519. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (2. LVR-Novelle 1985)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 119 bis 121, 124 und 131
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird
hinsichtlich der Aufhebung des Flugbeschränkungsgebietes
Kolomannsberg vom Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
ansonsten vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr — hinsichtlich des Art. I
Z 8 und Z 10 sowie des Art. II, soweit er sich auf
diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung und
außerdem hinsichtlich der Bestimmungen über das
Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz — verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,
383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980,
528/1981, 20/1983, 183/1984 und 153/1985 werden
wie folgt geändert
1. In § 2 werden nach Z 59 folgende Z 59 a und
59 b eingefügt
„59 a. Voraussichtliche Abblockzeit
der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem
das Luftfahrzeug die mit dem
Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen
beginnen wird.
59 b. Voraussichtliche Gesamtflugdauer
bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich
benötigte Flugzeit vom Start bis zur
Ankunft über dem Ablaufpunkt des
Instrumentenanflugverfahrens oder —
falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe
vorhanden ist — bis zum Erreichen
des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen,
die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom
Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes."
2. § 26 lautet
„§ 26. Flugplanangaben
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 27 folgende Angaben zu enthalten
a) Luftfahrzeugkennung;
b) Flugregeln und Art des Fluges;
c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl
der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie
die Kategorie für Wirbelschleppenbildung
des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-
Ausrüstung);
e) Abflugplatz;
f) voraussichtliche Abblockzeit;
g) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
h) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
i) Flugstrecke;
k) Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
1) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
m) Höchstflugdauer;
n) Gesamtzahl der Personen an Bord;
o) Notausrüstung;
p) sonstige Angaben.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben
werden, sind zu ersetzen
1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. e)
durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende
Flugplandaten — sofern erforderlich
— erhalten werden können, und
2. die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 lit. f)
durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens
des ersten Punktes der Flugstrecke,
ab dem der Flugplan gelten soll."
3. § 27 lautet
„§ 27. Inhalt des Flugplanes
(1) Jeder Flugplan muß unter Bedachtnahme auf
den Zweck der Flugplanabgabe die im § 26 Abs. 1
bezeichneten Angaben — soweit sie für den Flug in
Betracht kommen — für die gesamte Flugstrecke
oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten,
für den er abgegeben wird.
(2) Ist bei einem Instrumentenflug bereits vor
dem Abflug auf Grund der Höchstflugdauer absehbar,
daß möglicherweise zu einem anderen Zielflugplatz
geflogen wird, so soll im Flugplan eine
Information bezüglich der zu ändernden Flugstrecke
(soweit bekannt) und des neuen Zielflugplatzes
enthalten sein."
4. § 29 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist
erforderlich, wenn
1. die voraussichtliche Abblockzeit um nicht
mehr als 15 Minuten überschritten wird, und
2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung
der Abflugmeldung gegeben ist, und
3. im Flugplan angegeben wurde, daß keine
Abflugmeldung übermittelt wird.
(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich
und wird die voraussichtliche Abblockzeit
um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die
berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem
raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu
melden, bei welcher der Flugplan abgegeben
wurde."
5. § 30 lautet
„§ 30. Änderungen von voraussichtlichen
Abblockzeiten
Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben
wurde und die voraussichtliche Abblockzeit bei
kontrollierten Flügen um mehr als eine halbe
Stunde, bei nicht kontrollierten Flügen um mehr als
eine Stunde überschritten wird, so hat der Pilot vor
Ablauf dieser Zeiträume die berichtigte voraussichtliche
Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei
welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr
die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich
bekanntzugeben."
6. § 31 Abs. 2 lit. b lautet
„b) wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant
ist und
aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist
Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung
der berichtigten Flugstrecke
einschließlich der hiefür erforderlichen
Angaben, beginnend mit dem Standort,
ab welchem die Flugstrecke geändert
werden soll; berichtigte voraussichtliche
Zeiten und andere wesentliche Informationen;
bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist
Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung
der berichtigten Flugstrecke
bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend
mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke
geändert werden soll; berichtigte
voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze
und andere wesentliche Informationen."
7. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Landemeldungen gemäß, Abs. 3 müssen folgende
Angaben enthalten
1. Luftfahrzeugkennung;
2. Abflugplatz;
3. Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung);
4. Flugplatz der Landung;
5. Landezeit."
8. § 45 lautet
„§ 45. Nacht-Sichtflüge
(1) Nacht-Sichtflüge sind — außer im Flugplatzverkehr
nicht kontrollierter Flugplätze und soweit
in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird
— nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur
dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen sowie
Erdsicht gegeben sind.
(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen,
so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem
Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich
im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern
gemäß Abs. 4 durchgeführt werden soll; wird ein
bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug
fortgesetzt, so ist der Flugplan spätestens 10 Minuten
vor dem Zeitpunkt abzugeben, ab welchem der
Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll.
(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur
für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge
durchgeführt werden können. Dies
gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich
im Flugplatzverkehr durchgeführt werden
sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen
einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
(4) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur
Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen
(§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung,
BGBl. Nr. 126/1985) oder
für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende
Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort)
sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle
(§ 69) außerhalb überwachter Lufträume als nicht
kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen
zulässig, die unter den im § 41 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 umschriebenen Werten liegen, soweit diese
Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden,
die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse
und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen,
daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen
erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig
treffen kann.
(5) Eine gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung
ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt
im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist.
Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist."
9. § 53 Z 2 lautet
„2. Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge
in entgegengesetzter Richtung oder
ungefähr entgegengesetzter Richtung einander,
so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung
nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken
hat."
10. Anhang A wird wie folgt geändert
a) Abschnitt A/II (Dringlichkeitssignale und
Dringlichkeitszeichen) Abs. 1 lit. b lautet
„b) wiederholtes Ein- und Ausschalten der
Positionslichter in der Weise, daß sie
sich deutlich von den Zusammenstoßwarnlichtern
unterscheiden."
b) Abschnitt A/II Abs. 2 lit. b lautet
„b) die im Sprechfunkwege gesendeten
Worte )))PAN, PAN(((."
c) Abschnitt A/V (Signale beim Ansteuern zu
Abfangzwecken) Abs. 3 lautet
„(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug
Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung
in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht
möglich ist, soll versucht werden, durch folgende
Redewendungen (in der angegebenen Aussprache
— die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte
unterstrichen) wichtige Informationen zu
übermitteln und Anweisungen zu bestätigen
11. Anhang F wird wie folgt geändert
a) Punkt 1 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Rheindelta 1000 m"
b) Punkt 1 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. beim Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta: Koordinatenpunkte
vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen
Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz) 47°30'00" Nord, 09°33'40" Ost,
entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz 47°30'30" Nord, 09°38'40" Ost,
von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen
Rheins (linkes Rheinufer) 47°30'10" Nord, 09°40'10" Ost,
von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt
mit der Bundesgrenze zur Schweiz 47°27'00" Nord, 09°39'40" Ost,
von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des
Bodenseeufers mit der Bundesgrenze 47°30'00" Nord, 09°33'40" Ost;"
c) Punkt 5 lautet
„5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für
Platzrunden zu Schulungszwecken oder
d) mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses
Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
— insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der. Sicherheit der
Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen — zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung
von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 1985 in Kraft.