51. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die Anmeldung einer jeden Marke
unterliegt einer Anmeldungsgebühr von 200 S
und einer Klassengebühr von 30 S für die erste
bis einschließlich dritte und von 50 S für die
vierte und jede folgende zur Registrierung beantragte
Klasse oder Unterklasse der Warenklasseneinteilung.
(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf
Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist
eine Schutzdauergebühr von 300 S sowie ein
Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene Veröffentlichung
(§ 14 Abs. 3) zu entrichten. Die
Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach
dem Umfang der Veröffentlichung zu richten
und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 43
Abs. 1).
(3) Unterbleibt die Einzahlung der im Abs. 1
oder Abs. 2 festgesetzten Gebühren oder des
Druckkostenbeitrages, so ist die Markenanmeldung
mit Beschluß abzuweisen.
(4) Bereits entrichtete Gebühren gemäß Abs. 2
sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung
nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt
für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).
(5) Der Antrag auf internationale Registrierung
(Erneuerung) einer Marke im Sinne des
Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt
neben der im Art. 8 Abs. 2 bis 5 dieses Abkommens
vorgeschriebenen Gebühr einer Inlandsgebühr
von 300 S."
2. Im § 16 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Erneuerung der Registrierung wird
vom Markenberechtigten durch schriftlichen Antrag
und Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im
Ausmaß der doppelten Schutzdauergebühr (§ 15
Abs. 2) zuzüglich einer Klassengebühr (§ 15
Abs. 1) für jede aufrechterhaltene Klasse oder
Unterklasse der Warenklasseneinteilung sowie
durch Einzahlung eines Druckkostenbeitrages für
die vorgeschriebene Veröffentlichung (Abs. 5) in
der durch Verordnung (§ 43 Abs. 1) festzusetzenden
Höhe bewirkt."
3. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann mit Verordnung eine Warenklasseneinteilung
festsetzen. Die Anzahl der
Klassen und Unterklassen darf 75 nicht übersteigen."
4. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit
der Registrierung der Marke Bedenken
bestehen, so wird der Anmelder mit Vorbescheid
aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist
zu äußern. Gegen diesen Vorbescheid findet eine
abgesonderte Beschwerde nicht statt. Wird nach
rechtzeitigem Einlangen der Äußerung oder nach
Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung
festgestellt, so wird die Markenanmeldung
mit Beschluß abgewiesen. Wird jedoch
deren Zulässigkeit festgestellt, so wird nach der
Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 18 a) und nach der
Einzahlung der im § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen
Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages die
Registrierung beschlossen."
5. § 18 b hat zu entfallen.
6. Im § 20 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Umschreibung unterliegt einer Umschreibungsgebühr
im Ausmaß der Anmeldungsgebühr
(§ 15 Abs. 1) sowie einem Druckkostenbeitrag
für die Veröffentlichung in der durch
Verordnung (§ 43 Abs. 1) festzusetzenden Höhe.
Die Umschreibung ist sowohl auf der für die
Partei bestimmten Bestätigung als auch im Markenregister
(§ 14) einzutragen und zu veröffentlichen."
7. § 22 j hat zu lauten
„§ 22 j. Die Beschwerde unterliegt einer Gebühr
Von 250 S für jede angemeldete oder registrierte
Marke, wegen der Beschwerde erhoben
wird. Jeder vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnde Antrag (§ 22 g) unterliegt einer
Gebühr von 800 S und die Berufung (§ 22 i)
einer Gebühr von 1000 S für jede Marke, auf
die sich der Antrag (die Berufung) bezieht."
8. Im § 34 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Anmeldungsgebühr beträgt für Verbandsmarken
das Vierfache der im § 15 Abs. 1
festgesetzten Anmeldungsgebühr, die Schutzdauergebühr
und die Erneuerungsgebühr das
Zehnfache der im § 15 Abs. 2 festgesetzten
Schutzdauergebühr."
9. Die Überschrift zu § 43 und dieser haben
zu lauten
„Besondere Gebühren.
§ 43. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
durch Verordnung besondere Gebühren für amtliche
Ausfertigungen und Druckkostenbeiträge
(§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 20 Abs. 2) für
amtliche Veröffentlichungen festzusetzen sowie
Bestimmungen über die Art ihrer Entrichtung
zu treffen. Der Höchstbetrag der einzelnen Gebührensätze
und Druckkostenbeiträge darf 400 S
nicht übersteigen.
(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1
Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen
erst nach Entrichtung der hierauf
entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt
werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen
und solche Anträge, deren Bewilligung
eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer
das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge
hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden
Gebühren oder Druckkostenbeiträge
nicht entrichtet werden."
10. Im § 44 hat die 2. 2 zu lauten
„2. hinsichtlich des § 13 a die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen;".
Artikel IL
Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß
von Gebühren und Druckkostenbeiträgen getroffenen
Bestimmungen finden auf alle Gebühren
und Druckkostenbeiträge Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingezahlt
werden.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 1, 2, 6, 9 und 10 die
Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Finanzen;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.