51. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes
vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 187, und des Art. I § 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 426, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten
der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung
und ihrer Hinterbliebenen, die
diesen Bediensteten oder ihren Hinterbliebenen
nach den Bestimmungen der Verordnung der
Bundesregierung vom 19. Juli 1923, BGBl.
Nr. 427, in der Fassung der Verordnung der
Bundesregierung vom 14. Juli 1925, BGBl.
Nr. 301, vom 24. Jänner 1928, BGBl. Nr. 38,
und vom 21. Dezember 1928, BGBl. Nr. 11/
1929, zustehen, werden nach dem Schema der
Anlage dieser Verordnung neu festgesetzt.
§ 2. (1) Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)
genüsse an das im Schema festgesetzte
Ausmaß wird mit den gleichen Stufen und zu
den gleichen Terminen durchgeführt, wie die
Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach
§ 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.
(2) § 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes gilt
sinngemäß.
§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/
1947) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse
sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse
nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
finden sinngemäß Anwendung.
§ 5. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach dieser Verordnung erhalten
Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im
gleichen Ausmaß, wie sie den Pensionsparteien
des Bundes gewährt werden.
§ 6. Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach
dieser Verordnung finden die Bestimmungen der
§§ 53 bis 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Anwendung. § 7 des Pensionsüberleitungsgesetzes
gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse
einschließlich der nach § 5 gebührenden Teuerungszuschläge
und Sonderzahlungen werden
die Renten aus der gesetzlichen Invaliden- und
Angestelltenversicherung einschließlich der Beihilfe,
der Zusatzrenten sowie der Zuschläge nach
den jeweils in Geltung stehenden Bestimmungen
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes mit
der Hälfte angerechnet, jedoch findet eine Kürzung
der nach dieser Verordnung jeweils gebührenden
Bezüge unter ein Drittel derselben
nicht statt. Durch die Anrechnung der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
angefallenen Renten auf bereits gebührende
Ruhe(Versorgungs)genüsse darf überdies der
monatliche Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
der nach § 5 gebührenden Teuerungszuschläge
nicht unter den Gesamtbetrag der
Vorschußzahlung sinken, die der Ruhe(Versorgungs)
genußempfänger unmittelbar vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 3
Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, tatsächlich erhalten hat.
(2) Renten aus der gesetzlichen Invalidenversicherung
und Angestelltenversicherung werden
auf die nach dieser Verordnung gebührenden
Ruhe(Versorgungs)genüsse jedoch nur insoweit
angerechnet, als die in Provisionsanwartschaft
zurückgelegte Dienstzeit für die Begründung des
Anspruches oder für das Ausmaß der Invaliden-,
beziehungsweise Angestelltenversicherungsrente
herangezogen worden ist oder wird.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten alle mit ihr in Widerspruch stehenden
Bestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen
der Bundesregierung außer Kraft.