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519_1975 AT

519. Langfristiges Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Langfristiges Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

— unter Berücksichtigung der bisherigen

positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern,

— vom Wunsche ausgehend, einen weiteren

Beitrag zur Entwicklung und Vervielfältigung

der wirtschaftlichen Beziehungen auf einer festen

und beiderseits vorteilhaften Grundlage zu

schaffen,

— um die durch das wirtschaftliche Potential

und den technischen Fortschritt der beiden Länder

gegebenen Möglichkeiten durch Intensivierung

der technisch-industriellen Kooperation

wirksamer auszunützen,

— unter Beachtung der besonderen Wichtigkeit

der technisch-industriellen Kooperation für

die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

— unter Bedachtnahme auf

das am 24. September 1970 in Wien

unterzeichnete Langfristige Abkommen

zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Sozialistischen Republik Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1970

die zum Langfristigen Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien

vom 24. September 1970 am

11. April 1973 in Bukarest unterzeichnete

Ergänzende Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1973

das am 20. Februar 1968 in Wien unterzeichnete

Abkommen über die industrielle,

wirtschaftliche und technische

Zusammenarbeit zwischen der

Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien

das am 11. April 1973 in Bukarest unterzeichnete

Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung

des Zahlungsabkommens

vom 12. Juli 1950 und den

Übergang zum Zahlungsverkehr in

frei konvertierbarer Währung Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1973,

— unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

haben unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß ein Langfristiges Abkommen die Grundlage

zu einer stabilen wirtschaftlichen Zusammenarbeit

und technisch-industriellen Kooperation

darstellen würde,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile sind entschlossen,

weiterhin die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen beiden Ländern zu entwickeln

und die Erweiterung und Intensivierung der

technisch-industriellen Kooperation zu unterstützen.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile lassen sich in

ihren gegenseitigen Beziehungen entsprechend

den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens vom Prinzip der meistbegünstigten

Nation leiten.

Die Vertragschließenden Teile werden allenfalls

vorhandene Hindernisse und Beschränkungen

auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Zusammenarbeit

und technisch-industriellen Kooperation

auf der Grundlage der geltenden

Rechtsvorschriften beseitigen, welche im Rahmen

ihrer gegenseitigen Beziehungen in gleicher

Weise wie gegenüber dritten Staaten angewendet

werden.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile gehen vom

Wunsche aus, eine weitgehende Entwicklung der

technisch-industriellen Kooperation zwischen

Unternehmen und Betrieben der beiden Länder

sicherzustellen.

Demzufolge werden auch Waren; die aus Kooperationsvorhaben

stammen, im gleichen Ausmaß

wie gegenüber anderen Mitgliedstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

liberalisiert.

Bei der Einfuhr der genannten Waren werden

die jeweils zuständigen Behörden in Betracht

ziehen, Zollbegünstigungen im Rahmen der geltenden

Rechtsvorschriften in Einzelfällen zu gewähren.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Teile sind der Ansicht,

daß sich insbesondere auf nachstehenden

Gebieten Kooperationsmöglichkeiten ergeben

— Maschinenbauindustrie

— Bergbau- und Hüttenindustrie

— chemische und petrochemische Industrie

— energetische Industrie

— Elektrotechnik und Elektronik

— Leichtindustrie

— Landwirtschaft

— Nahrungsmittelindustrie

Bei Abschluß und Durchführung von Kooperationsvorhaben

wird das wirtschaftliche

Potential der beiden Länder, die Rohstoffquellen

und der Bedarf an Rohstoffen, Maschinen

und Ausrüstungen, technischen Verfahren,

Konsumgütern sowie auch der Vertrieb für die

bei der Kooperation gefertigten Erzeugnisse in

Betracht gezogen werden.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,

die Zusammenarbeit insbesondere

auf folgende Weise zu verwirklichen

— Errichtung von neuen Industrieanlagen sowie

Erweiterung und Modernisierung von

bereits bestehenden Anlagen;

— gemeinsame Fertigung und Vertrieb von

Waren, einschließlich auf Drittmärkten,

sowie auch Spezialisierung in der Fertigung

und im Vertrieb;

— Grundung von Gemischten Gesellschaften

für Produktion und Vertrieb; Austausch

von Know-how, technischen Informationen,

Patenten und Lizenzen, Anwendung und

Verbesserung vorhandener technischer Verfahren

sowie die Entwicklung neuer Verfahrenstechniken

und Schulung sowie Austausch

von Spezialisten und Praktikanten;

— Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des

Normenwesens, der Metrologie und des

technischen Versuchswesens.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile werden die Zusammenarbeit

zwischen den Unternehmen und

Betrieben der beiden Länder auf dem Gebiete

der Marktforschung und der Ausarbeitung und

Durchführung von Projekten in dritten Ländern

fördern.

Artikel 7

Die Bedingungen für Kooperationsvorhaben,

welche im Rahmen des vorliegenden Abkommens

verwirklicht werden, werden in den zwischen

den beteiligten Unternehmen und Betrieben

abzuschließenden Verträgen festgelegt.

Artikel 8

Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die

sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung

von Krediten für die Entwicklung der wirtschaftlichen

Zusammenarbeit und technisch-industriellen

Kooperation zukommt, werden beide

Seiten bemüht sein, Finanzierungen und Kredite

zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.

Artikel 9

Die Vertragschließenden Teile werden die Beteiligung

von Unternehmen und Betrieben ihrer

Länder an den Messen und internationalen Ausstellungen,

die auf dem Gebiete des anderen

Staates stattfinden, unterstützen und sich gleichzeitig

für die Einräumung möglichst günstiger

Bedingungen für die Beteiligung des anderen

Partners an derartigen Veranstaltungen einsetzen.

Artikel 10

Die sich aus diesem Abkommen ergebenden

Zahlungen für Waren und Leistungen werden

gemäß der zur Zeit der Zahlung zwischen den

beiden Staaten geltenden Vereinbarungen über

den Zahlungsverkehr geleistet.

Artikel 11

Zur Überwachung und Verwirklichung dieses

Abkommens bilden die Vertragschließenden Teile

eine Gemischte Regierungskommission. Sie kann

zu ihren Tagungen auch Vertreter der Wirtschaft

beiziehen. Sie wird auf Wunsch eines der Vertragschließenden

Teile jährlich, unter Ministervorsitz,

wechselseitig in Wien bzw. Bukarest zusammentreten.

Die Gemischte Regierungskommission wird

— Die Entwicklung der Beziehungen zwischen

den Vertragschließenden Teilen auf dem

Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit

und technisch-industriellen Kooperation

prüfen;

— die Ausarbeitung von konkreten Programmen

für die Entwicklung der Wirtschaft-

lichen Zusammenarbeit und technisch-industriellen

Kooperation vornehmen und wird

gleichzeitig neue bilaterale oder auf Drittmärkte

bezogene Kooperationsvorhaben

aufzeigen;

— auch die Aufgaben, die sich aus Art. 10

des Langfristigen Handelsabkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien vom 24. September 1970

ergeben, übernehmen;

— sowie alle anderen Fragen, die sich aus dem

vorliegenden Abkommen ergeben oder von

den zuständigen Behörden eines der beiden

Vertragschließenden Teile vorgeschlagen

werden, behandeln.

Artikel 12

Die Vertragschließenden Teile werden bemüht

sein, auch andere Abkommen zu vereinbaren,

um kontinuierlich die bilaterale wirtschaftliche

Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für

10 Jahre.

Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn

es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

schriftlich, auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Artikel 14

Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden

Abkommens hat keinen Einfluß auf die Abwicklung

der zwischen den Unternehmen und

Betrieben der beiden Länder vorher geschlossenen

Verträge.

Geschehen zu Bukarest, am 14. Juli 1975 in

zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Bruno Kreisky m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Nikolae Ceauşescu m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13 am 12. Oktober 1975 in Kraft.

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