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519_1988 AT

519. Änderung des Anhangs III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Änderung des Anhangs III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN DES ANHANGES

III DES ÜBEREINKOMMENS

Listen von Arten, die von Kolumbien und Indien

zwecks Aufnahme in den Anhang III vorgelegt

wurden

1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Art. XVI Abs. 1 betreffend das Übereinkommen

über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und

Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 154/1987 haben die Regierungen von Kolumbien

und Indien dem Sekretariat folgende

Listen von Arten zwecks Aufnahme in den

Anhang III übermittelt.

2. Entsprechend den Bestimmungen des

Art. XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser

Listen in den Anhang III 90 Tage nach dem

Datum dieser Notifikation, das ist mit

21. September 1988, für alle Vertragsparteien

in Kraft treten, ausgenommen solche, die

einen Vorbehalt eingelegt haben.

Die Änderungen treten gemäß Art. XVI Abs. 2 des Übereinkommens für Österreich mit 21. September

1988 in Kraft.

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