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519_1986 AT

519. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 41 111 (3) in Verbindung

mit Rn. 10 121 der Anlage B des ADR dürfen

schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401,

Ziffer 12, der Anlage A unter nachfolgenden

Bedingungen in Tankfahrzeugen befördert werden

1. Bau und Ausrüstung der Tanks

Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen

Teils des Anhangs B.1a der Anlage B

zum ADR entsprechen und für einen Betriebsdruck

von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut

sein.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind

unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.

2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff

bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar)

aufzugeben. Die Inertgasüberlagerung muß bis

zur Entladung vorhanden sein, wobei der Rest-

sauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als

3 Vol-% betragen muß.

2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer

12, geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3. Übergangsvorschriften

3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser

Regelung nach den Vorschriften des allgemeinen

Teils des Anhangs B.1a zur Anlage B

des ADR in der bis zum 30. April 1985 gültigen

Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht

wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994

weiterverwendet werden.

3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser

Regelung gebaut und in den Verkehr

gebracht wurden und die den Vorschriften in

Ziffer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum

31. Dezember 1987 weiterverwendet werden,

wenn die Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens

200 kPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme

und wiederkehrend geprüft sind.

3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum

31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt

werden, die nicht im Besitze einer gültigen

Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 10 602 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 1. September 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 16. April 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 201/1986.

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