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51_1955 AT

51. Bundesgesetz: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsG.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsG.).

Der Nationalrat hat beschlossen

Arbeitseinkommen.

§ 1. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar

ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Diensteinkommen und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten,

Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,

Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder

und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden

Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse

gewährte fortlaufende Einkünfte,

ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige

Vergütungen für Dienstleistungen aller Art,

die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig

oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch

nehmen.

(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens

erfaßt alle Vergütungen, die

dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung

zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung

oder Berechnungsart.

Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.

§ 2. Die in diesem Bundesgesetze für das Arbeitseinkommen

erlassenen Vorschriften gelten

auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in

Geld zahlbar sind

1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleiche

für Wettbewerbsbeschränkungen für die

Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses

beanspruchen kann;

2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen

gewährt werden, wenn diese Verträge

zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder

seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen

sind;

3. außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,

Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf

Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.

Unpfändbare Bezüge.

§ 3. Unpfändbar sind

1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden

gezahlte Entgelt;

2. die für die Dauer eines Urlaubes über das.

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen

aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses

oder für langjährige Dienstleistungen,

soweit alle diese Beträge den Rahmen des

Üblichen nicht übersteigen;

3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige

Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,

das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst

beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

soweit alle diese Beträge durch

Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,

Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt

sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrage

der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

höchstens aber bis zum Betrage von 560 S;

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die

Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der

Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche

betrieben wird;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche

Bezüge;

7. Sterbebezüge.

Bedingt pfändbare Bezüge.

§ 4. (1) Unpfändbar sind ferner

1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers

oder der Gesundheit zu entrichten sind;

2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift

beruhen, sowie die wegen Entziehung

einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

3. fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete

aus Stiftungen oder sonst auf Grund der

Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder

auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;

4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließ-

lich oder zu einem wesentlichen Teile zu Unterstützungszwecken

gewährt werden.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften gepfändet

werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche

Vermögen des Verpflichteten zu einer

vollständigen Befriedigung des betreibenden

Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich

nicht führen wird und wenn nach den Umständen

des Falles, insbesondere nach der Art der

vollstreckbaren Forderung und der Höhe der

Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Gericht, bei dem die Bewilligung der

Exekution beantragt wurde, soll vor seiner Entscheidung

die Beteiligten hören.

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 500 S monatlich,

bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 120 S

wöchentlich,

bei Auszahlung für Tage in Höhe von 17 S

täglich

und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei

Zehntel des Mehrbetrages.

(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem Verwandten

oder einem unehelichen Kind Unterhalt,

so erhöht sich der unpfändbare Teil des

Mehrbetrages für jede Person, der Unterhalt gewährt

wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens

um 60 S monatlich (14 S wöchentlich, 2 S täglich),

höchstens um 200 S monatlich (45 S

wöchentlich, 7 S 50 g täglich). Der Pfändung unterliegen

aber jedenfalls ein Zehntel des Mehrbetrages

bis zu 380 S monatlich (90 S wöchentlich,

13 S täglich) und zwei Zehntel des weiteren

Mehrbetrages.

Unterhaltsansprüche.

§ 6. (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die

Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten

oder unehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen,

sind das Arbeitseinkommen und die im

§ 3 Z. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die

im § 5 bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen,

als er für seinen notwendigen Unterhalt

und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen

Unterhaltspflichten gegenüber den dem betreibenden

Gläubiger vorgehenden Berechtigten

oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem

betreibenden Gläubiger gleichstehenden Berechtigten

bedarf; von den im § 3 Z. 1, 2 und 4 genannten

Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte

des nach § 3 unpfändbaren Betrages zu verbleiben.

Der dem Verpflichteten hiernach verbleibende

Teil seines Arbeitseinkommens darf

den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den

Vorschriften des § 5 gegenüber nicht bevorrechteten

betreibenden Gläubigern zu verbleiben

hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände,

die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Bewilligung

der Exekution fällig geworden sind,

gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit

nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen

ist, daß der Verpflichtete sich seiner

Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit

ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu

berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte

untereinander gleichen Rang haben

a) die minderjährigen unverheirateten Kinder,

der Ehegatte und frühere Ehegatte;

das Verhältnis der minderjährigen unverheirateten

Kinder und des Ehegatten zu

einem früheren Ehegatten bestimmt das

Exekutionsgericht nach billigem Ermessen;

b) die übrigen ehelichen Abkömmlinge, wobei

diejenigen, die im Falle der gesetzlichen

Erbfolge als Erben berufen wären, den

übrigen vorgehen, sowie die unehelichen

Kinder;

c) die Verwandten in aufsteigender Linie,

wobei die näheren Grade den entfernteren

vorgehen.

(3) Bei der Exekution wegen der im Abs. 1 bezeichneten

Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß

einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit

zu zahlenden Renten kann zugleich mit

der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch

künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen

wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche

gepfändet und überwiesen werden.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

§ 7. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

gilt folgendes

1. Nicht mitzurechnen sind

a) die nach § 3 der Pfändung entzogenen Bezüge,

b) Beträge, die unmittelbar auf Grund

steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften

zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

des Verpflichteten abzuführen

sind,

c) Beiträge, die der Verpflichtete an seine gesetzliche

Interessenvertretung zu entrichten

hat,

d) Beiträge, die der Verpflichtete an ein Unternehmen

der privaten Krankenversicherung

leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen

nicht übersteigen.

2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.

Der unpfändbare Grundbetrag ist in

erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,

das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung

des Verpflichteten bildet. Das Ge-

richt, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt

wurde, und nach Beginn des Exekutionsvollzuges

das Exekutionsgericht, hat auf Antrag

eines Beteiligten zu bestimmen, mit welchem Betrag

der der Pfändung unterliegende Teil auf

die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.

3. Erhält der Verpflichtete neben seinem in

Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,

so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.

In diesem Fall ist der in Geld

zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach

§ 5 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens

durch den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden

Naturalleistungen gedeckt ist.

4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen

des Verpflichteten ist für die Berechnung

des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate

auf einen durch 2 S, bei Auszahlung für Wochen

auf einen durch 50 g und bei Auszahlung für

Tage auf einen durch 10 g teilbaren Betrag nach

unten abzurunden.

5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder

eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6

bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung

wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so

sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die

gemäß § 6 der Pfändung in erweitertem Umfang

unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu

verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag

eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der

Drittschuldner kann, solang ihm eine Entscheidung

des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist,

nach dem Inhalte der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen,

Abtretungen und sonstigen Verfügungen

mit befreiender Wirkung leisten.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 8. Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten

auf Antrag von dem nach den Bestimmungen

der §§ 5 und 6 pfändbaren Teile

seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen

Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht

a) auf besondere Bedürfnisse des Verpflichteten

aus persönlichen oder beruflichen

Gründen oder

b) auf besonders umfangreiche gesetzliche

Unterhaltspflichten des Verpflichteten

geboten ist und überwiegende Interessen des betreibenden

Gläubigers nicht entgegenstehen.

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 9. Ändern sich die Voraussetzungen für die

Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens,

so hat das Exekutionsgericht auf

Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden

Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend

zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein

Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes

Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner

kann nach dem Inhalte der früheren Exekutionsbewilligung

mit befreiender Wirkung leisten, bis

ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.

Mittelbares Arbeitseinkommen.

§ 10. (1) Hat sich der Empfänger der vom

Verpflichteten geleisteten Arbeiten oder Dienste

verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken,

die nach Lage der Verhältnisse ganz oder

teilweise eine Vergütung für die Leistung des

Verpflichteten darstellen, so kann der Anspruch

des Drittberechtigten insoweit auf Grund des

Exekutionstitels gegen den Verpflichteten gepfändet

werden, wie wenn der Anspruch dem

Verpflichteten zustehen würde. Die Pfändung

des Vergütungsanspruches des Verpflichteten umfaßt

ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.

Die Exekutionsbewilligung ist dem

Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten

zuzustellen.

(2) Leistet der Verpflichtete einem Dritten in

einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder

Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise

vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine

unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im

Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem

Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen

eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei

der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,

sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf

alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die

Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen

oder sonstigen Beziehungen

zwischen dem Arbeit(Dienst)geber und dem Arbeit

(Dienst)nehmer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Arbeit(Dienst)gebers, Rücksicht

zu nehmen.

Sonderfälle.

§ 11. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare

Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten

oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht

dem Verpflichteten auf seinen

Antrag so viel zu belassen, als er während eines

angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen

Unterhalt und den seines Ehegatten, seines

früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten

Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf.

Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere

seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei

zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr

zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des

Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein

Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder

Gehalt aus einem Arbeit(Dienst)verhältnisse bestände.

Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit

abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden

Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend

für Vergütungen, die für die Gewäh-

rung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung

einer Sache geschuldet werden, wenn die

Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil

als Entgelt für neben der Benützung der Sache

gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

Übergangsbestimmungen.

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Verordnung zur einheitlichen

Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen

(LohnpfändungsV. 1940) vom

30. Oktober 1940, Deutsches RGBl. I S. 1451, in

der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 248/1947, des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 247/1948

und des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 198/1951, sowie die Bekanntmachung

vom 2. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 238, zu

§ 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940,

soweit sie noch in Kraft steht, ihre Wirksamkeit.

Sonstige exekutionsrechtliche Vorschriften

werden nicht berührt.

(2) Die §§ 290, 291, 293 Abs. 1 und 4 der

Exekutionsordnung behalten ihre bisherige Fassung,

jedoch tritt im § 290 der Exekutionsordnung

an die Stelle des Hinweises auf die Bestimmungen

der Lohnpfändungsverordnung 1940 der

Hinweis auf dieses Bundesgesetz; die §§ 289 a

bis 289 g, 292, 292 a, 330 und 372 der Exekutionsordnung

bleiben aufgehoben.

(3) Insoweit in anderen Vorschriften auf die

Bestimmungen der Lohnpfändungsverordnung

1940 verwiesen wird, treten die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre

Stelle.

(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beantragte Exekution bestimmt sich für

Leistungen, die nach dem Ersten des auf den

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden

Monates zu entrichten sind, nach den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Auf Antrag

des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten

oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht

die Exekutionsbewilligung entsprechend

zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem

Inhalte der früheren Exekutionsbewilligung mit

befreiender Wirkung leisten, bis ihm der abändernde

Beschluß des Exekutionsgerichtes zugestellt

wird.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind auch bei

jeder künftigen Änderung dieses Bundesgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

Vollzugsklausel.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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