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51_1946 AT

51. Bundesgesetz: 1. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 51. Bundesgesetz: 1. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G.Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)

wird wie folgt geändert

1. Dem § 1, Abs. (1), wird ein Satz angefügt,

der lautet

„Hiebei ist der Verlust der Bundesbürgerschaft

durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst

eines fremden Staates nicht eingetreten bei Personen,

die in den Armeen der Vereinten Nationen

gedient haben."

2. Im § 3, Abs. (1), hat an die Stelle des Wortes

„sechs" das Wort „zwölf" zu treten.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

15. Juli 1945 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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