik über eine finanzielle
Hilfe vom 30. Dezember 1963
2. Verpflichtungen der Regierung der Türkischen
Republik aus dem Abkommen zwischen
dieser Regierung und der Österreichischen Bundesregierung
über eine finanzielle Hilfe vom
30. Dezember 1963.
Anlage 2
Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3
dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß
nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste
(Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen
Firmen bei österreichischen Firmen bestellt
werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren
Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses
Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen
wird. Andere Güter können nur nach erfolgter
gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien
geliefert werden.
Anlage 3
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 30. Dezember 1963 in Kraft getreten.