519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert
1. §§ 4 bis 6 lauten
„§ 4. Zur Bewilligung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete "Exekutionsgericht zuständig.
§ 5. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.
§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären
1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder
2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt."
2. § 20 wird aufgehoben.
3. § 24 samt Überschrift lautet
„Vollstreckungsorgane
§ 24. (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen."
4. § 25 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten."
b) Abs. 3 lautet
„(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen."
5. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen."
6. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden."
7 § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden."
8. § 39 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Zahlen werden angefügt
„10. wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;
11. wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert
„(3) Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden."
9. § 42 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 3 lautet
„3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z2 bis 4,6,8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;"
b) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt
„9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung nach § 84c beantragt wird."
10. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1)."
11. § 47 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Verpflichtete hat" durch die Worte „Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 1 lautet
„Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften an Stelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht beantragen, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist."
12. § 54 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: a) Abs. 2 lautet
„(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.
(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen."
13. Nach § 54a werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt
„Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§ S4b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
1. der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,
2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 100000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,
3. die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
4. sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
5. der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes
1. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
2. Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
3. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.
Einspruch
§ 54c. (1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
(3) Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels
§ 54d. (1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.
Einstellung der Exekution
§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
1. der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder
2. der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.
Schadenersatz
§ 54f. (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.
(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.
Mutwillensstrafe
§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1000 S aufzuerlegen."
14. In § 61 werden vor dem Wort „auftragsgemäß" die Worte „gesetzgemäß oder" eingefügt.
15. § 66 lautet
„§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die
1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen
Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15000 S übersteigt."
16. § 68 samt Überschrift lautet
„Vollzugsbeschwerde
§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen."
17 § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 werden aufgehoben.
18. § 70 Abs. 3 wird aufgehoben.
19. In § 73 entfallen die Worte „vom Vorsteher des Exekutionsgerichtes"
20. § 74 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 30000 S — Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind —, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht."
b) Folgende Absätze werden angefügt
„(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar."
21. In § 75 werden die Worte „§§ 35,36 und 39 Abs. 1 Z 1 und 9" durch die Worte „§§ 35,36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e" ersetzt.
22. Die Überschrift vor § 79 lautet
„Zweiter Titel
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden"
23. § 79 lautet
„§ 79. (1) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist."
24. Die Einleitung des § 80 lautet
„Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:"
25. §§ 81 bis 86 samt Überschriften lauten
„Versagungsgründe
§ 81. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen
1. wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
2. wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
3. wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Zuständigkeit
§ 82. Zur Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher im Inland nicht begründet, so ist um Vollstreckbarerklärung bei dem nach §§ 18 und 19 bezeichneten Bezirksgericht anzusuchen, in Wien bei dem Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist.
Verfahren
§ 83. (1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß zu entscheiden.
(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.
Rekurs und Widerspruch
§ 84. (1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ohne daß die in §§ 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, kann der Antragsgegner gegen die Vollstreckbarerklärung neben Rekurs auch Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten nicht im Inland, so beträgt die Frist zwei Monate.
(3) Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431ff. ZPO) anzuwenden.
(4) Für das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521 a ZPO sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das Gericht, das über einen Rekurs oder Widerspruch des Antragsgegners zu entscheiden hat, auf dessen Antrag das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen. Das Gericht kann außerdem die Vornahme selbst der nach § 84a Abs. 2 bereits zulässigen Exekutionshandlungen davon abhängig machen, daß der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.
(6) Gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.
Exekutionsantrag und Vollzug
§ 84a. (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
(2) Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 84b. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 84c. (1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.
Anerkennung
§ 85. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1. im Ausland errichtet wurden,
2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 86. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind."
26. Nach § 86 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Dritter Titel Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen
§ 86a. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt."
27 § 88 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt."
28. Der bisherige Text des § 249 erhält die Absatzbezeichnung „ (1) "; folgende Absätze werden angefügt
„(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengeis überschreiten und die Amtshandlung im Sprengel ihres bzw des benachbarten Bezirksgerichts und im ganzen Ort vornehmen. Sie dürfen stattdessen auch das nach der Lage der beweglichen körperlichen Sachen zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig. Werden Gegenstände gepfändet oder ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen."
29. Nach § 249 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Aufforderung zur Zahlung
§ 249a. Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Zahlung aufzufordern."
30. §§ 250 und 251 samt Überschriften lauten
„Unpfändbare Sachen
§ 250. (1) Unpfändbar sind
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von 10000 S die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
3. die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 10000 S sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
7 die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebs;
8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
Weitere unpfändbare Sachen
§ 251. (1) Unpfändbar sind weiters
1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden."
31. Nach § 251 wird folgender § 251 a samt Überschrift eingefügt
„Austauschpfändung
§ 251a. (1) Das Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.
(2) Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Das Vollstreckungsorgan hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.
(3) Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überläßt er zu dem vom Vollstreckungsorgan festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.
(4) Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen."
32. § 252 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Liegenschaftszubehör"
b) Der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)" wird durch „(§§ 294 bis 297a ABGB)" ersetzt.
33. Nach § 252 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt
„Vollzugsort
§ 252a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusuchen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort weder der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befinden.
(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.
Vollzugszeit
§ 252b. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war, vornehmen.
Vollzugsversuche
§ 252c. Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
Weitere Vollzüge
§ 252d. Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 252e. Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren
§ 252f. (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
3. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offenstehenden Frist bekanntgibt.
(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
Bericht des Vollstreckungsorgans
§ 252g. (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn
1. die hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
2. kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
3. keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
4. das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
5. das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
(3) Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.
Neuerlicher Vollzug nach Bericht
§ 252h. Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.
Allgemeine Sperrfrist
§ 252i. Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.
Aufschiebung
§ 252j. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung vor Begründung eines Pfandrechts aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen."
34. § 253 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen."
b) Abs. 3 lautet
„(3) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen."
c) Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
d) Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden."
35. Der bisherige Text des § 253a erhält die Absatzbezeichnung „ (1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird."
36. § 254 lautet
„Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll
§ 254. (1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen." 37 § 255 erhält folgende Überschrift
„Auskunft aus dem Pfändungsregister" 38. § 256 wird wie folgt geändert
a) folgende Überschrift wird eingefügt
„Erwerb des Pfandrechts"
b) Abs. 2 lautet
„(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde."
39. § 257 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Nachpfändung"
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
40. § 259 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, können auch von Amts wegen verwahrt werden. Ist eine sofortige Verwahrung nicht möglich, so können zur Vorbereitung der Verwahrung auch Maßnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verfügungen hierüber verhindern."
b) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Müssen die Gegenstände durch Transportmittel zum Verwahrer gebracht werden, so wird die Verwahrung nur vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die Transportmittel bereitstellt."
c) In Abs. 3 entfallen jeweils die Worte „vom Exekutionsgericht"; folgende Sätze werden angefügt
„Die Sachen können, soweit sie nicht nach § 274 Abs. 3 ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt."
41. § 260 wird wie folgt geändert
a) folgende Überschrift wird eingefügt
„Bestellung des Verwahrers"
b) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt
„Der Verwahrer wird vorn Vollstreckungsorgan bestellt."
42. § 261 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Vorgefundenes Bargeld"
b) Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen"
c) In Abs. 4 werden die Worte „in der Gerichtskanzlei" durch die Worte „bei Gericht" ersetzt.
43. § 262 erhält folgende Überschrift
„Pfändung bei Dritten"
44. § 264 Abs. 2 lautet
„(2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden."
45. § 264a erhält folgende Überschrift
„Aufschiebung des Verkaufs"
46. Nach § 264a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt: „Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
§ 264b. Im Fall des.§ 252d kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen."
47 § 265 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts"
b) In Abs. 1 werden die Worte „des Ärars oder eines Landesfonds" durch die Worte „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.
48. § 266 erhält folgende Überschrift
„Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung"
49. § 267 erhält folgende Überschrift
„Beitritt zum Verkaufsverfahren"
50. § 268 samt Überschrift lautet
„Freihandverkauf
§ 268. (1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.
(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben."
51. § 269 lautet
„Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan."
52. § 270 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„öffentliche Versteigerung"
b) Abs. 2 lautet
„(2) Auch Gegenstände, die nach § 268 aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden."
53. § 271 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Übernahmsantrag"
b) In Abs. 1 werden die Worte „acht Tage" durch die Worte „14 Tage" ersetzt.
54. § 272 samt Überschrift lautet
„Versteigerungstermin
§ 272. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt
1. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
2. das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2) Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind
1. der Ort der Versteigerung,
2. bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
3. der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und
4. die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie
5. anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(3) Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(4) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und
der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
(5) Das Vollstreckungsorgan kann von der Verlautbarung des Edikts durch die Zeitung nach § 71 Abs. 2 Z 2 absehen; diese Verlautbarung kann auch dann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen großen Käuferkreis ansprechen."
55. § 273 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Frist zwischen Pfändung und Versteigerung"
b) Abs. 2 Satz 1 lautet
„Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen."
56. § 274 samt Überschrift lautet
„Versteigerungsort
§ 274. (1) Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus in Betracht. Ist offenkundig, daß der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Überstellungs- und Versteigerungskosten, so dürfen die Gegenstände nicht in ein Versteigerungshaus oder in eine Auktionshalle überstellt werden.
(2) Die Versteigerung kann erfolgen
1. im Versteigerungshaus,
2. in der Auktionshalle oder
3. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sind
1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
6. Tiere und Pflanzen,
7 Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind."
57 Nach § 274 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt
„Vorschuß für Transportkosten
§ 274a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus zwar in einem anderen Sprengel, aber im selben Ort wie das Gericht, so kann ein Kostenvorschuß jedoch nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.
(2) Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.
Transportkosten
§ 274b. (1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung
§ 274c. Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.
Überstellungsverfahren
§ 274d. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zu überstellen und der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder das Versteigerungshaus herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.
(2) Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluß des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
(3) Die Sachen sind unter Anschluß eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.
(4) Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Übernahme der Sachen
§ 274e. (1) Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.
Verkaufsverwahrung
§ 274f. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden."
58. § 275 wird wie folgt geändert
a) folgende Überschrift wird eingefügt
„Schätzung"
b) Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben.
c) Abs. 2 Satz 1 lautet
„Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung schätzen zu lassen.
d) Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt
„(4) Die Person des Sachverständigen bestimmt
1. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
2. das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(5) Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach § 274 Abs. 1 in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
(6) Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Verpflichteten im Zuge der Schätzung zu löschen."
59. Nach § 275 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Innehalten mit der Versteigerung
§ 275a. (1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen."
60. § 276 lautet
„Durchführung der Versteigerung
§ 276. (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses versteigert.
(2) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
(3) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(4) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen." 61. § 277 lautet
„Versteigerungsanbote
§ 277. (1) Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert.
(2) Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sind vom Bieten ausgeschlossen."
62. § 278 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Erteilung des Zuschlags"
b) Abs. 1 Satz 2 lautet
„Im übrigen sind § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden."
c) Abs. 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt
„(2) Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.
(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(4) Hat der Meistbietende den bar zu zahlenden Kaufpreis nicht bis zum Schluß der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten; sonst bei einem neuen Versteigerungstermin. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt § 155 Abs. 2."
63. § 279 erhält folgende Überschrift
„Schluß der Versteigerung"
64. § 279a samt Überschrift lautet
„Unauffindbarkeit der Pfandsachen
§ 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. § 47 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan in einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. § 200 Z3 ist anzuwenden."
65. § 280 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Neuerlicher Verwertungsversuch"
b) In Abs. 1 werden die Worte „drei Tage" durch die Worte „14 Tage" ersetzt.
c) Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen. Die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus kann statt dessen die Gegenstände auch binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten."
66. § 281 samt Überschrift lautet
„Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände
§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
67 § 282 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Einstellung des Verkaufsverfahrens"
b) Abs. 1 lautet
„(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind § 200 Z 3 und 4, § 203 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; § 200 Z 3 mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt."
c) Abs. 3 lautet
„(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen."
68. Nach § 282 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt: „Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus
§ 282a. (1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden."
69. § 284 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten"
b) In Abs. 2 werden die Worte „in der Gerichtskanzlei" durch die Worte „bei Gericht" ersetzt.
70. § 285 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Verteilungstagsatzung"
b) In Abs. 1 werden die Worte „in der Gerichtskanzlei" durch die Worte „bei Gericht" ersetzt.
71. § 286 erhält folgende Überschrift
„Verteilung"
72. § 287 samt Überschrift lautet
„Ausfolgung des Erlöses
§ 287. Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß."
73. § 288 erhält folgende Überschrift
„Erlös aus Freihandverkauf"
74. § 289 samt Überschrift lautet
„Rekurs § 289. Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig."
75. § 294a Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Das Exekutionsgericht hat den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem."
76. Nach § 303 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 303a. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben."
77 Im § 370 lautet der letzte Halbsatz
„oder daß zum Zweck ihrer Einbringung das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27 September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben."
78. § 375 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§§ 54b bis 54f sind nicht anzuwenden."
79. § 379 Abs. 2 Z2 lautet
„2. wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27 September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben."
80. § 381 Z1 letzter Halbsatz lautet
„wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27 September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;"
Artikel II Änderungen des Auktionshallengesetzes
Das Auktiohshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
In Abs. 1 werden die Worte „und Spittal an der Drau" durch die Worte „ Mödling und Donaustadt" ersetzt.
2. In § 2 werden nach den Worten „erstreckt sich" die Worte „neben dem in der Exekutionsordnung geregelten Verkauf und der Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen auch" eingefügt.
3. §§ 4 bis 6 werden aufgehoben.
4. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 274d Abs. 2 und 3 EO sinngemäß; in den Fällen des Abs. 1 und 2 gilt überdies § 274a EO sinngemäß."
5. § 8 samt Überschrift lautet
„Anwendung der Exekutionsordnung
§ 8. § 274 Abs. 3 und 4, §§ 274c bis 274f EO sind sinngemäß anzuwenden."
6. §§ 9 bis 16 werden aufgehoben. 7 § 17 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 entfallen die Klammerausdrücke „§ 15 Abs. 1", „§ 15 Abs. 2" und „§ 4"
b) In Abs. 2 werden die Worte „Im Falle des § 4" durch die Worte „Bei Verwahrung" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Worte „nach § 4" durch die Worte „bei Verwahrung" sowie das Zitat „§ 16 Abs. 2" durch das Zitat „§ 274b Abs. 2 EO" ersetzt.
Artikel III Änderungen des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes
Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig."
2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 EO,
5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,
6. die Übergabe nach § 271 EO,
7 die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach § 349 EO,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung
b) In Abs. 3 wird der Betrag von „10 S" durch den Betrag von „12 S" ersetzt. 3. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bemessungsgrundlage ist
1. der Betrag des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs bilden,
2. im Insolvenzverfahren die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse,
3. für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 2000 S, und
4. 300000 S für die zwangsweise Räumung."
4. § 11 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 entfallen die Worte: „unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände" und werden die Beträge von je „17 S" durch die Beträge von je „20 S" ersetzt.
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt
„(5) Liegt der Amtshandlung ein Auftrag nach § 61 oder § 68 EO zu Grunde, so besteht keine Gebührenpflicht."
5. In § 12 Abs. 1 wird der Betrag von „16 S" durch den Betrag von „19 S" sowie der Betrag von „140 S" durch den Betrag von „168 S" ersetzt.
6. Nach § 12 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Fahrnisexekution
§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr
1. bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte bis 2 000 S: 4%, mindestens jedoch 50 S, über 2000 bis 5000 S: 3%, mindestens jedoch 100 S, über 5000 bis 10000 S: 2%, mindestens jedoch 150 S, über 10000 bis 50000 S: 1%, mindestens jedoch 200 S, über 50000 bis 100000 S: 0,8%, mindestens jedoch 500 S, über 100000 S: 0,5%, mindestens jedoch 800 S;
2. bei Pfändung mit Deckung 100 S, sonst bei Pfändung 50 S;
3. für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses 30 S;
4. bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 30 S.
(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 40 S; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
(3) Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 Z1.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Z 1, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr."
7 § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Satz 1 werden nach den Worten „für eine Fahrt" die Worte „im Vorverkauf" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte „der Preis des Normal- oder Tagesfahrscheins" durch die Worte „der Fahrpreis für eine Fahrt im Vorverkauf" ersetzt.
c) Im letzten Satz werden die Worte „den Preis eines Tagesfahrscheins" durch die Worte „den Fahrpreis für eine Fahrt" ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 Z1 wird der Betrag von „4S" durch den Betrag von „5 S" ersetzt.
9. Nach § 17 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Fahrnisexekution
§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 40 S; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für erne Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen."
Artikel IV Änderungen des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert
§ 17 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen."
b) Abs. 3 lautet
„(3) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie
2. die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO."
Artikel V Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 3 entfällt vor dem Klammerausdruck „(§ 13)" die Wendung „samt Nebengebühren"
2. § 13 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lit. a lautet
,,a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;"
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen."
4. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 40 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen."
5. In § 25 Satz 1 wird nach dem Wort „Beträgen" die Wendung „und zu dem im § 23a angeführten Betrag" eingefügt.
6. Tarifpost 1 wird wie folgt geändert
a) Im Abschnitt III lautet lit. a: ,,a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 14 Abs. 2 EO;"
b) Im Abschnitt III entfällt lit. d;
c) folgende Anmerkung wird angefügt: „Anmerkung zu Tarifpost 1
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten."
7 In der Tarifpost 2 entfällt die Anmerkung 1. 8. Tarifpost 3 wird wie folgt geändert
a) Im Abschnitt A I lautet Z2
„2. im Exekutionsverfahren
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung."
b) Anmerkung 1 entfällt.
Artikel VI Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 624/1994, wird geändert wie folgt
1. § 236 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 79 bis 86a EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden."
2. Nach § 448 wird folgender § 448a eingefügt
„§ 448a. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 1000 Schilling zu verhängen.
(2) Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, daß ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Partei vorgeladen oder ihr die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
(3) Wird der Vorladung oder der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.
(4) Gegen die nach Abs. 2 ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft."
Artikel VII Aufgehobene Vorschriften
Aufgehoben werden
1. die Verordnung des Justizministeriums vom 19. September 1907 betreffend den Vollzug gerichtlicher Zwangsverkäufe im Versteigerungsamte des k. k. Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamtes in Wien, RGBl. Nr. 229/1907,
2. das Hofdecret vom 4. Jänner 1836, an das niederösterreichische Appellationsgericht; zufolge Allerhöchster Entschließung vom 18. December 1835, JGSNr. 113/1836, und
3. § 212 Abs. 4, §§ 395,396,549 Abs. 3, §§ 554,555,563 Abs. 2, § 564 Abs. 4, § 565 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 und § 566 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9.5. 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951.
Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Art. I Z7, 8,9,22 bis 26,77, 79 und 80 (§§ 31,39,42,79 bis 86a, 370,379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.
(2) Art. I Z 1, 2,10 bis 12,13,15,17 bis 21, 27, 34 lit. c, 75,76,78 (§§ 4 bis 6,20,45, 47, 54, 54b bis 54g, 66,69,70, 73, 74,75,88,253 Abs. 4 Satz 1, §§ 294a, 303a und 375 EO), § 249 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z28 und Art. II Z 1 (§l AuktHG) treten mit 1.Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. 1 Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden.
(4) Art. V (RATG) tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Er ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder der sonstige das Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.
(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.
(7) Art. I Z10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(8) Art. IV lit. a (§ 17 Abs. 2 Z 6 RPflG) ist anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.