Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51_1952 AT

51. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 187, und des Art. I § 1 des Bundesgesetzes

vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 426, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten

der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung

und ihrer Hinterbliebenen, die

diesen Bediensteten oder ihren Hinterbliebenen

nach den Bestimmungen der Verordnung der

Bundesregierung vom 19. Juli 1923, BGBl.

Nr. 427, in der Fassung der Verordnung der

Bundesregierung vom 14. Juli 1925, BGBl.

Nr. 301, vom 24. Jänner 1928, BGBl. Nr. 38,

und vom 21. Dezember 1928, BGBl. Nr. 11/

1929, zustehen, werden nach dem Schema der

Anlage dieser Verordnung neu festgesetzt.

§ 2. (1) Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)

genüsse an das im Schema festgesetzte

Ausmaß wird mit den gleichen Stufen und zu

den gleichen Terminen durchgeführt, wie die

Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach

§ 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

(2) § 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes gilt

sinngemäß.

§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/

1947) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse

sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse

nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

finden sinngemäß Anwendung.

§ 5. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach dieser Verordnung erhalten

Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im

gleichen Ausmaß, wie sie den Pensionsparteien

des Bundes gewährt werden.

§ 6. Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach

dieser Verordnung finden die Bestimmungen der

§§ 53 bis 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Anwendung. § 7 des Pensionsüberleitungsgesetzes

gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse

einschließlich der nach § 5 gebührenden Teuerungszuschläge

und Sonderzahlungen werden

die Renten aus der gesetzlichen Invaliden- und

Angestelltenversicherung einschließlich der Beihilfe,

der Zusatzrenten sowie der Zuschläge nach

den jeweils in Geltung stehenden Bestimmungen

des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes mit

der Hälfte angerechnet, jedoch findet eine Kürzung

der nach dieser Verordnung jeweils gebührenden

Bezüge unter ein Drittel derselben

nicht statt. Durch die Anrechnung der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

angefallenen Renten auf bereits gebührende

Ruhe(Versorgungs)genüsse darf überdies der

monatliche Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

der nach § 5 gebührenden Teuerungszuschläge

nicht unter den Gesamtbetrag der

Vorschußzahlung sinken, die der Ruhe(Versorgungs)

genußempfänger unmittelbar vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 3

Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, tatsächlich erhalten hat.

(2) Renten aus der gesetzlichen Invalidenversicherung

und Angestelltenversicherung werden

auf die nach dieser Verordnung gebührenden

Ruhe(Versorgungs)genüsse jedoch nur insoweit

angerechnet, als die in Provisionsanwartschaft

zurückgelegte Dienstzeit für die Begründung des

Anspruches oder für das Ausmaß der Invaliden-,

beziehungsweise Angestelltenversicherungsrente

herangezogen worden ist oder wird.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten alle mit ihr in Widerspruch stehenden

Bestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen

der Bundesregierung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →