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518_1990 AT

518. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die militärischen Sperrgebiete,

BGBl. Nr. 204/1963, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1986 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres

verordnet

Die Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes

Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt

werden, BGBl. Nr. 277/1981, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 134/1983 wird wie folgt

geändert

1. Der § 1 lautet

„§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen

bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig,

deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5

im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet

erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen Teile

der Landeshauptstraße 56, der Landeshaupt-

straße 75 sowie die in der Anlage 4 blau dargestellten

Wanderwege und die in der Anlage 5 durch eine

beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie

gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde

Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer

militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser

Bereiche bewirken, als Sperrgebiet."

2. Im § 2 sind die Worte „Anlagen 2 bis 4" durch

die Worte „Anlagen 2 bis 5" zu ersetzen.

3. Der § 4 lautet

„§ 4. Die in den §§ 1 und 2 genannte Anlage 5

liegt beim Bundesministerium für Landesverteidigung

(Heeres-Bau- und Vermessungsamt) und beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zwettl auf."

4. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5".

5. Nach der Anlage 4 wird eine Anlage 5 (Beilage

zu dieser Verordnung) angefügt.

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