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518_1991 AT

518. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes

1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl.

Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung

für die Aufnahme im Ressortbereich

des Bundeskanzleramtes in die Verwendungsgruppen

A und B oder in gleichwertige Verwendungen

der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.

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