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51_1963 AT

51. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,

mit der Oesterreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage enthalten

ist, über die Aufnahme eines Kredites der

Republik Österreich zwecks Einlösung der zugunsten

des Internationalen Währungsfonds und

der Internationalen Entwicklungsorganisation

gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 in der

jeweiligen Fassung begebenen Bundesschatzscheine

abzuschließen.

§ 2.

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen

als Deckung des Banknotenumlaufes in

ihre Aktiven einzustellen, Der von der Oesterreichischen

Nationalbank einzuräumende Kredit

ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 194, vorgesehenen

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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