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518_1988 AT

518. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 211 410 des

Anhangs B.1a zur Anlage B des ADR dürfen künstlich

aufbereitete Stäube von Braunkohle, Braunkohlenkoks

oder Steinkohle sowie deren Gemische

der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A

des ADR unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen

(Silofahrzeugen) befördert werden

1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks

und der Tankfahrzeuge

1.1 Bau und Ausrüstung

1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der

Anlage B einschließlich des Anhangs B.1a

des ADR mit Ausnahme der Rn. 211 131

Satz 1 entsprechen.

1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1

sind auf Fahrzeuge mit kippbaren Tanks,

deren hintere Ausrüstungsteile mit einem

besonderen Schutz versehen sind, der die

Tanks in gleicher Weise schützt wie eine

Stoßstange, nicht anzuwenden.

1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend

von Rn. 211 131 Satz 1 anstatt mit

zwei hintereinanderliegenden, voneinander

unabhängigen Verschlüssen mit nur einem

Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperrein-

richtung) versehen sein, wenn der Verschluß

aus verformungsfähigem Werkstoff gebaut

ist.

1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126

entsprechen und zusätzlich mit einem

Erdungsband (Schleppband) mit einwandfreier

elektrisch leitfähiger Verbindung zu

den Tanks ausgerüstet sein.

1.1.5 Der Tank muß mit einem Sicherheitsventil

versehen sein, das sicherstellt, daß bei der

Entladung ein Überdruck von 0,2 MPa

(2 bar) nicht überschritten wird.

1.2 Prüfungen

1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind

erstmals vor Inbetriebnahme gem.

Rn. 211 150 sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme

und danach mindestens alle

3 Jahre wiederkehrend den Prüfungen

gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unterziehen.

1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks oder ihren

Ausrüstungen ist eine Prüfung nach

Rn. 211 153 durchzuführen.

1.2.3 In der „Bescheinigung der besonderen

Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter" ist zusätzlich

zu vermerken, daß das Beförderungsmittel

den Vorschriften dieser Vereinbarung

entspricht.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Be- und Entladung

2.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit

wie möglich und zulässig mit Füllgut zu

befüllen. Während der Beladung, der Beförderung

und der Entladung darf die Temperatur

des Stoffes 80 ° C nicht übersteigen.

2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische

Aufladung entstehenden Gefahren

— muß vor dem Beladen und vor dem Entleeren

der Tanks ein Potentialausgleich

zwischen Lagertank und Fahrzeugtank

hergestellt sein;

— müssen die Förderschläuche elektrisch

leitfähig sein;

— muß das Fahr- und Bedienungspersonal

elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen;

benutzt es Handschuhe, müssen auch

diese elektrisch leitfähig sein.

2.1.3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei

Entleerung mit Druckluft aus stationären

Anlagen ist der Fahrzeugmotor abzustellen.

Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen

Anlagen ist nur zulässig, wenn die Aus-

puffanlage des Fahrzeugmotors mindestens

5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnungen

sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.

2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten

der Verbote der Rn. 10 353 und

10 374 ist eine Fläche mit einem Radius von

10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungsöffnungen

der Tanks sowie von zwei jeweils

10 m breiten Streifen auf beiden Seiten des

Förderschlauches anzusehen.

2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt

in oder auf dem Tankfahrzeug einschließlich

Zugfahrzeug — mit Ausnahme

des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur

Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen

am Fahrzeug — nicht zulässig. Darüber

hinaus dürfen sich während des Entladens

außer dem dafür verantwortlichen Personal

keine weiteren Personen im Bereich des

Tankfahrzeugs (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.

2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die

Tanks Schutzgas (Inertgas), zB Stickstoff

oder Kohlendioxid, bis zu einem Überdruck

von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten.

Der Überdruck durch Schutzgas muß während

der gesamten Beförderung durch eine

Einspeisung aus mitgeführten Druckbehältern

aufrechterhalten werden und mit Hilfe

einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar

sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht

überschreiten und 1 kPa (0,01 bar) nicht

unterschreiten. Die Methode und die Einrichtung

für die Einspeisung des Schutzgases

sowie für die Aufrechterhaltung des

Überdrucks müssen von einem vom Versandland

amtlich anerkannten Sachverständigen

geprüft und als wirksam bescheinigt

worden sein. In dieser Bescheinigung muß

der erforderliche Inhalt der mitzuführenden

Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter

müssen den Vorschriften der

Klasse 2 entsprechen und am Tankfahrzeug

sicher angebracht sein.

2.1.7 Die Tankfahrzeuge sind an der Entladestelle

vollständig zu entladen. Kann das

Tankfahrzeug nicht restlos entleert werden,

ist der Tank nach dem Entladen bis zur

erneuten Beladung luftdicht zu verschließen.

2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen

werden. Die Temperatur der zum Entladen

verwendeten Druckluft darf +80°C nicht

überschreiten. Der Förderdruck der Druckluft

darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)

betragen.

2.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein

Schutzgas (Inertgas), zB Stickstoff oder

Kohlendioxid, bis zu einem der Förderluft

entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer

2.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hierauf

kann verzichtet werden, wenn durch ein von

der zuständigen Behörde anerkanntes Verfahren

sichergestellt ist, daß keine Glimmnester

in die Tanks gelangt sind und der

Verlader/Absender dies im Beförderungspapier

nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt

hat.

2.1.10 Vor der Durchführung der Maßnahme nach

Nummer 2.1.9 ist festzustellen, ob der in

Nummer 2.1.6 geforderte Mindestüberdruck

noch besteht. Ist der Überdruck nicht

mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas

(Inertgas) zur pneumatischen Förderung

(Entladung) verwendet werden.

2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung

fahrzeugeigener Anlagen muß vom

Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer/Lenker

regelmäßig auf Funktionsfähigkeit

geprüft werden.

2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften

2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das

mit der Handhabung der Tankfahrzeuge

und ihrer Ausrüstung sowie mit den besonderen

Gefahren, die vom Füllgut ausgehen

können, vertraut sind.

2.2.2 Der Beförderer oder Fahrzeughalter darf

nur Fahrzeugführer/Lenker einsetzen, die

zusätzlich zu dem nach Rn. 10 315 für die

Klasse 4.1 geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs

über die besonderen Gefahren

des Füllgutes und die Vorschriften dieser

Vereinbarung unterrichtet worden sind.

2.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist

während der Fahrt mitzuführen und zuständigen

Personen auf Verlangen zur Prüfung

auszuhändigen.

2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten

Tanks ist die Schutzgasaufgabe gemäß

Nummer 2.1.6 nicht erforderlich.

2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge

im kombinierten Ladungsverkehr

(Huckepackverkehr) mit der Eisenbahn ist

nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit

Inertgas nach Nummer 2.1.6 sichergestellt

ist.

2.2.6 Der beladene Tank darf beim Halten und

Parken nicht der direkten Sonnenbestrahlung

oder einer anderen Wärmeeinwirkung

ausgesetzt sein.

2.3 Kennzeichnung

Die Tankfahrzeuge müssen an ihren beiden

Längsseiten und hinten mit Gefahrzetteln

nach Muster 4.1 des Anhangs A.9 versehen

sein.

2.4 Die übrigen Vorschriften des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

3. Vermerke im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß

Rn. 10 602 des ADR".

4. Übergangsvorschriften

Tankfahrzeuge,

— für die keine Baumusterzulassung erteilt

wurde und

— die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in

den Verkehr gebracht wurden,

dürfen unter nachfolgenden Bedingungen

bis zum 30. April 1990 weiterverwendet

werden

4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der

Rn. 211 127 Abs. 1 braucht nicht nachgewiesen

zu sein.

4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe

Fußnote 3 zu Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung

der Güte AlMg3 oder

AlMg4,5Mn ist, müssen die Wände und

Böden der Tanks abweichend folgende

Mindestdicken haben

Tanks aus Baustahl: 4 mm

Tanks aus Aluminiumknetlegierung: 5 mm

Die Tanks müssen mit einem Druck von

260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Dieser Prüfdruck ist auch als Berechnungsdruck

nach Rn. 211 123 anzuwenden.

Der höchste Betriebsdruck darf 200 kPa

(2,0 bar) (Überdruck) nicht übersteigen.

4.3 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen

Sachverständigen muß an Stelle der

Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs)

mit dem zugelassenen Baumuster die

Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs)

mit den Vorschriften des

Anhangs B.1a und den übrigen Vorschriften

der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung

umfassen. Die Prüfungen

nach Rn. 211 151 und 211 152 sind auch vor

erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.

Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig

sein.

4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211 154 darf

die Gültigkeitsdauer einer Prüfbescheinigung

nur für jeweils 1 Jahr verlängern,

wenn vorher der Tank und seine Befestigung

einer inneren und äußeren Prüfung

gemäß Rn. 211 151 und 211 152 unterzogen

worden ist. Die innere Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen

an besonders beanspruchten

Stellen des Tanks einschließen.

Wenn die Oberflächenrißprüfungen ergeben,

daß unter Berücksichtigung der zu

erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit

des Tanks nicht mehr gewährleistet ist,

darf die Prüfbescheinigung nicht verlängert

werden.

4.5 Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1

bis 3 dieser Vereinbarung sind entsprechend

anzuwenden.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 16. August 1988

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 5. Juli 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

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