519. Langfristiges Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
— unter Berücksichtigung der bisherigen
positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern,
— vom Wunsche ausgehend, einen weiteren
Beitrag zur Entwicklung und Vervielfältigung
der wirtschaftlichen Beziehungen auf einer festen
und beiderseits vorteilhaften Grundlage zu
schaffen,
— um die durch das wirtschaftliche Potential
und den technischen Fortschritt der beiden Länder
gegebenen Möglichkeiten durch Intensivierung
der technisch-industriellen Kooperation
wirksamer auszunützen,
— unter Beachtung der besonderen Wichtigkeit
der technisch-industriellen Kooperation für
die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
— unter Bedachtnahme auf
das am 24. September 1970 in Wien
unterzeichnete Langfristige Abkommen
zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1970
die zum Langfristigen Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien
vom 24. September 1970 am
11. April 1973 in Bukarest unterzeichnete
Ergänzende Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1973
das am 20. Februar 1968 in Wien unterzeichnete
Abkommen über die industrielle,
wirtschaftliche und technische
Zusammenarbeit zwischen der
Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien
das am 11. April 1973 in Bukarest unterzeichnete
Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung
des Zahlungsabkommens
vom 12. Juli 1950 und den
Übergang zum Zahlungsverkehr in
frei konvertierbarer Währung Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1973,
— unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
haben unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß ein Langfristiges Abkommen die Grundlage
zu einer stabilen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
und technisch-industriellen Kooperation
darstellen würde,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile sind entschlossen,
weiterhin die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern zu entwickeln
und die Erweiterung und Intensivierung der
technisch-industriellen Kooperation zu unterstützen.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile lassen sich in
ihren gegenseitigen Beziehungen entsprechend
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens vom Prinzip der meistbegünstigten
Nation leiten.
Die Vertragschließenden Teile werden allenfalls
vorhandene Hindernisse und Beschränkungen
auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
und technisch-industriellen Kooperation
auf der Grundlage der geltenden
Rechtsvorschriften beseitigen, welche im Rahmen
ihrer gegenseitigen Beziehungen in gleicher
Weise wie gegenüber dritten Staaten angewendet
werden.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile gehen vom
Wunsche aus, eine weitgehende Entwicklung der
technisch-industriellen Kooperation zwischen
Unternehmen und Betrieben der beiden Länder
sicherzustellen.
Demzufolge werden auch Waren; die aus Kooperationsvorhaben
stammen, im gleichen Ausmaß
wie gegenüber anderen Mitgliedstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
liberalisiert.
Bei der Einfuhr der genannten Waren werden
die jeweils zuständigen Behörden in Betracht
ziehen, Zollbegünstigungen im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften in Einzelfällen zu gewähren.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Teile sind der Ansicht,
daß sich insbesondere auf nachstehenden
Gebieten Kooperationsmöglichkeiten ergeben
— Maschinenbauindustrie
— Bergbau- und Hüttenindustrie
— chemische und petrochemische Industrie
— energetische Industrie
— Elektrotechnik und Elektronik
— Leichtindustrie
— Landwirtschaft
— Nahrungsmittelindustrie
Bei Abschluß und Durchführung von Kooperationsvorhaben
wird das wirtschaftliche
Potential der beiden Länder, die Rohstoffquellen
und der Bedarf an Rohstoffen, Maschinen
und Ausrüstungen, technischen Verfahren,
Konsumgütern sowie auch der Vertrieb für die
bei der Kooperation gefertigten Erzeugnisse in
Betracht gezogen werden.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,
die Zusammenarbeit insbesondere
auf folgende Weise zu verwirklichen
— Errichtung von neuen Industrieanlagen sowie
Erweiterung und Modernisierung von
bereits bestehenden Anlagen;
— gemeinsame Fertigung und Vertrieb von
Waren, einschließlich auf Drittmärkten,
sowie auch Spezialisierung in der Fertigung
und im Vertrieb;
— Grundung von Gemischten Gesellschaften
für Produktion und Vertrieb; Austausch
von Know-how, technischen Informationen,
Patenten und Lizenzen, Anwendung und
Verbesserung vorhandener technischer Verfahren
sowie die Entwicklung neuer Verfahrenstechniken
und Schulung sowie Austausch
von Spezialisten und Praktikanten;
— Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des
Normenwesens, der Metrologie und des
technischen Versuchswesens.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile werden die Zusammenarbeit
zwischen den Unternehmen und
Betrieben der beiden Länder auf dem Gebiete
der Marktforschung und der Ausarbeitung und
Durchführung von Projekten in dritten Ländern
fördern.
Artikel 7
Die Bedingungen für Kooperationsvorhaben,
welche im Rahmen des vorliegenden Abkommens
verwirklicht werden, werden in den zwischen
den beteiligten Unternehmen und Betrieben
abzuschließenden Verträgen festgelegt.
Artikel 8
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die
sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung
von Krediten für die Entwicklung der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit und technisch-industriellen
Kooperation zukommt, werden beide
Seiten bemüht sein, Finanzierungen und Kredite
zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.
Artikel 9
Die Vertragschließenden Teile werden die Beteiligung
von Unternehmen und Betrieben ihrer
Länder an den Messen und internationalen Ausstellungen,
die auf dem Gebiete des anderen
Staates stattfinden, unterstützen und sich gleichzeitig
für die Einräumung möglichst günstiger
Bedingungen für die Beteiligung des anderen
Partners an derartigen Veranstaltungen einsetzen.
Artikel 10
Die sich aus diesem Abkommen ergebenden
Zahlungen für Waren und Leistungen werden
gemäß der zur Zeit der Zahlung zwischen den
beiden Staaten geltenden Vereinbarungen über
den Zahlungsverkehr geleistet.
Artikel 11
Zur Überwachung und Verwirklichung dieses
Abkommens bilden die Vertragschließenden Teile
eine Gemischte Regierungskommission. Sie kann
zu ihren Tagungen auch Vertreter der Wirtschaft
beiziehen. Sie wird auf Wunsch eines der Vertragschließenden
Teile jährlich, unter Ministervorsitz,
wechselseitig in Wien bzw. Bukarest zusammentreten.
Die Gemischte Regierungskommission wird
— Die Entwicklung der Beziehungen zwischen
den Vertragschließenden Teilen auf dem
Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
und technisch-industriellen Kooperation
prüfen;
— die Ausarbeitung von konkreten Programmen
für die Entwicklung der Wirtschaft-
lichen Zusammenarbeit und technisch-industriellen
Kooperation vornehmen und wird
gleichzeitig neue bilaterale oder auf Drittmärkte
bezogene Kooperationsvorhaben
aufzeigen;
— auch die Aufgaben, die sich aus Art. 10
des Langfristigen Handelsabkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien vom 24. September 1970
ergeben, übernehmen;
— sowie alle anderen Fragen, die sich aus dem
vorliegenden Abkommen ergeben oder von
den zuständigen Behörden eines der beiden
Vertragschließenden Teile vorgeschlagen
werden, behandeln.
Artikel 12
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht
sein, auch andere Abkommen zu vereinbaren,
um kontinuierlich die bilaterale wirtschaftliche
Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für
10 Jahre.
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn
es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
schriftlich, auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Artikel 14
Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden
Abkommens hat keinen Einfluß auf die Abwicklung
der zwischen den Unternehmen und
Betrieben der beiden Länder vorher geschlossenen
Verträge.
Geschehen zu Bukarest, am 14. Juli 1975 in
zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Bruno Kreisky m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Nikolae Ceauşescu m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13 am 12. Oktober 1975 in Kraft.