518. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die militärischen Sperrgebiete,
BGBl. Nr. 204/1963, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1986 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
verordnet
Die Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes
Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt
werden, BGBl. Nr. 277/1981, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 134/1983 wird wie folgt
geändert
1. Der § 1 lautet
„§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen
bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig,
deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5
im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet
erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen Teile
der Landeshauptstraße 56, der Landeshaupt-
straße 75 sowie die in der Anlage 4 blau dargestellten
Wanderwege und die in der Anlage 5 durch eine
beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie
gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde
Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer
militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser
Bereiche bewirken, als Sperrgebiet."
2. Im § 2 sind die Worte „Anlagen 2 bis 4" durch
die Worte „Anlagen 2 bis 5" zu ersetzen.
3. Der § 4 lautet
„§ 4. Die in den §§ 1 und 2 genannte Anlage 5
liegt beim Bundesministerium für Landesverteidigung
(Heeres-Bau- und Vermessungsamt) und beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zwettl auf."
4. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5".
5. Nach der Anlage 4 wird eine Anlage 5 (Beilage
zu dieser Verordnung) angefügt.