519. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/
1971, wird geändert wie folgt
Die Anlage lautet
„Anlage
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 3 sind die in die folgenden Nummern und Unternummern
des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) einzureihenden Waren; soweit im
nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als landwirtschaftliche Erzeugnisse nur
jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten
ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" in Kraft
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für
Gesundheit und öffentlicher Dienst betraut.