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519_1974 AT

519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Steinhaus und Sattledt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Steinhaus und Sattledt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138

Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden

Steinhaus und Sattledt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 7,00 (alt), das ist 400 m vor der ÖBB-

Haltestelle Oberhart, führt sodann unter teilweiser

Benützung bzw. mehrfacher Kreuzung

der alten Trasse längs der Bahnlinie der ÖBB

Wels—Bad Hall und endet nach Querung derselben

bei Projekt-km 2,8 bei km 10,80 (alt),

das ist 300 m vor der Unterführung der A 1

West Autobahn im Bereich der Anschlußstelle

„Sattledt".

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steinhaus

und Sattledt aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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