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518_1993 AT

518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. §83 Abs. 1 2 4 lautet

„4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppen B, W 1, PT 2 (ohne Hochschulbildung) oder PT 3 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes — gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 1 Z 31.1 dieses Bundesgesetzes — anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist."

1 a. Dem § 246 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1 a, Z 3.1 a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

2. Anlage 1 Z 1.3 lit. d lautet

,,d) im auswärtigen Dienst

das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlußzeugnis

einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde : Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium;"

3. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.1 folgende Bestimmungen

„2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe À gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.

2.1 a. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt

a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

b) erfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985."

4. In der Anlage 1 wird nach der Z 3.1 folgende Z 3.1 a eingefügt

„3.1 a. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt

a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C."

5. Anlage 1 Z 33.3 lit. a lautet

,,a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.1 a, "

Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/ 1993, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;"

2. Am Ende des §12 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 12 Abs. 2 Z 4 wird folgende lit. f angefügt

,,f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;"

3. § 12 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12 a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) — solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat — an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

4. In § 12 Abs. 2 Z 8 lautet der Einleitungssatz

„8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist,"

4 a. Im § 12 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f" ersetzt.

5. § 13 Abs. 10 lautet

„(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn

1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Haushaltszulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt."

6. Dem § 30 a wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrük-

kungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig"

7. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung

8. Die Tabelle in § 42 Abs. 1 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung

9. § 44 Abs. 2 Z 2 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung

„2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13.............. 47,50"

10. § 44 Abs. 2 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung

„(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angerührt sind........... Hundertsatz 37,22

2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13.............. 44,42

3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft . . . 54,61

4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur........... 64,90

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.............. 75,09

6. Leiter der Generalprokuratur...... 85,38."

11. §44 Abs. 3 lautet

„(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I."

12. Dem §44 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 oder gemäß den Abs. 2 und Abs. 3 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

1. Leiter einer Staatsanwaltschaft..... Hundertsatz 16,50

2. Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen....... 13,26."

13. Dem §44 wird für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen, Hundertsatz

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen................ 12,40

2. Leiter einer Staatsanwaltschaft..... 15,43

3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft. 30,86."

14. § 45 lautet

„Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3.......................... Hundertsacz 1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6.......................... 1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte......... 2,50."

15. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende Fassung

16. Die Tabelle im § 82 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

17. § 82 c Abs. 4 lautet

„(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen."

18. Dem § 82 c wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 82 a Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12 b zu berücksichtigenden Zulagen) oder

2. seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt."

19. Die §§ 85 und 85 a werden aufgehoben.

20. § 87 wird aufgehoben.

21. Dem §90 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Es treten in Kraft

1. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

2. § 12 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 10, § 30 a Abs. 6, § 44 Abs. 3 und § 45 samt Überschrift, § 82 c Abs. 1, 2, 4 und 10, § 91 Abs. 2 und § 92 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

3. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, §44 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.

(6) Die Aufhebung der §§ 85, 85 a und 87, der Überschrift vor § 92 a und des § 94 a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam."

22. §91 Abs. 2 lautet

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die in den §§ 90, 92 und 93 Abs. 9 Z 5 enthaltenen Zitierungen."

23. § 92 lautet samt Überschrift

„Übergangsbestimmungen zu § 12

§ 92. (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung

weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2. der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder

3. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat."

24. Die Überschrift vor § 92 a entfällt.

25. § 94 a wird aufgehoben.

Artikel III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. §26 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;"

2. Am Ende des §26 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 26 Abs. 2 Z 4 wird folgende lit. f angefügt

,,f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;"

3. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, 1 pa, 1 1, 12, k 1 oder k 2

aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) — solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat — an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

4. In § 26 Abs. 2 Z 8 lautet der Einleitungssatz

„8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, 1 pa oder 1 1 oder für den Vertragsassistenten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,"

4 a. Im § 26 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f" ersetzt.

5. § 35 Abs. 3 b lautet

„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

2. wegen Inanspruchnahme

a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird."

6. Nach § 35 Abs. 3 b werden folgende Abs. 3 c, 3 d und 3 e eingefügt

„(3 c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

1. kündigt oder

2. mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3 d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3 c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(3 e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3 c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Haushaltszulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Haushaltszulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen."

7. Die Überschrift vor § 72 a lautet

„Übergangsbestimmungen zu § 26"

8. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt

„§ 72 b. (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2. der Vertragsbedienstete nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder

3. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat."

9. § 73 c lautet

„§ 73 c. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger

1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4."

10. Dem § 76 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 b bis 3 e, die Überschrift vor § 72 a, § 72 b und § 73 c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach §13 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen."

2. § 77 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 77 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel V Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Z 14 wird die Zitierung „§ 20" durch die Zitierung „§ 82" ersetzt.

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 90 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt

„6. § 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel VI

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III."

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft."

Artikel VII Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992 und Art. XI §3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert

1. § 65 a lautet

„Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 65 a. Das Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt 20 693 S."

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung

4. § 68 a Abs. 1 Z 4 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung

„4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes

Innere Stadt Wien, b) Richter der Gehaltsgruppe II ab

der Gehaltsstufe 13........... 47,50"

5. § 68 a Abs. 1 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung

„(1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

Hundertsatz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung . 5,70

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung . . 8,60

3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8 angeführt sind................. 28,99

4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13........... 44,42

5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 .................... Hundertsatz 54,61

6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13........... 64,90

7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes................ 75,09

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ............................ 85,38."

6. § 68 a Abs. 3 lautet

„(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I."

7. Dem § 68 a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 oder gemäß den Abs. 1 und Abs. 3 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ....... Hundertsatz 10,03

2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ....................... 13,26

3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz................ 16,50."

8. Dem § 68 a wird für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ....... 9,38

2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen . 12,40

3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz................ 15,43

4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ............................ 30,86"

9. § 68 e lautet

„Aufwandsentschädigung

§ 68 e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ... Hunderoatz 1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ... 1,64

3. alle übrigen Richter.............. 2,50."

10. § 171 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68 a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen."

11. Dem § 171 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses."

12. Dem § 171 werden für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68 a Abs. 4 in der Fassung des An. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses."

13. Dem § 173 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Es treten in Kraft

1. § 171 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Jänner 1993,

2. § 66 Abs. 2 in der Fassung des Art. VII Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68 a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68 a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Jänner 1993,

3. § 65 a samt Überschrift, § 68 a Abs. 3 und § 68 e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Juli 1993,

4. § 66 Abs. 2 in der Fassung des Art. VII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68 a Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68 a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 171 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. VII Z 12 des Bundesgesezes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993"

Artikel VIII Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 58 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Es treten in Kraft

1. § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

2. § 66 Abs. 3 in der Fassung des Art. VIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

3. § 66 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. VIII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993."

2. § 66 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen."

3. Dem § 66 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses."

4. Dem § 66 werden für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses."

Artikel IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. §67 Abs. 3 b lautet

„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Bediensteten gekündigt wird oder

2. wegen Inanspruchnahme

a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Bediensteten gekündigt wird."

2. Nach § 67 Abs. 3 b werden folgende Abs. 3 c, 3 d und 3 e eingefügt

„(3 c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer

Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

1. kündigt oder

2. mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3 d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3 c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(3 e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3 c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen."

3. Im § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253 c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2

1. Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.

2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht."

4. Dem § 95 d wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 67 Abs. 3 b bis 3 e und § 76 Abs. 2 a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel X

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit beim Bund wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253 c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes — ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld in dem der Vollbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Deputate sind den teilbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht."

3. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet

„War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung."

4. Nach § 28 Abs. 3 b wird folgender Abs. 3 c eingefügt

„(3 c) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses beim Bund oder in demselben Betrieb unter Inanspruchnahme einer Gleitpension wird die Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253 c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß fällig."

5. § 28 Abs. 4 Z 1 lautet

„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn 1. Dienstnehmer

a) ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder

b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

c) wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder"

6. Nach § 28 Abs. 4 b werden folgende Abs. 4 c und 4 d eingefügt

„(4 c) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im § 253 c Abs. 2

ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

(4 d) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253 c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen."

7. § 93 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3 c, 4, 4 c und 4 d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel XI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. § 16 a Abs. 1 lautet

„(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand bezogene Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine solche Verwendungszulage gehabt hat und die Verwendungszulage nicht nach § 30 a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig ist."

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 16 a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel XII Änderung der 47. Gehaltsgesetz-Novelle

Dem Art. XII Abs. 3 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, wird folgender Satz angefügt

„Ansprüche nach Abs. 1, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen."

Artikel XIII

Ab 1. Juli 1993 wird der Stellenplan für das Jahr 1993 (Anlage III zum Bundesfinanzgesetz 1993) in den Seiten 192, 242, 243, 245, 252, 253 und 272 im Sinne der Anlage A abgeändert.

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