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518_1999 AT

518. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989,

mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des

staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 678/1989, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 782/1995, wird geändert wie folgt

§ 8 hat zu lauten

„§ 8. Die Verordnung tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.“

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