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51_1961 AT

51. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1960, GZ. V 14/

60-12, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter

Satz der Verordnung der Bundesregierung,

BGBl. Nr. 67/1951, betreffend die Einhebung

der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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