519. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 29. Juli 1977, BGBl.
Nr. 492, über die Lehrpläne für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten und ihre
Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen
neuer Unterrichtsgegenstände,
wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht) erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik —
Hochbau (Anlage 1.1.1.)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau
(Anlage 1.1.2.)
3. Höhere Lehranstalt für Holztechnik (Anlage
1.1.3.)
4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und
Innenausbau (Anlage 1.1.4.)
5. Höhere Lehranstalt für technische Chemie
(Anlage 1.2.1.)
6. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik
(Anlage 1.2.2.)
7. Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische
Technologie (Anlage 1.2.3.)
8. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und
Ledertechnik (Anlage 1.2.4.)
9. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
(Anlage 1.3.1.)
10. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik (Anlage
1.3.2.)
11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau
(Anlage 1.4.)
12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Betriebstechnik (Anlage 1.4.1.)
13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Flugtechnik (Anlage 1.4.2.)
14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Gießereitechnik (Anlage 1.4.3.)
15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Hüttentechnik (Anlage 1.4.4.)
16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Installation, Heizungs- und Klimatechnik
(Anlage 1.4.5.)
17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6.)
18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Schweißtechnik (Anlage 1.4.7.)
19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Waffentechnik (Anlage 1.4.8.)
20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage
1.4.9.)
21. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —
Weberei und Spinnerei (Anlage 1.5.1.)
22. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —
Wirkerei und Strickerei (Anlage 1.5.2.)
23. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —
Textilchemie (Anlage 1.5.3.)
24. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik
(Anlage 1.6.1.)
25. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik
(Anlage 1.6.2.)
26. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik (Anlage 1.6.3.)
27. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik
(Anlage 1.6.4.)
28. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
(Anlage 1.7.)
29. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik
(Anlage 1.8.)
30. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik
— Hochbau (Anlage 2.1.)
31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Elektrotechnik (Anlage 2.2.)
32. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
(Anlage 2.3.)
33. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Maschinenbau (Anlage 2.4.)
34. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Maschinenbau — Betriebstechnik
(Anlage 2.5.)
35. Betriebstechnischer Abiturientenlehrgang für
Berufstätige (Anlage 3.1.)
36. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik
für Berufstätige (Anlage 3.2.)
37. Abiturientenlehrgang für Datenverarbeitung
und Organisation (Anlage 3.3.)
38. Abiturientenlehrgang für mittlere Datentechnik
und Organisation (Anlage 3.4.)
39. Abiturientenlehrgang für Fremdenverkehrsberufe
(Anlage 3.5.)."
2. An die Stelle der bisherigen Anlage 1.7. tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage 1.7.
3. Nach der Anlage 1.7. ist die Anlage 1.8. einzufügen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 567/1981, werden die
Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen
Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den
Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik
„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der
Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des
genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der
Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge
mit 1. September 1982, der II. Jahrgänge mit
1. September 1983, der III. Jahrgänge mit 1. September
1984, der IV. Jahrgänge mit 1. September
1985 und der V.Jahrgänge mit 1. September 1986
in Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt II sowie in
der Anlage 1.7. unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/1975 bekanntgemacht.