51. Verordnung: Amtskleid für die Mitglieder des Patentamtes sowie für Rechtsanwälte und für Patentanwälte bei Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23, Abs. (7), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 22/1947, und
auf Grund des § 43, Abs. (11), des Patentgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 366/1925, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen,
die vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der
Beschwerdeabteilung des Patentamtes stattfinden,
haben die Vorsitzenden und die Stimmführer
ein Amtskleid zu tragen.
(2) Das Amtskleid wird vom Bund beigestellt.
§ 2. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der
Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung
des Patentamtes besteht aus einem Talar und
einem Barett. Es entspricht dem für die Richter
vorgeschriebenen Amtskleid [§ 59, Abs. (2), Geo.,
Verordnung vom 1. März 1930, B. G. Bl. Nr. 74],
mit dem Unterschied,. daß an Stelle der violetten
Farbe die tegetthoffblaue Farbe verwendet wird.
(2) Das Amtskleid wird in drei Ausführungen
getragen, die sich in dem kragenartigen Besatz
und dem Barett wie folgt unterscheiden
a) Amtskleid für den Präsidenten des Patentamtes
Der kragenartige Besatz sowie der Barettrand
sind mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen
und bestehen aus schwarzem Samt.
Der kragenartige Besatz ist mit einer 6 cm
breiten Hermelinverbrämung eingesäumt.
b) Das Amtskleid für die Vizepräsidenten und
die Vorsitzenden Räte des Patentamtes der
Dienstpostengruppe II
Das Amtskleid entspricht dem der Ausführung
zu lit. a, mit dem Unterschied,
daß die Hermelinverbrämung des kragenartigen
Besatzes entfällt.
c) Amtskleid für die anderen Mitglieder der
Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung
des Patentamtes
Der kragenartige Besatz und der Barettrand
sind aus Talarstoff verfertigt. Der
kragenartige Besatz ist mit einem an
beiden Rändern mit tegetthoffblauem Samt
vorgestoßenen, 6 cm breiten, das Barett mit
einem an beiden Rändern mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßenen, 3 cm breiten
schwarzem Samtstreifen eingesäumt.
§ 3. Die Rechtsanwälte und Patentanwälte, die
an den mündlichen Verhandlungen [§ 1, Abs. (J)]
als Parteienvertreter teilnehmen, sind berechtigt,
ein Amtskleid zu tragen, das den Vorschriften
des Amtskleides für Rechtsanwälte entspricht
[§ 59, Abs. (2), Geo., Verordnung vom 1. März
1930, B. G. Bl. Nr. 74].
§ 4. Bei Verkündung der Endentscheidungen
sowie während einer Eidesleistung ist auch das
Barett zu tragen.