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519_1976 AT

519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 158

Wolfgangsee Straße wird im Bereich der Gemeinde

Strobl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 40,900, verläuft im wesentlichen entlang

der Trasse der ehemaligen Salzkammergut Lokalbahn,

vorerst nördlich der Siedlung Weißenbach

und später südlich des Siedlungsraumes Aigen-

Voglhub und bindet bei km 45,860 wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Strobl aufliegenden

Planunterlage (Plan Nr. 4 166; Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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