519. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Ungarn haben, in der Erkenntnis, daß die günstige
Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auch
eine erweiterte Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur, Bildung und Wissenschaft
wünschenswert macht, um zur weiteren Entwicklung
der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Ungarn sowie der beiden Völker
beizutragen, und im Geiste der Beschlüsse der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft, der Kunst, der schulischen und
außerschulischen Erziehung, der Massenmedien,
der Erwachsenenbildung und des Sports im
Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses
Abkommens.
Artikel 2
Im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens
und zur Vertiefung der kulturellen und wissenschaftlichen
Zusammenarbeit unterhält die Republik
Österreich in der Ungarischen Volksrepublik
ein Österreichisches Kulturinstitut mit
dem Sitz in Budapest und die Ungarische Volksrepublik
in Österreich ein Kulturinstitut unter
der Bezeichnung „Collegium Hungaricum" mit
dem Sitz in Wien.
Diese Institute dienen der Vertiefung der
kulturellen Be2iehungen zwischen den Vertragsstaaten
und der Durchführung der in
diesem Abkommen vereinbarten Aktionen. Sie
entfalten diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten
des Instituts und unter Berücksichtigung der
gültigen Rechtsvorschriften auf dem gesamten
Gebiet des Empfangsstaates. Dies gilt auch
für die Mitwirkung der zuständigen kulturellen
und wissenschaftlichen Institutionen des Empfangsstaates
an der Durchführung dieser Tätigkeit.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den
Kulturinstituten im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften die größtmöglichen Erleichterungen
seitens der Vertragsstaaten zugesichert.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen den beiden Akademien
der Wissenschaften.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern den Austausch
und den gegenseitigen Besuch von Wissenschaftern,
Universitäts- und Hochschulprofessoren,
sowie von anderem wissenschaftlichen und
Hochschulpersonal, und die Verwirklichung gemeinsamer
wissenschaftlicher Programme. Sie
fördern die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen
und Kongresse und erleichtern den
Wissenschaftern und Fachleuten die Teilnahme
an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in
ihren Staaten stattfinden.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-,
Informations- und Publikationsaustausch zwischen
Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen
und kulturellen Institutionen.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten fördern den Unterricht
der Sprache und die Darstellung der Kultur
des anderen Landes. Zu diesem Zwecke stellen
sie insbesondere Lehrmaterial zur Verfügung
und fördern die Entsendung von Experten und
Sprachlehrern.
Artikel 7
Im Interesse einer objektiven Darstellung des
anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen
die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf
diesem Gebiete vor.
Artikel 8
Die Vertrags Staaten tauschen pädagogische
Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem
Material und Besuche von Experten aus.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
und Volksbildung, insbesondere durch den
Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial
sowie durch Austausch von Fachleuten.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und
Kurzstipendien für Studierende und absolvierte
Akademiker der Universitäten und künstlerischen
Hochschulen im Mindestausmaß von
50 Monaten jährlich.
Artikel 11
Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten
Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung,
Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren
und eine entsprechende Krankenversicherung
zu decken.
Artikel 12
Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten
Besuchen trägt das Entsendeland die
Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort,
das Gastland die Kosten des Aufenthaltes
(Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und
der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie
in angemessener Weise die sonstigen sich aus
dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit
von Wissenschaftern und Forschern des anderen
Staates durch die Erleichterung des Zuganges zu
kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,
wie Bibliotheken, Archive und Museen.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen,
unter welchen eine gegenseitige Anerkennung
der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten
an Hochschulen und eine Anerkennung
von akademischen Graden stattfinden kann.
Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen
über die bezüglichen Vorschriften aus und
bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee
Absprachen über solche Anerkennungen
vor.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von
Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere
anläßlich der Veranstaltung von Symposien,
Festspielen, Vorträgen und internationalen
Wettbewerben.
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf
den Gebieten der bildenden und der darstellenden
Kunst und der Architektur durch Erleichterung
der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen
und Vereinigungen.
Artikel 16
Zur Verstärkung des Interesses an den literarischen
Leistungen des anderen Landes ermutigen
die Vertragsstaaten zur Übersetzung von bedeutenden
belletristischen, künstlerischen, wissenschaftlichen
und populärwissenschaftlichen Werken
des anderen Landes, zu regelmäßigen
Kontakten zwischen Verlegern, Autoren und
Übersetzern und fördern Besuche von Autoren
und Übersetzern.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles
und einzelnen Künstlern sowie zur
Aufführung von Theater- und Musikwerken
des anderen Landes.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
von Filmen sowie von sonstigen Bild-
und Schallträgern auf nichtkommerzieller Basis
und begrüßen gemeinsame Produktionen von
Spiel- und Dokumentarfilmen.
Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern den Austausch
von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur,
der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende
Land trägt die Kosten der Vorbereitung
und Versendung zum ersten und vom letzten
Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt
die Verantwortung für den Versicherungsschutz
für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen
Kosten.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten unterstützen die kulturellen
und wissenschaftlichen Kontakte im grenznahen
Bereich.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen
Rundfunk" und „Magyar Rádió és
Televízió" zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 22
Die Vertragsstaaten begrüßen die Zusammenarbeit
der nationalen UNESCO-Kommissionen
der beiden Staaten.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten ermutigen die Intensivierung
der Beziehungen auf dem Gebiet des
Sports.
Artikel 24
Die Vertragsstaaten ermutigen den Ausbau
der Zusammenarbeit der für den Fremdenverkehr
zuständigen Organisationen.
Artikel 25
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
des am 28. Mai 1969 in Wien
unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Ungarn
über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit.
Artikel 26
Zur Durchführung dieses Abkommens wird
eine Gemischte Kommission gebildet, die aus
je drei Vertretern der Vertragsstaaten besteht,
mindestens alle drei Jahre abwechselnd in
Österreich und Ungarn zusammentritt, den
Stand der Durchführung der vereinbarten Aktivitäten
feststellt und den Regierungen der
Vertragsstaaten Vorschläge bezüglich der Durchführungsprogramme
zu diesem Abkommen erstattet.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten
Kommission werden auf diplomatischem Wege
mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission
können auch Experten herangezogen werden.
Artikel 27
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von
einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung
tritt sechs Monate nach Einlangen der
Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Artikel 28
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und
tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1976 in
zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Haymerle m. p.
Für die Volksrepublik Ungarn
Marjai m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 28 am
13. November 1977 in Kraft.