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51_1962 AT

51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Buchführung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Buchführung.

Auf Grund des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

§ 1. Buchführende Land- und Forstwirte haben

für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen

besondere Verzeichnisse über die

Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen

sowie Viehregister und Naturalienregister

zu führen.

§ 2. (1) Unmittelbar nach Schluß des Wirtschaftsjahres

sind die dem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden Grundstücke nach

der Nutzungsart geordnet in einem Grundstücksverzeichnis

anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis

ist anzugeben, welche Grundstücke im Eigentum

des Land- und Forstwirtes stehen, welche

Grundstücke gepachtet und welche Grundstücke

verpachtet sind. Es genügt, wenn im Grundstücksverzeichnis

die Größe der dem Betrieb

dienenden Flächen getrennt nach den hauptsächlichen

Bewirtschaftungsarten (zum Beispiel

Acker, Wiese, Wald, Gartenland) und geteilt in

Eigen- und Pachtland aufgezeichnet wird.

(2) Außer dem Grundstücksverzeichnis ist ein

Anbau- und Ernteverzeichnis zu führen. Aus

dem Anbau- und Ernteverzeichnis muß sich

ergeben, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten

Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr

bestellt waren und welche Mengenerträge

sie gebracht haben.

(3) Grundstücksverzeichnis und Anbauverzeichnis

können verbunden werden.

§ 3. (1) Neben der fortlaufenden Aufzeichnung

aller Betriebsvorgänge sind ein Viehregister und

ein Naturalienregister zu führen.

(2) Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände

zu Beginn des Wirtschaftsjahres,

die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge

(Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle

sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im

Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am

Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.

(3) Das Naturalienregister hat die Bestände an

Erzeugnissen der verschiedenen Betriebszweige

der Land- und Forstwirtschaft am Anfang des

Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter

Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die

Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.

In das Naturalienregister müssen Erzeugnisse

nicht eingetragen werden, die nicht

zum Verkauf bestimmt sind und deren gewichts-

oder mengenmäßige Feststellung auf Schwierigkeiten

stößt.

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