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519. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (2. LVR-Novelle 1985)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (2. LVR-Novelle 1985)

Auf Grund der §§ 4, 5, 119 bis 121, 124 und 131

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird

hinsichtlich der Aufhebung des Flugbeschränkungsgebietes

Kolomannsberg vom Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

ansonsten vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr — hinsichtlich des Art. I

Z 8 und Z 10 sowie des Art. II, soweit er sich auf

diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung und

außerdem hinsichtlich der Bestimmungen über das

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,

383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980,

528/1981, 20/1983, 183/1984 und 153/1985 werden

wie folgt geändert

1. In § 2 werden nach Z 59 folgende Z 59 a und

59 b eingefügt

„59 a. Voraussichtliche Abblockzeit

der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem

das Luftfahrzeug die mit dem

Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen

beginnen wird.

59 b. Voraussichtliche Gesamtflugdauer

bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich

benötigte Flugzeit vom Start bis zur

Ankunft über dem Ablaufpunkt des

Instrumentenanflugverfahrens oder —

falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe

vorhanden ist — bis zum Erreichen

des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen,

die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom

Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes."

2. § 26 lautet

„§ 26. Flugplanangaben

(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 27 folgende Angaben zu enthalten

a) Luftfahrzeugkennung;

b) Flugregeln und Art des Fluges;

c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl

der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie

die Kategorie für Wirbelschleppenbildung

des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);

d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-

Ausrüstung);

e) Abflugplatz;

f) voraussichtliche Abblockzeit;

g) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);

h) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);

i) Flugstrecke;

k) Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;

1) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);

m) Höchstflugdauer;

n) Gesamtzahl der Personen an Bord;

o) Notausrüstung;

p) sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben

werden, sind zu ersetzen

1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. e)

durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende

Flugplandaten — sofern erforderlich

— erhalten werden können, und

2. die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 lit. f)

durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens

des ersten Punktes der Flugstrecke,

ab dem der Flugplan gelten soll."

3. § 27 lautet

„§ 27. Inhalt des Flugplanes

(1) Jeder Flugplan muß unter Bedachtnahme auf

den Zweck der Flugplanabgabe die im § 26 Abs. 1

bezeichneten Angaben — soweit sie für den Flug in

Betracht kommen — für die gesamte Flugstrecke

oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten,

für den er abgegeben wird.

(2) Ist bei einem Instrumentenflug bereits vor

dem Abflug auf Grund der Höchstflugdauer absehbar,

daß möglicherweise zu einem anderen Zielflugplatz

geflogen wird, so soll im Flugplan eine

Information bezüglich der zu ändernden Flugstrecke

(soweit bekannt) und des neuen Zielflugplatzes

enthalten sein."

4. § 29 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist

erforderlich, wenn

1. die voraussichtliche Abblockzeit um nicht

mehr als 15 Minuten überschritten wird, und

2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung

der Abflugmeldung gegeben ist, und

3. im Flugplan angegeben wurde, daß keine

Abflugmeldung übermittelt wird.

(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich

und wird die voraussichtliche Abblockzeit

um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die

berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem

raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu

melden, bei welcher der Flugplan abgegeben

wurde."

5. § 30 lautet

„§ 30. Änderungen von voraussichtlichen

Abblockzeiten

Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben

wurde und die voraussichtliche Abblockzeit bei

kontrollierten Flügen um mehr als eine halbe

Stunde, bei nicht kontrollierten Flügen um mehr als

eine Stunde überschritten wird, so hat der Pilot vor

Ablauf dieser Zeiträume die berichtigte voraussichtliche

Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei

welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr

die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich

bekanntzugeben."

6. § 31 Abs. 2 lit. b lautet

„b) wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant

ist und

aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist

Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung

der berichtigten Flugstrecke

einschließlich der hiefür erforderlichen

Angaben, beginnend mit dem Standort,

ab welchem die Flugstrecke geändert

werden soll; berichtigte voraussichtliche

Zeiten und andere wesentliche Informationen;

bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist

Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung

der berichtigten Flugstrecke

bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend

mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke

geändert werden soll; berichtigte

voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze

und andere wesentliche Informationen."

7. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Landemeldungen gemäß, Abs. 3 müssen folgende

Angaben enthalten

1. Luftfahrzeugkennung;

2. Abflugplatz;

3. Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung);

4. Flugplatz der Landung;

5. Landezeit."

8. § 45 lautet

„§ 45. Nacht-Sichtflüge

(1) Nacht-Sichtflüge sind — außer im Flugplatzverkehr

nicht kontrollierter Flugplätze und soweit

in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird

— nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur

dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen sowie

Erdsicht gegeben sind.

(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen,

so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem

Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich

im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern

gemäß Abs. 4 durchgeführt werden soll; wird ein

bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug

fortgesetzt, so ist der Flugplan spätestens 10 Minuten

vor dem Zeitpunkt abzugeben, ab welchem der

Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll.

(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur

für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge

durchgeführt werden können. Dies

gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich

im Flugplatzverkehr durchgeführt werden

sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen

einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.

(4) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur

Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen

(§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung,

BGBl. Nr. 126/1985) oder

für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende

Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort)

sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle

(§ 69) außerhalb überwachter Lufträume als nicht

kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen

zulässig, die unter den im § 41 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 umschriebenen Werten liegen, soweit diese

Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden,

die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse

und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen,

daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen

erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig

treffen kann.

(5) Eine gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung

ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt

im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist.

Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als

dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist."

9. § 53 Z 2 lautet

„2. Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge

in entgegengesetzter Richtung oder

ungefähr entgegengesetzter Richtung einander,

so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung

nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken

hat."

10. Anhang A wird wie folgt geändert

a) Abschnitt A/II (Dringlichkeitssignale und

Dringlichkeitszeichen) Abs. 1 lit. b lautet

„b) wiederholtes Ein- und Ausschalten der

Positionslichter in der Weise, daß sie

sich deutlich von den Zusammenstoßwarnlichtern

unterscheiden."

b) Abschnitt A/II Abs. 2 lit. b lautet

„b) die im Sprechfunkwege gesendeten

Worte )))PAN, PAN(((."

c) Abschnitt A/V (Signale beim Ansteuern zu

Abfangzwecken) Abs. 3 lautet

„(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug

Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung

in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht

möglich ist, soll versucht werden, durch folgende

Redewendungen (in der angegebenen Aussprache

— die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte

unterstrichen) wichtige Informationen zu

übermitteln und Anweisungen zu bestätigen

11. Anhang F wird wie folgt geändert

a) Punkt 1 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Rheindelta 1000 m"

b) Punkt 1 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. beim Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta: Koordinatenpunkte

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen

Bundesgrenze zur Schweiz (Rheinspitz) 47°30'00" Nord, 09°33'40" Ost,

entlang des Bodenseeufers zum Rohrspitz 47°30'30" Nord, 09°38'40" Ost,

von dort geradlinig bis zur Einmündung des Neuen

Rheins (linkes Rheinufer) 47°30'10" Nord, 09°40'10" Ost,

von dort entlang des linken Rheinufers bis zum Schnittpunkt

mit der Bundesgrenze zur Schweiz 47°27'00" Nord, 09°39'40" Ost,

von dort entlang der Bundesgrenze zum Schnittpunkt des

Bodenseeufers mit der Bundesgrenze 47°30'00" Nord, 09°33'40" Ost;"

c) Punkt 5 lautet

„5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder

b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für

Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d) mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Abs. 2).

(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses

Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

— insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der. Sicherheit der

Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen — zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung

von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 1985 in Kraft.

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