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519_1982 AT

519. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 29. Juli 1977, BGBl.

Nr. 492, über die Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten und ihre

Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

neuer Unterrichtsgegenstände,

wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik —

Hochbau (Anlage 1.1.1.)

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau

(Anlage 1.1.2.)

3. Höhere Lehranstalt für Holztechnik (Anlage

1.1.3.)

4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und

Innenausbau (Anlage 1.1.4.)

5. Höhere Lehranstalt für technische Chemie

(Anlage 1.2.1.)

6. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik

(Anlage 1.2.2.)

7. Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische

Technologie (Anlage 1.2.3.)

8. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und

Ledertechnik (Anlage 1.2.4.)

9. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik

(Anlage 1.3.1.)

10. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik (Anlage

1.3.2.)

11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau

(Anlage 1.4.)

12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Betriebstechnik (Anlage 1.4.1.)

13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Flugtechnik (Anlage 1.4.2.)

14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Gießereitechnik (Anlage 1.4.3.)

15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Hüttentechnik (Anlage 1.4.4.)

16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Installation, Heizungs- und Klimatechnik

(Anlage 1.4.5.)

17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6.)

18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Schweißtechnik (Anlage 1.4.7.)

19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Waffentechnik (Anlage 1.4.8.)

20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage

1.4.9.)

21. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —

Weberei und Spinnerei (Anlage 1.5.1.)

22. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —

Wirkerei und Strickerei (Anlage 1.5.2.)

23. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik —

Textilchemie (Anlage 1.5.3.)

24. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik

(Anlage 1.6.1.)

25. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik

(Anlage 1.6.2.)

26. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik (Anlage 1.6.3.)

27. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik

(Anlage 1.6.4.)

28. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

(Anlage 1.7.)

29. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

(Anlage 1.8.)

30. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik

— Hochbau (Anlage 2.1.)

31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Elektrotechnik (Anlage 2.2.)

32. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik

(Anlage 2.3.)

33. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Maschinenbau (Anlage 2.4.)

34. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Maschinenbau — Betriebstechnik

(Anlage 2.5.)

35. Betriebstechnischer Abiturientenlehrgang für

Berufstätige (Anlage 3.1.)

36. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik

für Berufstätige (Anlage 3.2.)

37. Abiturientenlehrgang für Datenverarbeitung

und Organisation (Anlage 3.3.)

38. Abiturientenlehrgang für mittlere Datentechnik

und Organisation (Anlage 3.4.)

39. Abiturientenlehrgang für Fremdenverkehrsberufe

(Anlage 3.5.)."

2. An die Stelle der bisherigen Anlage 1.7. tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage 1.7.

3. Nach der Anlage 1.7. ist die Anlage 1.8. einzufügen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 567/1981, werden die

Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen

Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den

Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind,

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der

Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des

genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der

Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge

mit 1. September 1982, der II. Jahrgänge mit

1. September 1983, der III. Jahrgänge mit 1. September

1984, der IV. Jahrgänge mit 1. September

1985 und der V.Jahrgänge mit 1. September 1986

in Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt II sowie in

der Anlage 1.7. unter Abschnitt III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/1975 bekanntgemacht.

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