51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
§ 1. Buchführende Land- und Forstwirte haben
für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen
besondere Verzeichnisse über die
Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen
sowie Viehregister und Naturalienregister
zu führen.
§ 2. (1) Unmittelbar nach Schluß des Wirtschaftsjahres
sind die dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden Grundstücke nach
der Nutzungsart geordnet in einem Grundstücksverzeichnis
anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis
ist anzugeben, welche Grundstücke im Eigentum
des Land- und Forstwirtes stehen, welche
Grundstücke gepachtet und welche Grundstücke
verpachtet sind. Es genügt, wenn im Grundstücksverzeichnis
die Größe der dem Betrieb
dienenden Flächen getrennt nach den hauptsächlichen
Bewirtschaftungsarten (zum Beispiel
Acker, Wiese, Wald, Gartenland) und geteilt in
Eigen- und Pachtland aufgezeichnet wird.
(2) Außer dem Grundstücksverzeichnis ist ein
Anbau- und Ernteverzeichnis zu führen. Aus
dem Anbau- und Ernteverzeichnis muß sich
ergeben, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten
Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
bestellt waren und welche Mengenerträge
sie gebracht haben.
(3) Grundstücksverzeichnis und Anbauverzeichnis
können verbunden werden.
§ 3. (1) Neben der fortlaufenden Aufzeichnung
aller Betriebsvorgänge sind ein Viehregister und
ein Naturalienregister zu führen.
(2) Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände
zu Beginn des Wirtschaftsjahres,
die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge
(Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle
sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im
Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am
Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.
(3) Das Naturalienregister hat die Bestände an
Erzeugnissen der verschiedenen Betriebszweige
der Land- und Forstwirtschaft am Anfang des
Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter
Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die
Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.
In das Naturalienregister müssen Erzeugnisse
nicht eingetragen werden, die nicht
zum Verkauf bestimmt sind und deren gewichts-
oder mengenmäßige Feststellung auf Schwierigkeiten
stößt.