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51_1953 AT

51. Bundesgesetz: Sparbegünstigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Sparbegünstigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Natürliche Personen, die bis 31. Dezember

1955 bei einer österreichischen Kreditunternehmung

eine Spareinlage tätigen und diese

einer dreijährigen Sperre unterwerfen, ferner

natürliche und juristische Personen, die bis

31. Dezember 1955 österreichische festverzinsliche

Wertpapiere durch Zeichnung erwerben

und innerhalb der Zeichnungsfrist bei einer

österreichischen Kreditunternehmung mit einer

dreijährigen Sperrverpflichtung — gerechnet

vom Tage der Sperrverfügung — hinterlegen

(begünstigtes Sparkapital), genießen eine einmalige

Ermäßigung der Einkommensteuer

oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages

vom Einkommen und

des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom

Einkommen um insgesamt 10 v. H. des begünstigten

Sparkapitals; die Ermäßigung erhöht sich

auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer

(Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben

wird. Der Anfangsstand des begünstigten Sparkapitals

und jede seiner Erhöhungen muß mindestens

100 S betragen.

(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer

oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben

zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die

im § 4 bezeichneten Bestätigungen über die

Einlage oder Zeichnung sowie über die Sperrverfügung

dem für ihre Veranlagung zuständigen

Finanzamt zu übergeben; sie können die

im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur

für die Kalenderjahre 1953 bis 1957 in Anspruch

nehmen.

(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer

im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird,

können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung

nach ihrer Wahl in folgender Weise in

Anspruch nehmen

a) Sie übergeben der Kreditunternehmung,

bei der sie die Spareinlage tätigen und der

Sperre unterwerfen oder die gezeichneten

Wertpapiere mit Sperrverpflichtung hinterlegen,

bis 31. Dezember 1956 einen Nachweis

über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses.

Die Kreditunternehmung spricht

den Steuerermäßigungsbetrag bei der für

sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.

Die Finanzlandesdirektion überweist ihr

den Betrag zugunsten des Sparers (Zeichners).

b) Sie übergeben die im § 4 bezeichneten Bestätigungen

ihrem Arbeitgeber. Dieser hat

bei den auf die Vorlage der Bestätigungen

folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume,

die vor dem 1. Jänner 1958

enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer

einschließlich Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen

einzubehalten, als 15 v. H. des begünstigten

Sparkapitals entspricht.

(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, können wahlweise entweder

die im § 4 bezeichneten Bestätigungen dem für

ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben

oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben

sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist

Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle

des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser

Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß

Abs. 1 nicht höher sein als die in dem betreffenden

Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3

lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung

gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen,

so findet eine Steuerermäßigung bei

der Veranlagung nicht mehr statt.

(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4)

sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)

zu nehmen und anläßlich

der ersten Kürzung der einzubehaltenden

Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen.

Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers

sind die gewährten Abgabenermäßigungen

(Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das

gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln

(§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)

und für die Ausstellung von Lohn- und Gehaltsbestätigungen

für Zwecke des Jahresausgleiches.

(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist

der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer

einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen (§ 42 b Abs. 2 und 3 erster

Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung

mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich

Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag

(Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

ist eine Ermäßigung nicht

zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung

gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden

ist.

§ 2. Das begünstigte Sparkapital (§ 1) unterliegt

bis zum Ende des Jahres 1957 nicht der

Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital;

es bleibt daher bei der Ermittlung des sonstigen

Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes

des Betriebsvermögens außer Ansatz.

§ 3. Die Begünstigungen der §§ 1 und 2 genießen

auch Personen, die von einem Garantiesyndikat

spätestens sechs Monate nach Ende der

Zeichnungsfrist österreichische festverzinsliche

Wertpapiere erwerben, die das Syndikat auf

Grund seiner Übernahme-Garantie auf eigene

Rechnung übernehmen mußte und die von solchen

Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist

bei einer österreichischen Kreditunternehmung

mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung

— gerechnet vom Tage der Sperrverfügung

— hinterlegt werden.

§ 4. Der Nachweis der Einlage (Zeichnung,

Erwerb gemäß § 3) und Sperre des begünstigten

Sparkapitals ist durch eine auf den Namen und

die Anschrift des Steuerpflichtigen lautende und

den Betrag, bei Wertpapieren auch die Nummern

der das begünstigte Sparkapital darstellenden

Werte ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle

und der Stelle, bei der die Sperre verfügt

worden ist, in der vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen.

Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer

einzigen Ausfertigung dem Einleger (Zeichner,

Erwerber gemäß § 3) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme

der Steuerermäßigung gemäß § 1

Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung nicht

ausgehändigt werden.

§ 5. (1) Kreditunternehmungen, bei denen begünstigtes

Sparkapital der dreijährigen Sperre

unterworfen wurde, haben diese Sperre auf Verlangen

des Einlegers (Zeichners, Erwerbers gemäß

§ 3) ganz oder für einen Teil des gesperrten Betrages

(Nennbetrages) vorzeitig aufzuheben. In

diesem Fall haben sie 12 v. H. des Betrages

(Nennbetrages), dessen Sperre aufgehoben werden

soll, als Abgabennachholung für Rechnung des

Einlegers (Zeichners, Erwerbers gemäß § 3) bar

abzuführen; diese Beträge sind nach den für die

Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer

geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag

erhöht sich auf 17 v. H.

für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer)

im Abzugswege eingehoben wird. Die

näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Wird die Sperre gemäß Abs. 1 vorzeitig

aufgehoben, so entfällt für die folgenden Kalenderjahre

die Steuerbefreiung gemäß § 2.

§ 6. Kreditunternehmungen, die bei vorzeitiger

Aufhebung einer Sperre die im § 5 angeordnete

Abfuhr der Abgabennachholung schuldhaft unterlassen,

haben — unbeschadet des Fortbestehens

der Verpflichtung für diese Abfuhr — 50 v. H.

des Betrages (Nennbetrages) des begünstigten

Sparkapitals, das von der Sperre befreit wurde,

bar an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen.

§ 7. Österreichische festverzinsliche Wertpapiere,

die mit einer 4 v. H. nicht übersteigenden

Verzinsung ausgestattet sind, unterliegen bis

zum 31. Dezember 1957 nicht der Vermögensteuer,

dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen,

der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbekapital; sie

bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen

Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes

des Betriebsvermögens außer Ansatz.

§ 8. Insoweit Steuerpflichtige Steuerbegünstigungen

nach dem Energieanleihegesetz 1953,

BGBl. Nr. 50, in Anspruch nehmen, genießen

sie nicht die Begünstigungen der §§ 1 bis 3 dieses

Bundesgesetzes.

§ 9. Die im § 4 bezeichneten Bestätigungen

unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14

des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946,

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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