519. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 186 Ötztal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Umhausen wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 13,688 von der bestehenden Trasse nach
rechts ab, führt sodann westlich des verbauten
Ortsgebietes von Umhausen zur Wiedereinbindung
in die alte Trasse bei km 14,575 und von
dort unter teilweiser Benützung derselben bis
km 15,010.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei der Gemeinde Umhausen aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.