518. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 211 410 des
Anhangs B.1a zur Anlage B des ADR dürfen künstlich
aufbereitete Stäube von Braunkohle, Braunkohlenkoks
oder Steinkohle sowie deren Gemische
der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A
des ADR unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen
(Silofahrzeugen) befördert werden
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks
und der Tankfahrzeuge
1.1 Bau und Ausrüstung
1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der
Anlage B einschließlich des Anhangs B.1a
des ADR mit Ausnahme der Rn. 211 131
Satz 1 entsprechen.
1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1
sind auf Fahrzeuge mit kippbaren Tanks,
deren hintere Ausrüstungsteile mit einem
besonderen Schutz versehen sind, der die
Tanks in gleicher Weise schützt wie eine
Stoßstange, nicht anzuwenden.
1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend
von Rn. 211 131 Satz 1 anstatt mit
zwei hintereinanderliegenden, voneinander
unabhängigen Verschlüssen mit nur einem
Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperrein-
richtung) versehen sein, wenn der Verschluß
aus verformungsfähigem Werkstoff gebaut
ist.
1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126
entsprechen und zusätzlich mit einem
Erdungsband (Schleppband) mit einwandfreier
elektrisch leitfähiger Verbindung zu
den Tanks ausgerüstet sein.
1.1.5 Der Tank muß mit einem Sicherheitsventil
versehen sein, das sicherstellt, daß bei der
Entladung ein Überdruck von 0,2 MPa
(2 bar) nicht überschritten wird.
1.2 Prüfungen
1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind
erstmals vor Inbetriebnahme gem.
Rn. 211 150 sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme
und danach mindestens alle
3 Jahre wiederkehrend den Prüfungen
gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unterziehen.
1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks oder ihren
Ausrüstungen ist eine Prüfung nach
Rn. 211 153 durchzuführen.
1.2.3 In der „Bescheinigung der besonderen
Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter" ist zusätzlich
zu vermerken, daß das Beförderungsmittel
den Vorschriften dieser Vereinbarung
entspricht.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Be- und Entladung
2.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit
wie möglich und zulässig mit Füllgut zu
befüllen. Während der Beladung, der Beförderung
und der Entladung darf die Temperatur
des Stoffes 80 ° C nicht übersteigen.
2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische
Aufladung entstehenden Gefahren
— muß vor dem Beladen und vor dem Entleeren
der Tanks ein Potentialausgleich
zwischen Lagertank und Fahrzeugtank
hergestellt sein;
— müssen die Förderschläuche elektrisch
leitfähig sein;
— muß das Fahr- und Bedienungspersonal
elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen;
benutzt es Handschuhe, müssen auch
diese elektrisch leitfähig sein.
2.1.3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei
Entleerung mit Druckluft aus stationären
Anlagen ist der Fahrzeugmotor abzustellen.
Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen
Anlagen ist nur zulässig, wenn die Aus-
puffanlage des Fahrzeugmotors mindestens
5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnungen
sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.
2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten
der Verbote der Rn. 10 353 und
10 374 ist eine Fläche mit einem Radius von
10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungsöffnungen
der Tanks sowie von zwei jeweils
10 m breiten Streifen auf beiden Seiten des
Förderschlauches anzusehen.
2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt
in oder auf dem Tankfahrzeug einschließlich
Zugfahrzeug — mit Ausnahme
des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur
Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen
am Fahrzeug — nicht zulässig. Darüber
hinaus dürfen sich während des Entladens
außer dem dafür verantwortlichen Personal
keine weiteren Personen im Bereich des
Tankfahrzeugs (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.
2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die
Tanks Schutzgas (Inertgas), zB Stickstoff
oder Kohlendioxid, bis zu einem Überdruck
von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten.
Der Überdruck durch Schutzgas muß während
der gesamten Beförderung durch eine
Einspeisung aus mitgeführten Druckbehältern
aufrechterhalten werden und mit Hilfe
einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar
sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht
überschreiten und 1 kPa (0,01 bar) nicht
unterschreiten. Die Methode und die Einrichtung
für die Einspeisung des Schutzgases
sowie für die Aufrechterhaltung des
Überdrucks müssen von einem vom Versandland
amtlich anerkannten Sachverständigen
geprüft und als wirksam bescheinigt
worden sein. In dieser Bescheinigung muß
der erforderliche Inhalt der mitzuführenden
Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter
müssen den Vorschriften der
Klasse 2 entsprechen und am Tankfahrzeug
sicher angebracht sein.
2.1.7 Die Tankfahrzeuge sind an der Entladestelle
vollständig zu entladen. Kann das
Tankfahrzeug nicht restlos entleert werden,
ist der Tank nach dem Entladen bis zur
erneuten Beladung luftdicht zu verschließen.
2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
werden. Die Temperatur der zum Entladen
verwendeten Druckluft darf +80°C nicht
überschreiten. Der Förderdruck der Druckluft
darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)
betragen.
2.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein
Schutzgas (Inertgas), zB Stickstoff oder
Kohlendioxid, bis zu einem der Förderluft
entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer
2.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hierauf
kann verzichtet werden, wenn durch ein von
der zuständigen Behörde anerkanntes Verfahren
sichergestellt ist, daß keine Glimmnester
in die Tanks gelangt sind und der
Verlader/Absender dies im Beförderungspapier
nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt
hat.
2.1.10 Vor der Durchführung der Maßnahme nach
Nummer 2.1.9 ist festzustellen, ob der in
Nummer 2.1.6 geforderte Mindestüberdruck
noch besteht. Ist der Überdruck nicht
mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas
(Inertgas) zur pneumatischen Förderung
(Entladung) verwendet werden.
2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung
fahrzeugeigener Anlagen muß vom
Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer/Lenker
regelmäßig auf Funktionsfähigkeit
geprüft werden.
2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften
2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das
mit der Handhabung der Tankfahrzeuge
und ihrer Ausrüstung sowie mit den besonderen
Gefahren, die vom Füllgut ausgehen
können, vertraut sind.
2.2.2 Der Beförderer oder Fahrzeughalter darf
nur Fahrzeugführer/Lenker einsetzen, die
zusätzlich zu dem nach Rn. 10 315 für die
Klasse 4.1 geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs
über die besonderen Gefahren
des Füllgutes und die Vorschriften dieser
Vereinbarung unterrichtet worden sind.
2.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist
während der Fahrt mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten
Tanks ist die Schutzgasaufgabe gemäß
Nummer 2.1.6 nicht erforderlich.
2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge
im kombinierten Ladungsverkehr
(Huckepackverkehr) mit der Eisenbahn ist
nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit
Inertgas nach Nummer 2.1.6 sichergestellt
ist.
2.2.6 Der beladene Tank darf beim Halten und
Parken nicht der direkten Sonnenbestrahlung
oder einer anderen Wärmeeinwirkung
ausgesetzt sein.
2.3 Kennzeichnung
Die Tankfahrzeuge müssen an ihren beiden
Längsseiten und hinten mit Gefahrzetteln
nach Muster 4.1 des Anhangs A.9 versehen
sein.
2.4 Die übrigen Vorschriften des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß
Rn. 10 602 des ADR".
4. Übergangsvorschriften
Tankfahrzeuge,
— für die keine Baumusterzulassung erteilt
wurde und
— die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in
den Verkehr gebracht wurden,
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen
bis zum 30. April 1990 weiterverwendet
werden
4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der
Rn. 211 127 Abs. 1 braucht nicht nachgewiesen
zu sein.
4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe
Fußnote 3 zu Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung
der Güte AlMg3 oder
AlMg4,5Mn ist, müssen die Wände und
Böden der Tanks abweichend folgende
Mindestdicken haben
Tanks aus Baustahl: 4 mm
Tanks aus Aluminiumknetlegierung: 5 mm
Die Tanks müssen mit einem Druck von
260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Dieser Prüfdruck ist auch als Berechnungsdruck
nach Rn. 211 123 anzuwenden.
Der höchste Betriebsdruck darf 200 kPa
(2,0 bar) (Überdruck) nicht übersteigen.
4.3 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen
Sachverständigen muß an Stelle der
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs)
mit dem zugelassenen Baumuster die
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs)
mit den Vorschriften des
Anhangs B.1a und den übrigen Vorschriften
der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung
umfassen. Die Prüfungen
nach Rn. 211 151 und 211 152 sind auch vor
erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.
Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig
sein.
4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211 154 darf
die Gültigkeitsdauer einer Prüfbescheinigung
nur für jeweils 1 Jahr verlängern,
wenn vorher der Tank und seine Befestigung
einer inneren und äußeren Prüfung
gemäß Rn. 211 151 und 211 152 unterzogen
worden ist. Die innere Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen
an besonders beanspruchten
Stellen des Tanks einschließen.
Wenn die Oberflächenrißprüfungen ergeben,
daß unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit
des Tanks nicht mehr gewährleistet ist,
darf die Prüfbescheinigung nicht verlängert
werden.
4.5 Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1
bis 3 dieser Vereinbarung sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 16. August 1988
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 5. Juli 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag