519. Änderung des Anhangs III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN DES ANHANGES
III DES ÜBEREINKOMMENS
Listen von Arten, die von Kolumbien und Indien
zwecks Aufnahme in den Anhang III vorgelegt
wurden
1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Art. XVI Abs. 1 betreffend das Übereinkommen
über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 154/1987 haben die Regierungen von Kolumbien
und Indien dem Sekretariat folgende
Listen von Arten zwecks Aufnahme in den
Anhang III übermittelt.
2. Entsprechend den Bestimmungen des
Art. XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser
Listen in den Anhang III 90 Tage nach dem
Datum dieser Notifikation, das ist mit
21. September 1988, für alle Vertragsparteien
in Kraft treten, ausgenommen solche, die
einen Vorbehalt eingelegt haben.
Die Änderungen treten gemäß Art. XVI Abs. 2 des Übereinkommens für Österreich mit 21. September
1988 in Kraft.