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519. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „dreier Monate" durch den Ausdruck „von sechs Monaten" ersetzt.

2. An die Stelle des § 10 Abs. 4 treten folgende Abs. 4 und 5; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6

„(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)

1. Suspendierung gemäß § 80 oder

2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294,

nicht zulässig."

4. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt

„Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann jedoch der Landeslehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht

wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

6. § 15 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates"

7. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für

1. Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen und

2. Klassenlehrer an Vorschulgruppen, die an ihrer Schule mindestens in jenem Ausmaß unterrichten wie Klassenlehrer an Vorschulklassen

nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden."

8. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen."

9. § 22 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen, wobei § 47 nicht anzuwenden ist."

10. Dem § 43 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der

Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt."

11. § 44 lautet

,, Lehrpflichtermäßigung

§44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig

1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn 1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(3) Die Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.

(5) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen: 1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung

entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat."

12. §44 f lautet

„§ 44 f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44 a bis 44 e nicht anzuwenden."

13. §48 lautet

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

3. der Bücherei,

4. der Schulwerkstätte,

5. der Turnsaaleinrichtung,

6. der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der 15. Schulorganisaüonsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Abs. 1. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß § 50 erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16 a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß §61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden."

14. §49 Abs. 3 lautet

„(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflich-

tung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse."

15. § 50 lautet

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, daß

1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1 a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert

a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

b) Verwaltung der audiovisuellen - Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktioneile Übungen,

c) Verwaltung der Bücherei,

d) Verwaltung der Schulwerkstätte,

e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

f) Verwaltung der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. § 48 Abs. 8 ist anzuwenden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 17 a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gewertet werden."

16. § 52 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet

„2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden ;

3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden."

17. In § 52 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende Absätze

„(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und

2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden

tritt.

(4 a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden,

1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich Peripheriegeräte.....um 2 Wochenstunden

2. von 11 bis 25 solcher

Anlagen ...........um 2,5 Wochenstunden

3. ab 26 solcher Anlagen um 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und tatsächlich erfolgt,

1. bis zu 10 Klassen .... um 0,5 Wochenstunden

2. von 11 bis 20 Klassen . um 1 Wochenstunde

3. ab 21 Klassen.......um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

(4 b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4 a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Abs. 4 a letzter Satz ist anzuwenden.

(4 c) Abs. 4 a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.

(4 d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4 a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind."

18. § 52 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4 d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht."

19. § 59 a Abs. 3 lautet

„(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als eine Lehrverpflichtung besteht."

20. Der bisherige § 72 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)"; folgender Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 78 Abs. 4), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen

1. die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und

2. die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2."

21. §96 Abs. 2 lautet

„(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen

1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug."

22. Dem § 115 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen."

23. § 120 wird aufgehoben.

24. Dem § 121 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Der durch § 43 Abs. 5 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt."

25. Nach § 121 a wird folgender § 121 b eingefügt

„§ 121 b. Auf

1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,

2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurden,

3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden."

26. Dem § 123 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft

1. § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44 f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4 d und Abs. 5, § 59 a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115 a Abs. 3 und § 121 b mit 1. September 1993,

2. § 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe

mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.

§ 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft."

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 59 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse."

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 59 a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. § 93 tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft."

Artikel III

Artikel III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird bezüglich des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 31. August 1993, bezüglich der Schulversuche „Ganztagsschule" und „Tagesheimschule" hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit

Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.

Artikel IV

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert

§ 73 b wird mit Ablauf des 31. August 1993 aufgehoben.

Artikel V

Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 492/1986, wird — soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule" und „Tagesheimschule" betrifft — mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.

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