519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Steinhaus und Sattledt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden
Steinhaus und Sattledt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 7,00 (alt), das ist 400 m vor der ÖBB-
Haltestelle Oberhart, führt sodann unter teilweiser
Benützung bzw. mehrfacher Kreuzung
der alten Trasse längs der Bahnlinie der ÖBB
Wels—Bad Hall und endet nach Querung derselben
bei Projekt-km 2,8 bei km 10,80 (alt),
das ist 300 m vor der Unterführung der A 1
West Autobahn im Bereich der Anschlußstelle
„Sattledt".
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steinhaus
und Sattledt aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.