51. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,
mit der Oesterreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage enthalten
ist, über die Aufnahme eines Kredites der
Republik Österreich zwecks Einlösung der zugunsten
des Internationalen Währungsfonds und
der Internationalen Entwicklungsorganisation
gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 in der
jeweiligen Fassung begebenen Bundesschatzscheine
abzuschließen.
§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen
als Deckung des Banknotenumlaufes in
ihre Aktiven einzustellen, Der von der Oesterreichischen
Nationalbank einzuräumende Kredit
ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 194, vorgesehenen
Höchstbetrag anzurechnen.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.