51. Bundesgesetz: Sparbegünstigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Natürliche Personen, die bis 31. Dezember
1955 bei einer österreichischen Kreditunternehmung
eine Spareinlage tätigen und diese
einer dreijährigen Sperre unterwerfen, ferner
natürliche und juristische Personen, die bis
31. Dezember 1955 österreichische festverzinsliche
Wertpapiere durch Zeichnung erwerben
und innerhalb der Zeichnungsfrist bei einer
österreichischen Kreditunternehmung mit einer
dreijährigen Sperrverpflichtung — gerechnet
vom Tage der Sperrverfügung — hinterlegen
(begünstigtes Sparkapital), genießen eine einmalige
Ermäßigung der Einkommensteuer
oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages
vom Einkommen und
des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom
Einkommen um insgesamt 10 v. H. des begünstigten
Sparkapitals; die Ermäßigung erhöht sich
auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer
(Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben
wird. Der Anfangsstand des begünstigten Sparkapitals
und jede seiner Erhöhungen muß mindestens
100 S betragen.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben
zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die
im § 4 bezeichneten Bestätigungen über die
Einlage oder Zeichnung sowie über die Sperrverfügung
dem für ihre Veranlagung zuständigen
Finanzamt zu übergeben; sie können die
im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur
für die Kalenderjahre 1953 bis 1957 in Anspruch
nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer
im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird,
können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung
nach ihrer Wahl in folgender Weise in
Anspruch nehmen
a) Sie übergeben der Kreditunternehmung,
bei der sie die Spareinlage tätigen und der
Sperre unterwerfen oder die gezeichneten
Wertpapiere mit Sperrverpflichtung hinterlegen,
bis 31. Dezember 1956 einen Nachweis
über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses.
Die Kreditunternehmung spricht
den Steuerermäßigungsbetrag bei der für
sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.
Die Finanzlandesdirektion überweist ihr
den Betrag zugunsten des Sparers (Zeichners).
b) Sie übergeben die im § 4 bezeichneten Bestätigungen
ihrem Arbeitgeber. Dieser hat
bei den auf die Vorlage der Bestätigungen
folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner 1958
enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer
einschließlich Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen
einzubehalten, als 15 v. H. des begünstigten
Sparkapitals entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, können wahlweise entweder
die im § 4 bezeichneten Bestätigungen dem für
ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben
oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben
sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist
Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle
des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser
Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß
Abs. 1 nicht höher sein als die in dem betreffenden
Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3
lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung
gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen,
so findet eine Steuerermäßigung bei
der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4)
sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)
zu nehmen und anläßlich
der ersten Kürzung der einzubehaltenden
Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen.
Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers
sind die gewährten Abgabenermäßigungen
(Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das
gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln
(§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)
und für die Ausstellung von Lohn- und Gehaltsbestätigungen
für Zwecke des Jahresausgleiches.
(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist
der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer
einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen (§ 42 b Abs. 2 und 3 erster
Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung
mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich
Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag
(Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
ist eine Ermäßigung nicht
zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung
gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden
ist.
§ 2. Das begünstigte Sparkapital (§ 1) unterliegt
bis zum Ende des Jahres 1957 nicht der
Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital;
es bleibt daher bei der Ermittlung des sonstigen
Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes
des Betriebsvermögens außer Ansatz.
§ 3. Die Begünstigungen der §§ 1 und 2 genießen
auch Personen, die von einem Garantiesyndikat
spätestens sechs Monate nach Ende der
Zeichnungsfrist österreichische festverzinsliche
Wertpapiere erwerben, die das Syndikat auf
Grund seiner Übernahme-Garantie auf eigene
Rechnung übernehmen mußte und die von solchen
Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist
bei einer österreichischen Kreditunternehmung
mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung
— gerechnet vom Tage der Sperrverfügung
— hinterlegt werden.
§ 4. Der Nachweis der Einlage (Zeichnung,
Erwerb gemäß § 3) und Sperre des begünstigten
Sparkapitals ist durch eine auf den Namen und
die Anschrift des Steuerpflichtigen lautende und
den Betrag, bei Wertpapieren auch die Nummern
der das begünstigte Sparkapital darstellenden
Werte ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle
und der Stelle, bei der die Sperre verfügt
worden ist, in der vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen.
Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer
einzigen Ausfertigung dem Einleger (Zeichner,
Erwerber gemäß § 3) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme
der Steuerermäßigung gemäß § 1
Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung nicht
ausgehändigt werden.
§ 5. (1) Kreditunternehmungen, bei denen begünstigtes
Sparkapital der dreijährigen Sperre
unterworfen wurde, haben diese Sperre auf Verlangen
des Einlegers (Zeichners, Erwerbers gemäß
§ 3) ganz oder für einen Teil des gesperrten Betrages
(Nennbetrages) vorzeitig aufzuheben. In
diesem Fall haben sie 12 v. H. des Betrages
(Nennbetrages), dessen Sperre aufgehoben werden
soll, als Abgabennachholung für Rechnung des
Einlegers (Zeichners, Erwerbers gemäß § 3) bar
abzuführen; diese Beträge sind nach den für die
Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer
geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag
erhöht sich auf 17 v. H.
für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer)
im Abzugswege eingehoben wird. Die
näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Wird die Sperre gemäß Abs. 1 vorzeitig
aufgehoben, so entfällt für die folgenden Kalenderjahre
die Steuerbefreiung gemäß § 2.
§ 6. Kreditunternehmungen, die bei vorzeitiger
Aufhebung einer Sperre die im § 5 angeordnete
Abfuhr der Abgabennachholung schuldhaft unterlassen,
haben — unbeschadet des Fortbestehens
der Verpflichtung für diese Abfuhr — 50 v. H.
des Betrages (Nennbetrages) des begünstigten
Sparkapitals, das von der Sperre befreit wurde,
bar an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen.
§ 7. Österreichische festverzinsliche Wertpapiere,
die mit einer 4 v. H. nicht übersteigenden
Verzinsung ausgestattet sind, unterliegen bis
zum 31. Dezember 1957 nicht der Vermögensteuer,
dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen,
der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbekapital; sie
bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen
Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes
des Betriebsvermögens außer Ansatz.
§ 8. Insoweit Steuerpflichtige Steuerbegünstigungen
nach dem Energieanleihegesetz 1953,
BGBl. Nr. 50, in Anspruch nehmen, genießen
sie nicht die Begünstigungen der §§ 1 bis 3 dieses
Bundesgesetzes.
§ 9. Die im § 4 bezeichneten Bestätigungen
unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14
des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946,
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.