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519_1987 AT

519. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/

1971, wird geändert wie folgt

Die Anlage lautet

„Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 3 sind die in die folgenden Nummern und Unternummern

des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) einzureihenden Waren; soweit im

nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als landwirtschaftliche Erzeugnisse nur

jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten

ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" in Kraft

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für

Gesundheit und öffentlicher Dienst betraut.

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