519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 158
Wolfgangsee Straße wird im Bereich der Gemeinde
Strobl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 40,900, verläuft im wesentlichen entlang
der Trasse der ehemaligen Salzkammergut Lokalbahn,
vorerst nördlich der Siedlung Weißenbach
und später südlich des Siedlungsraumes Aigen-
Voglhub und bindet bei km 45,860 wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Strobl aufliegenden
Planunterlage (Plan Nr. 4 166; Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.