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518_2003 AT

518. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

(Stabsunteroffizierslehrgang) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich

in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Der Stabsunteroffizierslehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur

Aufgabenerfüllung als Zugskommandant oder Fachunteroffizier im In- und Ausland notwendig sind.

Diese werden erreicht durch

1. Vertiefung und Erweiterung des allgemeinen Ausbildungsstandes einschließlich der Kenntnisse

in der Fremdsprache Englisch,

2. Förderung und Entwicklung persönlicher Fertigkeiten und

3. Vermittlung rechtlicher, allgemein militärischer sowie funktions- und waffengattungsspezifischer

Kenntnisse.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Vor der Zulassung zum Stabsunteroffizierslehrgang ist eine Zulassungsprüfung erfolgreich

zu absolvieren. Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der bei der Zulassungsprüfung erbrachten

Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.

(2) Der Stabsunteroffizierslehrgang gliedert sich in zwei Semester und umfasst die in der Anlage 1

enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Eine Zuweisung zum 2. Semester vor Absolvierung

des 1. Semesters ist nur zulässig, wenn dienstliche Interessen es erfordern.

(3) Der Stabsunteroffizierslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Das

1. Semester hat an der Heeresunteroffiziersakademie stattzufinden. Das 2. Semester hat an der für die

Verwendung des Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.

(4) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen

oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen

geeigneten Formen.

Zulassungsprüfung

§ 4. (1) Die Zulassungsprüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Heeresunteroffiziersakademie

abzulegen. Antrittsvoraussetzungen für die Zulassungsprüfung sind

1. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,

2. eine mindestens vierjährige Verwendung als Unteroffizier und

3. im Falle eines Wechsels der Waffengattung oder Fachrichtung nach Abschluss der Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe M BUO 2, der Nachweis über die Erlangung der für die nunmehrige

Waffengattung oder Fachrichtung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Führens im Einsatz,

2. Politische Bildung,

3. Englisch und

4. körperliche Leistungsfähigkeit.

Die Prüfungsfächer nach Z 1 und 2 sind schriftlich, jenes nach Z 3 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung

für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und jenes nach Z 4 praktisch abzulegen.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches Englisch gilt der Nachweis über

1. die standardisierte fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit (SFKF) „inB/inB“ oder

2. das standardisierte fremdsprachliche Leistungsprofil (SFLP) „inB/inB/inB/A“

in dieser Fremdsprache nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen

Bundesheer, sofern der Nachweis zum Zeitpunkt der Zulassungsprüfung nicht länger als drei Jahre

zurückliegt.

(4) Auf Militärpersonen, die dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 im

Bereich des Sanitätsdienstes verwendet werden, tritt an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 1 Z 2 das

Erfordernis einer mindestens einjährigen Verwendung als Unteroffizier.

Prüfungsorgane für die Zulassungsprüfung

§ 5. (1) Für die Zulassungsprüfung ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Prüfungskommission

einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

1. dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten

der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger

Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von zwei Jahren

zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um

weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Einzelprüfer aus dem Kreis der Mitglieder der

Prüfungskommission zu bestimmen.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Heereskunde,

2. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

3. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

4. Verwaltungsverfahrensrecht,

5. Wehrrecht,

6. Politische Bildung,

7. Körperausbildung,

8. Informationstechnologie,

9. Führen und Aufgaben im Einsatz,

10. Stabsdienst,

11. Ausbildungsmethodik,

12. Englisch und

13. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 8 vor Einzelprüfern und

2. nach Abs. 1 Z 9 bis 13 vor einem Prüfungssenat.

(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 und 10 schriftlich und mündlich,

2. nach Abs. 1 Z 2 bis 6 mündlich,

3. nach Abs. 1 Z 7 und 8 praktisch,

4. nach Abs. 1 Z 9 und 13 schriftlich, mündlich und praktisch,

5. nach Abs. 1 Z 11 mündlich und praktisch und

6. nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen

Bundesheer.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so

gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(5) Die Kandidaten sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1. im 1. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten

der Heeresunteroffiziersakademie und

2. im 2. Semester nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch den Kommandanten

oder Leiter der für die jeweilige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommenden Ausbildungsstätte

nach Anlage 2.

Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, dürfen nicht zur

Dienstprüfung zugewiesen werden.

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen

sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder

M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten

oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere

Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende

sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe

M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8. Als erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges gilt jedenfalls

der erfolgreiche Abschluss

1. der Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich der Fachrichtung Flugmeldebetriebsdienst,

2. der Ausbildung zum Registerführer hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst,

3. der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrbetriebsdienst,

4. der Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,

5. der Ausbildung für den Luftbilddienst hinsichtlich der Fachrichtung Luftbilddienst,

6. der Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich der Fachrichtung Flugsicherungsdienst,

7. des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich der Fachrichtung Wetterdienst,

8. der Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich der Fachrichtung Technischer

Dienst im Bereich Luftfahrzeugtechnik,

9. der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrausbildung in einem graphischen

Lehrberuf hinsichtlich der Fachrichtung Foto- und Reproduktionswesen und

10. der Bundesanstalt für Leibeserziehung hinsichtlich der Fachrichtung Fachdienst Körperausbildung.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Stabsunteroffizierslehrganges nach dieser Verordnung gilt

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für

1. die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

2. die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

nach den bis zum Ablauf des 30. November 2003 geltenden Verordnungen.

(2) Für Beamte, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gilt diese Verordnung hinsichtlich der

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion mit folgenden Maßgaben

1. An Stelle des Erfordernisses nach § 4 Abs. 1 Z 1 tritt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion.

2. An Stelle des Erfordernisses nach § 4 Abs. 1 Z 2 tritt das Erfordernis einer mindestens dreijährigen

Verwendung als Unteroffizier.

(3) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und die Verwendungsgruppe C –

Dienst in Unteroffiziersfunktion, die bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, sind

hinsichtlich dieser Grundausbildungen bis einschließlich 31. Dezember 2004 die bis zum Ablauf des

30. November 2003 geltenden Verordnungen weiter anzuwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 30. November 2003 treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe M BUO 1, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums

für Landesverteidigung Nr. 163/2000, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, und

2. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 342/1985.

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