519. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979,
BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, wird
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen
für die Verwendungsgruppen D und
P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen
1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im
Versorgungs- und Behindertenwesen und in
der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);
2. Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;
3. Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
und Steuereintreibungsdienst;
4. Dienst in der Justizverwaltung;
5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,
soweit für die betreffende Verwendung
eine Grundausbildung im Rahmen der Post-
und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge
einzurichten
(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung
des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung
auf den in Abs. 1 Z. 4 lit. a oder
Abs. 1 Z. 4 lit. b angeführten Gegenstand zu
erstrecken hat.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang
zuzulassen, die — bezogen auf den
Zeitpunkt der Dienstprüfung — die einschlägige
Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt
haben, der der Dauer der Lehrzeit für den
betreffenden Lehrberuf entspricht.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des
für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum
Lehrgang zu widerrufen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2
Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung
durch Selbststudium und in der Regel durch
praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend
Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige
Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige
Ausbildung durchführen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind
vom Direktor der Verwaltungsakademie zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete
zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert
haben, die aber die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-
Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des
§ 2 Abs. 3, erfüllen.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6
nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich
abzulegen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die
mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit
auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht
zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden,
wenn neben der schriftlichen auch eine praktische
Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei
Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung
zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre
Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.
(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die
schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2
und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen
1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen
Vorlage mit 1200 Vollanschlägen
ist innerhalb von zehn Minuten
eine saubere Abschrift herzustellen, die
nicht mehr als acht Fehler enthalten darf)
und
2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf
die Verwendung des Bediensteten Rücksicht
zu nehmen hat
a) Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem
Formblatt in Hand- und Maschinschrift
und Abfassen einer einfachen Meldung,
wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung
nachzuweisen sind) oder
b) Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme
von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Diktaten mit wechselndem Stoff in
der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender
Geschwindigkeit von je
100 Silben in der Minute sowie deren
maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb
von 60 Minuten, wobei ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache und
fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen
sind).
§ 6. (1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung,
im Laboratoriumsdienst, im Dienst der
Tierpfleger und im Dienst der Schwimmhallenwarte
ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine
praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen,
der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche
Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im
Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische
Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen
in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom
3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse
der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse
der Wiederbelebung nach der „Atemspende"
sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen,
besondere Rettungshilfen bei Bade-,
Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.
(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine
praktische Prüfung abzulegen
1. im statistischen Dienst (Maschinschreiben
nach Diktat von 400 Silben innerhalb von
zehn Minuten und Maschinrechnen in
allen Grundrechnungsarten);
2. im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren,
Führung von Motorbooten, Kenntnis
der Signaleinrichtungen, Auslegen und
Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfen
von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten,
Sondierungen, Verheften von Schiffen,
einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung
und Überprüfung einfacher Wasserbauten).
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung
vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle
Verwendungen — ausgenommen den Verwaltungs-
und Kanzleidienst — einen weiteren, in
der Anlage zu dieser Verordnung angeführten
Gegenstand für die mündliche Prüfung zu
bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes
ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht
zu nehmen.
(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich
die mündliche Prüfung abweichend von den
Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu
erstrecken
1. Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei
(Grundzüge der Rechtsvorschriften,
die mit den Gegenständen gemäß Z. 2 und 3
in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie
das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2
angeführten Gegenstände);
2. Schiffahrtspolizeiwesen — nautischer Teil;
3. Schiffahrtspolizeiwesen — hydrologisch-
hydrographischer Teil.
§ 8. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer
Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979
sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im
Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame
Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
sowie sonstige, in ihrem Fach
anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende
beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder
gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
bestellt werden.
Prüfungssenat
§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem
Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder
umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen
Dienste ist ein Absolvent einer technischen
Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender
heranzuziehen.
Berücksichtigung von Behinderungen
§ 11. Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder
Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens
am Maschinschreiben behindert, so kann
die Prüfung im Gegenstand „Maschinschreiben"
und das Erfordernis der Maschinschrift in den
Gegenständen „Kanzleiwesen" und „Stenographie"
durch die Abfassung einer schriftlichen
Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten
des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf
die Verwendung des Bediensteten besonders
Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung
ist in einer Klausurarbeit zu erbringer,
die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene
erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf
die Grundausbildung anrechnen.
Ersatz der Grundausbildung
§ 13. Die Grundausbildung wird durch den
erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen
oder Prüfungen ersetzt
1. Grundausbildung für Wachebeamte,
2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 3,
3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet
werden, die staatliche Stenotypieprüfung.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit
Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik betreffend die Prüfung für
Straßenwärter in besonderer Verwendung,
BGBl. Nr. 392/1970;
2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr
betreffend die Strommeisterprüfung,
BGBl. Nr. 409/1971;
3. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst
höherer Art, BGBl. Nr. 418/1971;
4. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, BGBl.
Nr. 422/1971;
5. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.
Nr. 87/1972;
6. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den mittleren technischen
Dienst, BGBl. Nr. 222/1973;
7. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren statistischen
Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,
den statistischen Fachdienst und den mittleren
statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/
1974, soweit sie den mittleren statistischen
Dienst betrifft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
nach den für das Bundesministerium
für Landesverteidigung geltenden Ausbildungsvorschriften
abgelegte Prüfung für Militärhundeführer
ersetzt für einschlägig verwendete
Bedienstete den in der Anlage unter Z. 22
angeführten Gegenstand.