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51_1949 AT

51. Verordnung: Amtskleid für die Mitglieder des Patentamtes sowie für Rechtsanwälte und für Patentanwälte bei Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Verordnung: Amtskleid für die Mitglieder des Patentamtes sowie für Rechtsanwälte und für Patentanwälte bei Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes.

Auf Grund des § 23, Abs. (7), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 22/1947, und

auf Grund des § 43, Abs. (11), des Patentgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 366/1925, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen,

die vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der

Beschwerdeabteilung des Patentamtes stattfinden,

haben die Vorsitzenden und die Stimmführer

ein Amtskleid zu tragen.

(2) Das Amtskleid wird vom Bund beigestellt.

§ 2. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der

Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung

des Patentamtes besteht aus einem Talar und

einem Barett. Es entspricht dem für die Richter

vorgeschriebenen Amtskleid [§ 59, Abs. (2), Geo.,

Verordnung vom 1. März 1930, B. G. Bl. Nr. 74],

mit dem Unterschied,. daß an Stelle der violetten

Farbe die tegetthoffblaue Farbe verwendet wird.

(2) Das Amtskleid wird in drei Ausführungen

getragen, die sich in dem kragenartigen Besatz

und dem Barett wie folgt unterscheiden

a) Amtskleid für den Präsidenten des Patentamtes

Der kragenartige Besatz sowie der Barettrand

sind mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen

und bestehen aus schwarzem Samt.

Der kragenartige Besatz ist mit einer 6 cm

breiten Hermelinverbrämung eingesäumt.

b) Das Amtskleid für die Vizepräsidenten und

die Vorsitzenden Räte des Patentamtes der

Dienstpostengruppe II

Das Amtskleid entspricht dem der Ausführung

zu lit. a, mit dem Unterschied,

daß die Hermelinverbrämung des kragenartigen

Besatzes entfällt.

c) Amtskleid für die anderen Mitglieder der

Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung

des Patentamtes

Der kragenartige Besatz und der Barettrand

sind aus Talarstoff verfertigt. Der

kragenartige Besatz ist mit einem an

beiden Rändern mit tegetthoffblauem Samt

vorgestoßenen, 6 cm breiten, das Barett mit

einem an beiden Rändern mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßenen, 3 cm breiten

schwarzem Samtstreifen eingesäumt.

§ 3. Die Rechtsanwälte und Patentanwälte, die

an den mündlichen Verhandlungen [§ 1, Abs. (J)]

als Parteienvertreter teilnehmen, sind berechtigt,

ein Amtskleid zu tragen, das den Vorschriften

des Amtskleides für Rechtsanwälte entspricht

[§ 59, Abs. (2), Geo., Verordnung vom 1. März

1930, B. G. Bl. Nr. 74].

§ 4. Bei Verkündung der Endentscheidungen

sowie während einer Eidesleistung ist auch das

Barett zu tragen.

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