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51_1947 AT

51. Bundesgesetz: Wiener Neustädter Lotteriegesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: Wiener Neustädter Lotteriegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Inneres eine Lotterie mit Geld-

und Warentreffern der Stadt Wiener Neustadt

zu bewilligen, deren Reinerträgnis für den Bau

eines Altersheimes im Wiener Neustadt zu verwenden

ist.

§ 2. Alle nach dem Spielplan vorgesehenen

Geldtreffer sowie Warentreffer, welche in Bargeld

abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen

Gewinstgebühr gemäß T. P. 57, B, b, des

Allgemeinen Gebührentarifes (B. G. Bl. Nr. 208/

1925).

§ 3. Für Warentreffer ist eine Lottotaxe von

3 Prozent zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage

hiefür ist der vierfache Wert der Warentreffer.

Eine Gebühr nach T. P. 57, B, a, des Allgemeinen

Gebührentarifes ist nicht zu entrichten.

§ 4. Im übrigen finden auf diese Lotterie die

Bestimmungen der Verordnung, betreffend die

Veranstaltung von Wertausspielungen (B. G. Bl.

Nr. 68/1928), Anwendung.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1947 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

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