518_1991
AT
518. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 518. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes
1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl.
Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung
für die Aufnahme im Ressortbereich
des Bundeskanzleramtes in die Verwendungsgruppen
A und B oder in gleichwertige Verwendungen
der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.