51. Bundesgesetz: Wiener Neustädter Lotteriegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Inneres eine Lotterie mit Geld-
und Warentreffern der Stadt Wiener Neustadt
zu bewilligen, deren Reinerträgnis für den Bau
eines Altersheimes im Wiener Neustadt zu verwenden
ist.
§ 2. Alle nach dem Spielplan vorgesehenen
Geldtreffer sowie Warentreffer, welche in Bargeld
abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen
Gewinstgebühr gemäß T. P. 57, B, b, des
Allgemeinen Gebührentarifes (B. G. Bl. Nr. 208/
1925).
§ 3. Für Warentreffer ist eine Lottotaxe von
3 Prozent zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage
hiefür ist der vierfache Wert der Warentreffer.
Eine Gebühr nach T. P. 57, B, a, des Allgemeinen
Gebührentarifes ist nicht zu entrichten.
§ 4. Im übrigen finden auf diese Lotterie die
Bestimmungen der Verordnung, betreffend die
Veranstaltung von Wertausspielungen (B. G. Bl.
Nr. 68/1928), Anwendung.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1947 außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres betraut.