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519_1990 AT

519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt

Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 314,50 mit einer Anbindung an die B 92

Görtschitztal Straße, führt sodann nördlich des

Flughafens Klagenfurt — Wörthersee über die

Anschlußstelle Klagenfun/Flughafen, unterfährt

Terndorf und den Ehrenthalerberg in einem

Tunnel, überquert sodann die Bahnlinie der ÖBB

Amstetten—Tarvis und die bestehende B 83 Kärntner

Straße, stellt anschließend im Bereich der

Anschlußstelle Klagenfurt/Nord die Verbindung

mit der gesondert verordneten neuen Trasse der

B 83 Kärntner Straße her, verläuft anschließend im

Bereich Lendorf und Trettnig teilweise in überdeckter

Tieflage und bindet nach Durchörterung des

Falkenberges im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/

West in die bereits unter Verkehr stehende

Trasse der A 2 Süd Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen

Klagenfurt/Flughafen, Klagenfurt/Nord und Klagenfurt/

West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB 10255/1

im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen

des Bundesministers für Bauten und Technik

vom 15. November 1977, BGBl. Nr. 561, und vom

23. Juni 1980, BGBl. Nr. 298, aufgehoben.

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