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51_1959 AT

51. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die Anmeldung einer jeden Marke

unterliegt einer Anmeldungsgebühr von 200 S

und einer Klassengebühr von 30 S für die erste

bis einschließlich dritte und von 50 S für die

vierte und jede folgende zur Registrierung beantragte

Klasse oder Unterklasse der Warenklasseneinteilung.

(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf

Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist

eine Schutzdauergebühr von 300 S sowie ein

Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene Veröffentlichung

(§ 14 Abs. 3) zu entrichten. Die

Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach

dem Umfang der Veröffentlichung zu richten

und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 43

Abs. 1).

(3) Unterbleibt die Einzahlung der im Abs. 1

oder Abs. 2 festgesetzten Gebühren oder des

Druckkostenbeitrages, so ist die Markenanmeldung

mit Beschluß abzuweisen.

(4) Bereits entrichtete Gebühren gemäß Abs. 2

sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung

nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt

für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(5) Der Antrag auf internationale Registrierung

(Erneuerung) einer Marke im Sinne des

Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt

neben der im Art. 8 Abs. 2 bis 5 dieses Abkommens

vorgeschriebenen Gebühr einer Inlandsgebühr

von 300 S."

2. Im § 16 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Erneuerung der Registrierung wird

vom Markenberechtigten durch schriftlichen Antrag

und Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im

Ausmaß der doppelten Schutzdauergebühr (§ 15

Abs. 2) zuzüglich einer Klassengebühr (§ 15

Abs. 1) für jede aufrechterhaltene Klasse oder

Unterklasse der Warenklasseneinteilung sowie

durch Einzahlung eines Druckkostenbeitrages für

die vorgeschriebene Veröffentlichung (Abs. 5) in

der durch Verordnung (§ 43 Abs. 1) festzusetzenden

Höhe bewirkt."

3. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann mit Verordnung eine Warenklasseneinteilung

festsetzen. Die Anzahl der

Klassen und Unterklassen darf 75 nicht übersteigen."

4. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit

der Registrierung der Marke Bedenken

bestehen, so wird der Anmelder mit Vorbescheid

aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist

zu äußern. Gegen diesen Vorbescheid findet eine

abgesonderte Beschwerde nicht statt. Wird nach

rechtzeitigem Einlangen der Äußerung oder nach

Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung

festgestellt, so wird die Markenanmeldung

mit Beschluß abgewiesen. Wird jedoch

deren Zulässigkeit festgestellt, so wird nach der

Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 18 a) und nach der

Einzahlung der im § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen

Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages die

Registrierung beschlossen."

5. § 18 b hat zu entfallen.

6. Im § 20 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Umschreibung unterliegt einer Umschreibungsgebühr

im Ausmaß der Anmeldungsgebühr

(§ 15 Abs. 1) sowie einem Druckkostenbeitrag

für die Veröffentlichung in der durch

Verordnung (§ 43 Abs. 1) festzusetzenden Höhe.

Die Umschreibung ist sowohl auf der für die

Partei bestimmten Bestätigung als auch im Markenregister

(§ 14) einzutragen und zu veröffentlichen."

7. § 22 j hat zu lauten

„§ 22 j. Die Beschwerde unterliegt einer Gebühr

Von 250 S für jede angemeldete oder registrierte

Marke, wegen der Beschwerde erhoben

wird. Jeder vor der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnde Antrag (§ 22 g) unterliegt einer

Gebühr von 800 S und die Berufung (§ 22 i)

einer Gebühr von 1000 S für jede Marke, auf

die sich der Antrag (die Berufung) bezieht."

8. Im § 34 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Anmeldungsgebühr beträgt für Verbandsmarken

das Vierfache der im § 15 Abs. 1

festgesetzten Anmeldungsgebühr, die Schutzdauergebühr

und die Erneuerungsgebühr das

Zehnfache der im § 15 Abs. 2 festgesetzten

Schutzdauergebühr."

9. Die Überschrift zu § 43 und dieser haben

zu lauten

„Besondere Gebühren.

§ 43. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

durch Verordnung besondere Gebühren für amtliche

Ausfertigungen und Druckkostenbeiträge

(§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 20 Abs. 2) für

amtliche Veröffentlichungen festzusetzen sowie

Bestimmungen über die Art ihrer Entrichtung

zu treffen. Der Höchstbetrag der einzelnen Gebührensätze

und Druckkostenbeiträge darf 400 S

nicht übersteigen.

(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1

Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen

erst nach Entrichtung der hierauf

entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt

werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen

und solche Anträge, deren Bewilligung

eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer

das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge

hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden

Gebühren oder Druckkostenbeiträge

nicht entrichtet werden."

10. Im § 44 hat die 2. 2 zu lauten

„2. hinsichtlich des § 13 a die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen;".

Artikel IL

Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß

von Gebühren und Druckkostenbeiträgen getroffenen

Bestimmungen finden auf alle Gebühren

und Druckkostenbeiträge Anwendung, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingezahlt

werden.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

dritten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 1, 2, 6, 9 und 10 die

Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Finanzen;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

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