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519_1989 AT

519. Verordnung: Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989

wird verordnet

Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz

vom 30. Juni 1965 über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das

Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,

BGBl. Nr. 173, einer in das Ausland

entsandten Einheit angehören, sind, soweit sie nicht

auf Grund anderer Vorschriften der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegen, nach Maßgabe des

§ 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 364/1989 zur freiwilligen Selbstversicherung

in der Arbeitslosenversicherung zugelassen.

§ 16 Abs. 6 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, gilt sinngemäß.

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