519. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 1 lautet
„§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland „Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren 'nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.