51_1946
AT
51. Bundesgesetz: 1. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 51. Bundesgesetz: 1. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G.Bl.
Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)
wird wie folgt geändert
1. Dem § 1, Abs. (1), wird ein Satz angefügt,
der lautet
„Hiebei ist der Verlust der Bundesbürgerschaft
durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst
eines fremden Staates nicht eingetreten bei Personen,
die in den Armeen der Vereinten Nationen
gedient haben."
2. Im § 3, Abs. (1), hat an die Stelle des Wortes
„sechs" das Wort „zwölf" zu treten.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
15. Juli 1945 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.