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518_1995 AT

518. Bundesgesetz: Änderung des Salzmonopolgesetzes und des Berggesetzes 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Bundesgesetz: Änderung des Salzmonopolgesetzes und des Berggesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Salzmonopolgesetz

Das Salzmonopolgesetz, BGBl. Nr. 124/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 608/1987, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 7 und 10 bis 12 entfallen.

2. § 8 lautet

„§ 8. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Abs. 1 bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."

3. Im § 9 Abs. 1 wird die Wendung „für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Arbeiter und Beamten" durch die Wendung „für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten" ersetzt.

Artikel II Berggesetz 1975

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft überlassen."

2. § 206 samt Überschrift lautet

„Anwendung des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes

§ 206. Soweit dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach § 217 Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen, sind darauf folgende Bestimmungen des Arbeitnehmer-lnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auf die von dessen Geltung nach § 1 Abs. 3 ausgenommenen unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß zuständige Behörde stets die Berghauptmannschaft und zuständiger Bundesminister stets der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist, denen hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Befugnisse der Arbeitsinspektorate zustehen, und daß jeweils der Bergbaubetrieb und nicht die Arbeitsstätte zugrunde gelegt wird

1. §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 mit Ausnahme des Abs. 3, § 11 mit Ausnahme des Abs. 8, § 12, § 13 mit Ausnahme des Abs. 3, § 14, § 15, § 17, § 20 mit Ausnahme des Abs. 1, § 25 mit Ausnahme des Abs. 9, § 26 mit Ausnahme des Abs. 6, § 27, § 28 mit Ausnahme der Abs. 7 und 8, § 33 mit Ausnahme des Abs. 2, §§ 34 bis 38, §§ 40 bis 47, §§ 49 bis 58, § 60, § 61 mit Ausnahme des Abs. 8, §§ 64 bis 71, §§ 74 bis 82, § 83 mit Ausnahme der Abs. 5, 6 und 9, §§ 84 bis 86, § 88, § 102, § 103 mit Ausnahme der Abs. 4 und 5, § 105, § 106 Abs. 3, § 107 mit Ausnahme des Abs. 5, § 108 mit Ausnahme des Abs. 3, § 109 mit Ausnahme des Abs. 7, § 110, § 111 Abs. 1, § 112 mit Ausnahme der Abs. 3 bis 5, § 114 mit Ausnahme des Abs. 4 Z 3, § 115, § 116 mit Ausnahme des Abs. 5, § 125 Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 erster Satz, § 128, § 129 erster Satz und

2. § 73 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Sicherheitsfachkräfte, wenn ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen werden soll, bei diesem, eine leitende Person zu bestimmen ist, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen und dessen Eignung von der Berghauptmannschaft anzuerkennen ist."

Artikel III

(1) Art. II Z 1 tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach

die Verordnung zum Schütze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923, die Verordnung zum Schütze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923, die Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr 265/ 1951, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, und die Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, außer Kraft.

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