519. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 41 111 (3) in Verbindung
mit Rn. 10 121 der Anlage B des ADR dürfen
schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401,
Ziffer 12, der Anlage A unter nachfolgenden
Bedingungen in Tankfahrzeugen befördert werden
1. Bau und Ausrüstung der Tanks
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen
Teils des Anhangs B.1a der Anlage B
zum ADR entsprechen und für einen Betriebsdruck
von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut
sein.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind
unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.
2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff
bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar)
aufzugeben. Die Inertgasüberlagerung muß bis
zur Entladung vorhanden sein, wobei der Rest-
sauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als
3 Vol-% betragen muß.
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer
12, geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
3. Übergangsvorschriften
3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser
Regelung nach den Vorschriften des allgemeinen
Teils des Anhangs B.1a zur Anlage B
des ADR in der bis zum 30. April 1985 gültigen
Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht
wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994
weiterverwendet werden.
3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser
Regelung gebaut und in den Verkehr
gebracht wurden und die den Vorschriften in
Ziffer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum
31. Dezember 1987 weiterverwendet werden,
wenn die Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens
200 kPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme
und wiederkehrend geprüft sind.
3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum
31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt
werden, die nicht im Besitze einer gültigen
Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben
zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Rn. 10 602 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1. September 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 16. April 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 201/1986.