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51_1950 AT

51. Kundmachung: Ermächtigung des Magistrates Villach zur Einrichtung der erweiterten Vormundschaft für das Gebiet der Stadt Villach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Kundmachung: Ermächtigung des Magistrates Villach zur Einrichtung der erweiterten Vormundschaft für das Gebiet der Stadt Villach.

Das Oberlandesgerichtspräsidium Graz hat auf

Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928,

BGBl. Nr. 194, und der Verordnung vom

23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der Verordnung vom 28. September 1932,

BGBl. Nr. 302, den Magistrat Villach zur

erweiterten Vormundschaft für das Gebiet der

Stadt Villach ermächtigt und ihm die im § 3 des

Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194,

angeführten Befugnisse übertragen.

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