519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt
Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 314,50 mit einer Anbindung an die B 92
Görtschitztal Straße, führt sodann nördlich des
Flughafens Klagenfurt — Wörthersee über die
Anschlußstelle Klagenfun/Flughafen, unterfährt
Terndorf und den Ehrenthalerberg in einem
Tunnel, überquert sodann die Bahnlinie der ÖBB
Amstetten—Tarvis und die bestehende B 83 Kärntner
Straße, stellt anschließend im Bereich der
Anschlußstelle Klagenfurt/Nord die Verbindung
mit der gesondert verordneten neuen Trasse der
B 83 Kärntner Straße her, verläuft anschließend im
Bereich Lendorf und Trettnig teilweise in überdeckter
Tieflage und bindet nach Durchörterung des
Falkenberges im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/
West in die bereits unter Verkehr stehende
Trasse der A 2 Süd Autobahn ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen
Klagenfurt/Flughafen, Klagenfurt/Nord und Klagenfurt/
West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB 10255/1
im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen
des Bundesministers für Bauten und Technik
vom 15. November 1977, BGBl. Nr. 561, und vom
23. Juni 1980, BGBl. Nr. 298, aufgehoben.