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519_1977 AT

519. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Ungarn haben, in der Erkenntnis, daß die günstige

Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auch

eine erweiterte Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur, Bildung und Wissenschaft

wünschenswert macht, um zur weiteren Entwicklung

der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Ungarn sowie der beiden Völker

beizutragen, und im Geiste der Beschlüsse der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und

Wissenschaft, der Kunst, der schulischen und

außerschulischen Erziehung, der Massenmedien,

der Erwachsenenbildung und des Sports im

Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses

Abkommens.

Artikel 2

Im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens

und zur Vertiefung der kulturellen und wissenschaftlichen

Zusammenarbeit unterhält die Republik

Österreich in der Ungarischen Volksrepublik

ein Österreichisches Kulturinstitut mit

dem Sitz in Budapest und die Ungarische Volksrepublik

in Österreich ein Kulturinstitut unter

der Bezeichnung „Collegium Hungaricum" mit

dem Sitz in Wien.

Diese Institute dienen der Vertiefung der

kulturellen Be2iehungen zwischen den Vertragsstaaten

und der Durchführung der in

diesem Abkommen vereinbarten Aktionen. Sie

entfalten diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten

des Instituts und unter Berücksichtigung der

gültigen Rechtsvorschriften auf dem gesamten

Gebiet des Empfangsstaates. Dies gilt auch

für die Mitwirkung der zuständigen kulturellen

und wissenschaftlichen Institutionen des Empfangsstaates

an der Durchführung dieser Tätigkeit.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den

Kulturinstituten im Rahmen der bestehenden

Rechtsvorschriften die größtmöglichen Erleichterungen

seitens der Vertragsstaaten zugesichert.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen den beiden Akademien

der Wissenschaften.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch

und den gegenseitigen Besuch von Wissenschaftern,

Universitäts- und Hochschulprofessoren,

sowie von anderem wissenschaftlichen und

Hochschulpersonal, und die Verwirklichung gemeinsamer

wissenschaftlicher Programme. Sie

fördern die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen

und Kongresse und erleichtern den

Wissenschaftern und Fachleuten die Teilnahme

an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in

ihren Staaten stattfinden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-,

Informations- und Publikationsaustausch zwischen

Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen

und kulturellen Institutionen.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten fördern den Unterricht

der Sprache und die Darstellung der Kultur

des anderen Landes. Zu diesem Zwecke stellen

sie insbesondere Lehrmaterial zur Verfügung

und fördern die Entsendung von Experten und

Sprachlehrern.

Artikel 7

Im Interesse einer objektiven Darstellung des

anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen

die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf

diesem Gebiete vor.

Artikel 8

Die Vertrags Staaten tauschen pädagogische

Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem

Material und Besuche von Experten aus.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

und Volksbildung, insbesondere durch den

Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial

sowie durch Austausch von Fachleuten.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und

Kurzstipendien für Studierende und absolvierte

Akademiker der Universitäten und künstlerischen

Hochschulen im Mindestausmaß von

50 Monaten jährlich.

Artikel 11

Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten

Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung,

Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren

und eine entsprechende Krankenversicherung

zu decken.

Artikel 12

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten

Besuchen trägt das Entsendeland die

Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort,

das Gastland die Kosten des Aufenthaltes

(Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und

der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie

in angemessener Weise die sonstigen sich aus

dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit

von Wissenschaftern und Forschern des anderen

Staates durch die Erleichterung des Zuganges zu

kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,

wie Bibliotheken, Archive und Museen.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen,

unter welchen eine gegenseitige Anerkennung

der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten

an Hochschulen und eine Anerkennung

von akademischen Graden stattfinden kann.

Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen

über die bezüglichen Vorschriften aus und

bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee

Absprachen über solche Anerkennungen

vor.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von

Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere

anläßlich der Veranstaltung von Symposien,

Festspielen, Vorträgen und internationalen

Wettbewerben.

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf

den Gebieten der bildenden und der darstellenden

Kunst und der Architektur durch Erleichterung

der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen

und Vereinigungen.

Artikel 16

Zur Verstärkung des Interesses an den literarischen

Leistungen des anderen Landes ermutigen

die Vertragsstaaten zur Übersetzung von bedeutenden

belletristischen, künstlerischen, wissenschaftlichen

und populärwissenschaftlichen Werken

des anderen Landes, zu regelmäßigen

Kontakten zwischen Verlegern, Autoren und

Übersetzern und fördern Besuche von Autoren

und Übersetzern.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles

und einzelnen Künstlern sowie zur

Aufführung von Theater- und Musikwerken

des anderen Landes.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

von Filmen sowie von sonstigen Bild-

und Schallträgern auf nichtkommerzieller Basis

und begrüßen gemeinsame Produktionen von

Spiel- und Dokumentarfilmen.

Artikel 19

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch

von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur,

der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende

Land trägt die Kosten der Vorbereitung

und Versendung zum ersten und vom letzten

Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt

die Verantwortung für den Versicherungsschutz

für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen

Kosten.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten unterstützen die kulturellen

und wissenschaftlichen Kontakte im grenznahen

Bereich.

Artikel 21

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen

Rundfunk" und „Magyar Rádió és

Televízió" zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 22

Die Vertragsstaaten begrüßen die Zusammenarbeit

der nationalen UNESCO-Kommissionen

der beiden Staaten.

Artikel 23

Die Vertragsstaaten ermutigen die Intensivierung

der Beziehungen auf dem Gebiet des

Sports.

Artikel 24

Die Vertragsstaaten ermutigen den Ausbau

der Zusammenarbeit der für den Fremdenverkehr

zuständigen Organisationen.

Artikel 25

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

des am 28. Mai 1969 in Wien

unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Ungarn

über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit.

Artikel 26

Zur Durchführung dieses Abkommens wird

eine Gemischte Kommission gebildet, die aus

je drei Vertretern der Vertragsstaaten besteht,

mindestens alle drei Jahre abwechselnd in

Österreich und Ungarn zusammentritt, den

Stand der Durchführung der vereinbarten Aktivitäten

feststellt und den Regierungen der

Vertragsstaaten Vorschläge bezüglich der Durchführungsprogramme

zu diesem Abkommen erstattet.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten

Kommission werden auf diplomatischem Wege

mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission

können auch Experten herangezogen werden.

Artikel 27

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von

einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung

tritt sechs Monate nach Einlangen der

Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Artikel 28

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und

tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1976 in

zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Haymerle m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn

Marjai m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 28 am

13. November 1977 in Kraft.

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