518. Bundesgesetz: Änderung des Futtermittelgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 230/1982, wird geändert wie folgt
Die Einleitung des § 6 a Abs. 1 lautet
„Waren der Nummer 2309 des Zolltarifgesetzes
1988, BGBl. Nr. 155/1987, im folgenden als Futtermittelzubereitungen
bezeichnet, dürfen, soweit in
den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,
in das Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie"
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem
„Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung
der Waren" in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
soweit die Anwendung des Zolltarifs und
die zollamtliche Abfertigung in Betracht kommen,
und im übrigen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.