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519. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979,

BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen

für die Verwendungsgruppen D und

P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen

1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im

Versorgungs- und Behindertenwesen und in

der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

2. Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

3. Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

und Steuereintreibungsdienst;

4. Dienst in der Justizverwaltung;

5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,

soweit für die betreffende Verwendung

eine Grundausbildung im Rahmen der Post-

und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge

einzurichten

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung

des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung

auf den in Abs. 1 Z. 4 lit. a oder

Abs. 1 Z. 4 lit. b angeführten Gegenstand zu

erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang

zuzulassen, die — bezogen auf den

Zeitpunkt der Dienstprüfung — die einschlägige

Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt

haben, der der Dauer der Lehrzeit für den

betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des

für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum

Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2

Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung

durch Selbststudium und in der Regel durch

praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend

Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige

Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige

Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind

vom Direktor der Verwaltungsakademie zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete

zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert

haben, die aber die Voraussetzungen des

§ 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-

Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des

§ 2 Abs. 3, erfüllen.

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6

nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich

abzulegen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die

mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit

auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht

zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden,

wenn neben der schriftlichen auch eine praktische

Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei

Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung

zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre

Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.

(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die

schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2

und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen

1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen

Vorlage mit 1200 Vollanschlägen

ist innerhalb von zehn Minuten

eine saubere Abschrift herzustellen, die

nicht mehr als acht Fehler enthalten darf)

und

2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf

die Verwendung des Bediensteten Rücksicht

zu nehmen hat

a) Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem

Formblatt in Hand- und Maschinschrift

und Abfassen einer einfachen Meldung,

wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung

nachzuweisen sind) oder

b) Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme

von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Diktaten mit wechselndem Stoff in

der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender

Geschwindigkeit von je

100 Silben in der Minute sowie deren

maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb

von 60 Minuten, wobei ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache und

fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen

sind).

§ 6. (1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung,

im Laboratoriumsdienst, im Dienst der

Tierpfleger und im Dienst der Schwimmhallenwarte

ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine

praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen,

der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche

Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im

Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische

Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen

in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom

3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse

der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse

der Wiederbelebung nach der „Atemspende"

sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen,

besondere Rettungshilfen bei Bade-,

Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine

praktische Prüfung abzulegen

1. im statistischen Dienst (Maschinschreiben

nach Diktat von 400 Silben innerhalb von

zehn Minuten und Maschinrechnen in

allen Grundrechnungsarten);

2. im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren,

Führung von Motorbooten, Kenntnis

der Signaleinrichtungen, Auslegen und

Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfen

von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten,

Sondierungen, Verheften von Schiffen,

einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung

und Überprüfung einfacher Wasserbauten).

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die

gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung

vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle

Verwendungen — ausgenommen den Verwaltungs-

und Kanzleidienst — einen weiteren, in

der Anlage zu dieser Verordnung angeführten

Gegenstand für die mündliche Prüfung zu

bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes

ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht

zu nehmen.

(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich

die mündliche Prüfung abweichend von den

Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu

erstrecken

1. Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei

(Grundzüge der Rechtsvorschriften,

die mit den Gegenständen gemäß Z. 2 und 3

in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie

das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2

angeführten Gegenstände);

2. Schiffahrtspolizeiwesen — nautischer Teil;

3. Schiffahrtspolizeiwesen — hydrologisch-

hydrographischer Teil.

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer

Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979

sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im

Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame

Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt

zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

sowie sonstige, in ihrem Fach

anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende

beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder

gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

bestellt werden.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem

Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder

umfassen.

(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen

Dienste ist ein Absolvent einer technischen

Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender

heranzuziehen.

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 11. Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder

Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens

am Maschinschreiben behindert, so kann

die Prüfung im Gegenstand „Maschinschreiben"

und das Erfordernis der Maschinschrift in den

Gegenständen „Kanzleiwesen" und „Stenographie"

durch die Abfassung einer schriftlichen

Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten

des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf

die Verwendung des Bediensteten besonders

Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung

ist in einer Klausurarbeit zu erbringer,

die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene

erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-

Hilfe-Kurs gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf

die Grundausbildung anrechnen.

Ersatz der Grundausbildung

§ 13. Die Grundausbildung wird durch den

erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen

oder Prüfungen ersetzt

1. Grundausbildung für Wachebeamte,

2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 3,

3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet

werden, die staatliche Stenotypieprüfung.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit

Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik betreffend die Prüfung für

Straßenwärter in besonderer Verwendung,

BGBl. Nr. 392/1970;

2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr

betreffend die Strommeisterprüfung,

BGBl. Nr. 409/1971;

3. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst

höherer Art, BGBl. Nr. 418/1971;

4. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, BGBl.

Nr. 422/1971;

5. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.

Nr. 87/1972;

6. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den mittleren technischen

Dienst, BGBl. Nr. 222/1973;

7. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren statistischen

Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,

den statistischen Fachdienst und den mittleren

statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/

1974, soweit sie den mittleren statistischen

Dienst betrifft.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

nach den für das Bundesministerium

für Landesverteidigung geltenden Ausbildungsvorschriften

abgelegte Prüfung für Militärhundeführer

ersetzt für einschlägig verwendete

Bedienstete den in der Anlage unter Z. 22

angeführten Gegenstand.

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