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519_2003 AT

519. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang)

einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich

in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Der Unteroffizierslehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung

als Gruppen- oder Truppkommandant im In- und Ausland notwendig sind. Diese werden

erreicht durch

1. Vertiefung und Erweiterung des allgemeinen Ausbildungsstandes,

2. Förderung und Entwicklung persönlicher Fertigkeiten und

3. Vermittlung rechtlicher, allgemein militärischer sowie funktions- und waffengattungsspezifischer

Kenntnisse.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Vor der Zulassung zum Unteroffizierslehrgang ist eine Zulassungsprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der bei der Zulassungsprüfung erbrachten

Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.

(2) Der Unteroffizierslehrgang gliedert sich in zwei Semester und umfasst die in der Anlage 1 enthaltenen

Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Eine Zuweisung zum 2. Semester vor Absolvierung

des 1. Semesters ist nur zulässig, wenn dienstliche Interessen es erfordern.

(3) Der Unteroffizierslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Das 1. Semester

hat an der Heeresunteroffiziersakademie stattzufinden. Das 2. Semester hat an der für die Verwendung

des Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.

(4) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen

oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen

geeigneten Formen.

Zulassungsprüfung

§ 4. (1) Die Zulassungsprüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Heeresunteroffiziersakademie

abzulegen. Antrittsvoraussetzung für die Zulassungsprüfung ist der erfolgreich absolvierte

Chargenkurs oder eine erfolgreich absolvierte vergleichbare Ausbildung.

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Deutsch,

2. Grundkenntnisse der Mathematik,

3. Gefechtsdienst,

4. Waffen- und Schießdienst,

5. Karten- und Geländekunde und

6. körperliche Leistungsfähigkeit.

Die Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 sind schriftlich, jene nach Z 4 bis 6 praktisch abzulegen.

Prüfungsorgane für die Zulassungsprüfung

§ 5. (1) Für die Zulassungsprüfung ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Prüfungskommission

einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

1. dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten

der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger

Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von zwei Jahren

zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um

weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Einzelprüfer aus dem Kreis der Mitglieder der

Prüfungskommission zu bestimmen.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

3. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

4. Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes,

5. Grundlagen des Wehrrechtes,

6. Wehrpolitische Ausbildung,

7. Körperausbildung,

8. Führen und Aufgaben im Einsatz,

9. Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten und

10. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie

2. nach Abs. 1 Z 8 und 9 vor einem Prüfungssenat.

(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 schriftlich,

2. nach Abs. 1 Z 2 bis 6 mündlich,

3. nach Abs. 1 Z 7 praktisch,

4. nach Abs. 1 Z 8 und 10 schriftlich und praktisch und

5. nach Abs. 1 Z 9 mündlich und praktisch.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern.

Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so

gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(5) Die Kandidaten sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1. im 1. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten

der Heeresunteroffiziersakademie und

2. im 2. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten

oder Leiter der für die jeweilige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommenden Ausbildungsstätte

nach Anlage 2.

Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, dürfen nicht zur

Dienstprüfung zugewiesen werden.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen

sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder

M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten

oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere

Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende

sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe

M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8. (1) Der erfolgreiche Abschluss der 1. Teilprüfung nach der bis zum Ablauf des 30. November

2003 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 ersetzt die

Antrittsvoraussetzung für die Zulassungsprüfung.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges gilt jedenfalls der erfolgreiche

Abschluss des III. und IV. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

M BUO 2 nach der bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnung.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges gilt jedenfalls der erfolgreiche

Abschluss

1. des Unteroffizierskurses 2. Teil (UOK 2) hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung

nach Anlage 2,

2. des II. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 nach der bis zum

Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung

oder Fachrichtung nach Anlage 2,

3. der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (Milizoffiziersanwärter-Ausbildung) hinsichtlich der

jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,

4. der Hufbeschlags- und Veterinärgehilfenprüfung an der Veterinärmedizinischen Universität

Wien hinsichtlich der Fachrichtung Beschlagsdienst,

5. der Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung technischer

Dienst, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

6. der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotenausbildung

hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,

7. der Heeresfahrlehrerprüfung (Lehrbefähigungsprüfung) hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrbetriebsdienst,

8. der basistechnischen Fachausbildung an der Heeresversorgungsschule hinsichtlich der Fachrichtung

technischer Dienst,

9. der Bundesfachschule für Flugtechnik in Verbindung mit einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang

an der Heeresversorgungsschule hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst im Bereich

Luftfahrzeugtechnik und

10. des Lehrberufes „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am

2. Semester der Ausbildung nach dieser Verordnung hinsichtlich der Fachrichtung Feldkochdienst.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Unteroffizierslehrganges nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche

Abschluss der Grundausbildung für

1. die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

2. die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

nach den bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen.

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die Verwendungsgruppe D –

Dienst in Unteroffiziersfunktion, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, sind

hinsichtlich dieser Grundausbildungen bis einschließlich 31. Dezember 2004 die bis zum Ablauf des

30. November 2003 geltenden Verordnungen weiter anzuwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 30. November 2003 treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, und

2. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 341/1985.

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