519. Bundesgesetz: Änderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988 und Festlegung des Anwendungsbereiches zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Privatbahnunterstützungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 606, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben für die Einbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957), die von einem nicht zur Gänze im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen betrieben werden — im folgenden Unternehmen genannt —, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden."
2. § 2 lautet
„§ 2. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedingung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, bei den Unternehmen die Erbringung von Verkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.
(2) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in dem alljährlich dem Nationalrat gemäß § 3 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorzulegenden Bericht auch über die von ihm bei den Unternehmen bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen zu berichten."
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) Den Unternehmen ist das für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der österreichischen Bundesbahnen im Bereich der Anschluß- und Übergangsbahnhöfe zu leistende Benützungsentgelt vom Bund insoweit zu erstatten, als dies im Interesse einer verkehrspolitisch wünschenswerten Koordinierung der Schienenverkehrsversorgung liegt.
(2) Über das Vorliegen der im Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen entscheidet auf Grund entsprechender Nachweise der Unternehmen über Antrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid."
4. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Auf den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 1993 gerichtete Anträge auf Gewährung von Unterstützungen nach §§ 2 und 3 können bis 31 Dezember 1994 gestellt werden und sind nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 606/1988 zu behandeln."
5. § 7 Abs. 3 entfällt.
Artikel II
Vom Anwendungsbereich zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 werden gemäß Art. 1 dieser Verordnung Unternehmen ausgenommen, die Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes 1957) und Kraftfahrlinien (§ 1 des Kraftfahrliniengesetzes 1952) ausschließlich im Stadt- und Vorortverkehr betreiben.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.