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51_1948 AT

51. Bundesgesetz: Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen, die in der Zeit vom

16. September 1938 bis zum 28. Mai 1945 nach

reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation

als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung

des zahnärztlichen Berufes berechtigt,

sofern sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

österreichische Staatsbürger sind und

sich im Gebiet der Republik Österreich als

Zahnärzte bereits niedergelassen haben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann unter den sonstigen Voraussetzungen

des Abs. (1) aus berücksichtigungswürdigen

Gründen solchen Personen die Bewilligung

zur Ausübung des zahnärztlichen

Berufes erteilen, die infolge Kriegsdienstleistung

oder wegen einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse

bedingten Abwesenheit gehindert

waren, sich noch vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Gebiet der Republik

Österreich als Zahnarzt niederzulassen.

§ 2. (1) Personen, die die Ausübung des zahnärztlichen

Berufes im Sinne des § 1, Abs. (1),

beabsichtigen, haben dies binnen zwei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes — in den

Fällen des § 1, Abs. {2), nach Aufhören der

Behinderung — bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

unter Nachweis der gesetzlichen

Voraussetzungen anzumelden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde legt die

Anmeldung mit einem Bericht über die etwa

gepflogenen Erhebungen dem Amt der Landesregierung

vor.

§ 3. (1) Personen, die nach § 1 zur Ausübung

des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,

haben sich ausschließlich dar Berufsbezeichnung

„approbierter Zahnarzt" zu bedienen.

(2) Die Berechtigung zur Führung des Titels

„Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)"

richtet sich nach den auf Grund des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 266/1935,

erlassenen Vorschriften über die Führung ausländischer

akademischer Grade.

(3) Die approbierten Zahnärzte unterstehen

der nach ihrer Berufsstätte zustehenden Ärztekammer

und haben sich bei dieser zu melden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder gegen die

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen

und Verfügungen sind, sofern sie

nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen

Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen

von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser mit Geld bis zu

10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im

Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe

auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden.

Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.

§ 5. (1) Die Verordnung über die Gleichstellung

der Zahnärzte im bisherigen Reichsgebiet

und im Lande Österreich vom 10. September

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1166

(G. Bl. f. d. Land Österreich Nr. 410/1938) wird

außer Kraft gesetzt.

(2) Die auf Grund der im Abs. (1) genannten

Verordnung erlangten Berechtigungen sind, soweit

sie nicht nach §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes

weiter ausgeübt werden können, erloschen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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