51. Bundesgesetz: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsG.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Arbeitseinkommen.
§ 1. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar
ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Diensteinkommen und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten,
Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder
und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden
Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
gewährte fortlaufende Einkünfte,
ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige
Vergütungen für Dienstleistungen aller Art,
die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch
nehmen.
(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens
erfaßt alle Vergütungen, die
dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung
oder Berechnungsart.
Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.
§ 2. Die in diesem Bundesgesetze für das Arbeitseinkommen
erlassenen Vorschriften gelten
auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in
Geld zahlbar sind
1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleiche
für Wettbewerbsbeschränkungen für die
Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
beanspruchen kann;
2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen
gewährt werden, wenn diese Verträge
zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen
sind;
3. außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,
Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf
Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.
Unpfändbare Bezüge.
§ 3. Unpfändbar sind
1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
gezahlte Entgelt;
2. die für die Dauer eines Urlaubes über das.
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen
aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses
oder für langjährige Dienstleistungen,
soweit alle diese Beträge den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst
beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
soweit alle diese Beträge durch
Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrage
der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis zum Betrage von 560 S;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die
Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der
Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche
betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche
Bezüge;
7. Sterbebezüge.
Bedingt pfändbare Bezüge.
§ 4. (1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift
beruhen, sowie die wegen Entziehung
einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete
aus Stiftungen oder sonst auf Grund der
Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder
auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;
4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließ-
lich oder zu einem wesentlichen Teile zu Unterstützungszwecken
gewährt werden.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet
werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche
Vermögen des Verpflichteten zu einer
vollständigen Befriedigung des betreibenden
Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich
nicht führen wird und wenn nach den Umständen
des Falles, insbesondere nach der Art der
vollstreckbaren Forderung und der Höhe der
Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Gericht, bei dem die Bewilligung der
Exekution beantragt wurde, soll vor seiner Entscheidung
die Beteiligten hören.
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 500 S monatlich,
bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 120 S
wöchentlich,
bei Auszahlung für Tage in Höhe von 17 S
täglich
und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei
Zehntel des Mehrbetrages.
(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
oder einem unehelichen Kind Unterhalt,
so erhöht sich der unpfändbare Teil des
Mehrbetrages für jede Person, der Unterhalt gewährt
wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens
um 60 S monatlich (14 S wöchentlich, 2 S täglich),
höchstens um 200 S monatlich (45 S
wöchentlich, 7 S 50 g täglich). Der Pfändung unterliegen
aber jedenfalls ein Zehntel des Mehrbetrages
bis zu 380 S monatlich (90 S wöchentlich,
13 S täglich) und zwei Zehntel des weiteren
Mehrbetrages.
Unterhaltsansprüche.
§ 6. (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die
Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten
oder unehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen,
sind das Arbeitseinkommen und die im
§ 3 Z. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die
im § 5 bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen,
als er für seinen notwendigen Unterhalt
und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber den dem betreibenden
Gläubiger vorgehenden Berechtigten
oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem
betreibenden Gläubiger gleichstehenden Berechtigten
bedarf; von den im § 3 Z. 1, 2 und 4 genannten
Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte
des nach § 3 unpfändbaren Betrages zu verbleiben.
Der dem Verpflichteten hiernach verbleibende
Teil seines Arbeitseinkommens darf
den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den
Vorschriften des § 5 gegenüber nicht bevorrechteten
betreibenden Gläubigern zu verbleiben
hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände,
die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Bewilligung
der Exekution fällig geworden sind,
gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit
nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen
ist, daß der Verpflichtete sich seiner
Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit
ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu
berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte
untereinander gleichen Rang haben
a) die minderjährigen unverheirateten Kinder,
der Ehegatte und frühere Ehegatte;
das Verhältnis der minderjährigen unverheirateten
Kinder und des Ehegatten zu
einem früheren Ehegatten bestimmt das
Exekutionsgericht nach billigem Ermessen;
b) die übrigen ehelichen Abkömmlinge, wobei
diejenigen, die im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben berufen wären, den
übrigen vorgehen, sowie die unehelichen
Kinder;
c) die Verwandten in aufsteigender Linie,
wobei die näheren Grade den entfernteren
vorgehen.
(3) Bei der Exekution wegen der im Abs. 1 bezeichneten
Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß
einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
zu zahlenden Renten kann zugleich mit
der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch
künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen
wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche
gepfändet und überwiesen werden.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
§ 7. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
gilt folgendes
1. Nicht mitzurechnen sind
a) die nach § 3 der Pfändung entzogenen Bezüge,
b) Beträge, die unmittelbar auf Grund
steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
des Verpflichteten abzuführen
sind,
c) Beiträge, die der Verpflichtete an seine gesetzliche
Interessenvertretung zu entrichten
hat,
d) Beiträge, die der Verpflichtete an ein Unternehmen
der privaten Krankenversicherung
leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.
Der unpfändbare Grundbetrag ist in
erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,
das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung
des Verpflichteten bildet. Das Ge-
richt, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt
wurde, und nach Beginn des Exekutionsvollzuges
das Exekutionsgericht, hat auf Antrag
eines Beteiligten zu bestimmen, mit welchem Betrag
der der Pfändung unterliegende Teil auf
die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
3. Erhält der Verpflichtete neben seinem in
Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.
In diesem Fall ist der in Geld
zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach
§ 5 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
durch den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden
Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
des Verpflichteten ist für die Berechnung
des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate
auf einen durch 2 S, bei Auszahlung für Wochen
auf einen durch 50 g und bei Auszahlung für
Tage auf einen durch 10 g teilbaren Betrag nach
unten abzurunden.
5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6
bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung
wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so
sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die
gemäß § 6 der Pfändung in erweitertem Umfang
unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu
verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag
eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der
Drittschuldner kann, solang ihm eine Entscheidung
des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist,
nach dem Inhalte der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen,
Abtretungen und sonstigen Verfügungen
mit befreiender Wirkung leisten.
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 8. Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten
auf Antrag von dem nach den Bestimmungen
der §§ 5 und 6 pfändbaren Teile
seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen
Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
a) auf besondere Bedürfnisse des Verpflichteten
aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche
Unterhaltspflichten des Verpflichteten
geboten ist und überwiegende Interessen des betreibenden
Gläubigers nicht entgegenstehen.
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
§ 9. Ändern sich die Voraussetzungen für die
Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens,
so hat das Exekutionsgericht auf
Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden
Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend
zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein
Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes
Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner
kann nach dem Inhalte der früheren Exekutionsbewilligung
mit befreiender Wirkung leisten, bis
ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.
Mittelbares Arbeitseinkommen.
§ 10. (1) Hat sich der Empfänger der vom
Verpflichteten geleisteten Arbeiten oder Dienste
verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken,
die nach Lage der Verhältnisse ganz oder
teilweise eine Vergütung für die Leistung des
Verpflichteten darstellen, so kann der Anspruch
des Drittberechtigten insoweit auf Grund des
Exekutionstitels gegen den Verpflichteten gepfändet
werden, wie wenn der Anspruch dem
Verpflichteten zustehen würde. Die Pfändung
des Vergütungsanspruches des Verpflichteten umfaßt
ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.
Die Exekutionsbewilligung ist dem
Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten
zuzustellen.
(2) Leistet der Verpflichtete einem Dritten in
einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder
Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise
vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine
unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im
Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem
Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen
eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei
der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf
alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die
Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen
oder sonstigen Beziehungen
zwischen dem Arbeit(Dienst)geber und dem Arbeit
(Dienst)nehmer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Arbeit(Dienst)gebers, Rücksicht
zu nehmen.
Sonderfälle.
§ 11. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare
Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten
oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht
dem Verpflichteten auf seinen
Antrag so viel zu belassen, als er während eines
angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen
Unterhalt und den seines Ehegatten, seines
früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten
Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere
seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei
zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr
zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des
Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein
Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder
Gehalt aus einem Arbeit(Dienst)verhältnisse bestände.
Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit
abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden
Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend
für Vergütungen, die für die Gewäh-
rung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung
einer Sache geschuldet werden, wenn die
Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil
als Entgelt für neben der Benützung der Sache
gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
Übergangsbestimmungen.
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Verordnung zur einheitlichen
Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen
(LohnpfändungsV. 1940) vom
30. Oktober 1940, Deutsches RGBl. I S. 1451, in
der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 248/1947, des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 247/1948
und des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 198/1951, sowie die Bekanntmachung
vom 2. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 238, zu
§ 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940,
soweit sie noch in Kraft steht, ihre Wirksamkeit.
Sonstige exekutionsrechtliche Vorschriften
werden nicht berührt.
(2) Die §§ 290, 291, 293 Abs. 1 und 4 der
Exekutionsordnung behalten ihre bisherige Fassung,
jedoch tritt im § 290 der Exekutionsordnung
an die Stelle des Hinweises auf die Bestimmungen
der Lohnpfändungsverordnung 1940 der
Hinweis auf dieses Bundesgesetz; die §§ 289 a
bis 289 g, 292, 292 a, 330 und 372 der Exekutionsordnung
bleiben aufgehoben.
(3) Insoweit in anderen Vorschriften auf die
Bestimmungen der Lohnpfändungsverordnung
1940 verwiesen wird, treten die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre
Stelle.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beantragte Exekution bestimmt sich für
Leistungen, die nach dem Ersten des auf den
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden
Monates zu entrichten sind, nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Auf Antrag
des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten
oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht
die Exekutionsbewilligung entsprechend
zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem
Inhalte der früheren Exekutionsbewilligung mit
befreiender Wirkung leisten, bis ihm der abändernde
Beschluß des Exekutionsgerichtes zugestellt
wird.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind auch bei
jeder künftigen Änderung dieses Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
Vollzugsklausel.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz
betraut.