518_1999
AT
518. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 518. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird
1999_518_2 518. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989,
mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des
staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 678/1989, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 782/1995, wird geändert wie folgt
§ 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Verordnung tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.“