51_1961
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51. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz durch den Verfassungsgerichtshof.
1961_51_0 51. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß § 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. Dezember 1960, GZ. V 14/
60-12, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter
Satz der Verordnung der Bundesregierung,
BGBl. Nr. 67/1951, betreffend die Einhebung
der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Diese Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.