51. Bundesgesetz: Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen, die in der Zeit vom
16. September 1938 bis zum 28. Mai 1945 nach
reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation
als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufes berechtigt,
sofern sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
österreichische Staatsbürger sind und
sich im Gebiet der Republik Österreich als
Zahnärzte bereits niedergelassen haben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann unter den sonstigen Voraussetzungen
des Abs. (1) aus berücksichtigungswürdigen
Gründen solchen Personen die Bewilligung
zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufes erteilen, die infolge Kriegsdienstleistung
oder wegen einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse
bedingten Abwesenheit gehindert
waren, sich noch vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Gebiet der Republik
Österreich als Zahnarzt niederzulassen.
§ 2. (1) Personen, die die Ausübung des zahnärztlichen
Berufes im Sinne des § 1, Abs. (1),
beabsichtigen, haben dies binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes — in den
Fällen des § 1, Abs. {2), nach Aufhören der
Behinderung — bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen anzumelden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde legt die
Anmeldung mit einem Bericht über die etwa
gepflogenen Erhebungen dem Amt der Landesregierung
vor.
§ 3. (1) Personen, die nach § 1 zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,
haben sich ausschließlich dar Berufsbezeichnung
„approbierter Zahnarzt" zu bedienen.
(2) Die Berechtigung zur Führung des Titels
„Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)"
richtet sich nach den auf Grund des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 266/1935,
erlassenen Vorschriften über die Führung ausländischer
akademischer Grade.
(3) Die approbierten Zahnärzte unterstehen
der nach ihrer Berufsstätte zustehenden Ärztekammer
und haben sich bei dieser zu melden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder gegen die
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen
und Verfügungen sind, sofern sie
nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen
Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen
von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser mit Geld bis zu
10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im
Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe
auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden.
Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.
§ 5. (1) Die Verordnung über die Gleichstellung
der Zahnärzte im bisherigen Reichsgebiet
und im Lande Österreich vom 10. September
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1166
(G. Bl. f. d. Land Österreich Nr. 410/1938) wird
außer Kraft gesetzt.
(2) Die auf Grund der im Abs. (1) genannten
Verordnung erlangten Berechtigungen sind, soweit
sie nicht nach §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes
weiter ausgeübt werden können, erloschen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.