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518_1986 AT

518. Verordnung: Betriebe der Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-Großhändler (Betriebsordnung)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Betriebe der Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-Großhändler (Betriebsordnung)

Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung

auf die Betriebe der Hersteller, Depositeure und

Arzneimittel-Großhändler.

(2) Als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten alle

Betriebsstätten eines Betriebes im Sinne des Abs. 1,

auch wenn diese gemäß § 46 Abs. 6 der Gewerbeordnung

1973 nicht unter die Bestimmungen über

weitere Betriebsstätten fallen.

(3) Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Apotheken,

2. nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien,

die radioaktive Arzneimittel ausschließlich

zum Zwecke der unmittelbaren

Anwendung am Patienten herstellen oder

diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung

für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 227/1969, abgeben, sowie

3. Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in

denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen

des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt

werden.

(4) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983, wird durch die

Betriebsordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Arbeitsraum" ist jeder Raum, in dem

Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder

kontrolliert werden.

(2) „Ausgangsmaterial" ist jeder Stoff und jede

Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von

Arzneimitteln verwendet werden.

(3) „Zwischenprodukt" ist jeder Stoff und jede

Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere

Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um

zur Bulkware zu werden.

(4) „Bulkware" ist jeder Stoff und jede Zubereitung

aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt

werden müssen, um zum Endprodukt zu

werden.

(5) „Verpackungsmaterial" sind alle Bestandteile

der Handelspackung von Arzneimitteln und alle

sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente

samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit

denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware

und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden,

einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.

Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien,

die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen

dienen.

(6) „Endprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle

Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch

nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben

wurde.

(7) „Fertigprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle

Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle

durchlaufen hat und im Sinne des § 18 Abs. 1 Z6

freigegeben wurde.

Räumliche Erfordernisse

§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für die im Betrieb

zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in

hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine

dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,

Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle

der Arzneimittel gewährleistet ist.

(2) Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten

Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume

dürfen nicht widmungswidrig verwendet

werden. Der Verwendungszweck der einzelnen

Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen,

der im Betrieb aufliegen muß.

(3) Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder

zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und

reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge

gewährleistet ist.

(4) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und

Decken in den Arbeitsräumen müssen haltbar,

widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. In

Arbeitsräumen, die der Herstellung von Arzneimitteln

dienen, müssen diese Oberflächen überdies

möglichst glatt, möglichst fugenlos, frei von Rissen

und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, zu desinfizieren sein.

(5) Die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und

eine allfällige Klimatisierung der Arbeitsräume muß

den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden

Arbeitsgänge entsprechen und Voraussetzungen

schaffen, die den Anforderungen an die Qualität

der Arzneimittel genügen.

(6) Wo die Einhaltung einer bestimmten Raumtemperatur

oder relativen Luftfeuchtigkeit für die

Qualität der im Betrieb herzustellenden oder zu

lagernden Arzneimittel von Bedeutung ist, sind zur

Kontrolle der in den Arbeitsräumen herrschenden

klimatischen Bedingungen Instrumente zur Messung

der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit

anzubringen.

§ 4. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf

Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung

oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar

sind, müssen mit einem entsprechend

dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein.

(2) Das Absaugsystem gemäß Abs. 1 ist so zu

installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle

erfaßt werden. Die Ableitung muß in

der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im

Betrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung

und Raumlüftung dürfen einander nicht

ungünstig beeinflussen.

§ 5. Tierstallungen dürfen mit den Arbeitsräumen,

in denen Arzneimittel hergestellt oder gelagert

werden, nicht direkt in Verbindung stehen.

Die Tierstallungen müssen zweckentsprechende

Einrichtungen zur Tierhaltung, wie leicht zu reinigende

und zu desinfizierende Käfige, abwaschbare

Wände und Fußböden sowie erforderlichenfalls

eine Quarantänemöglichkeit, aufweisen.

§ 6. (1) Für die Herstellung, Kontrolle und Lagerhaltung

von Arzneimitteln sind jeweils gesonderte

Räume vorzusehen.

(2) Räume, in denen Arzneimittel hergestellt

werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein,

daß

1. verschiedene Herstellungsvorgänge, die in

denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten

ausgeführt werden, im Hinblick auf die

Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel

miteinander vereinbar sind, und

2. die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet

und bemessen sind, daß

a) die Gefahr von Verwechslungen zwischen

verschiedenen Arzneimitteln oder ihren

Bestandteilen hintangehalten wird,

b) gegenseitige Verunreinigungen vermieden

werden und

c) die Gefahr hintangehalten wird, daß ein

Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht

oder unsachgemäß durchgeführt wird.

(3) Für die

1. Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen

Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen

bei der Herstellung von Arzneimitteln oder

2. Anwendung biotechnischer Methoden

sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren

Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel

entspricht.

(4) Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar

ist, kann nach Maßgabe der gemäß § 63 des

Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt

eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der

Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb

eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.

(5) Eine Verwendung der im Abs. 1 genannten

Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte

als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß

§ 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung

und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte

nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher

Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.

(6) Ein wie immer geartetes Überlassen von

Arbeitsräumen an andere Betriebe zum Zweck der

Herstellung, Kontrolle oder Lagerung von Arzneimitteln

darf nur nach Maßgabe einer gemäß § 63

des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung

erfolgen. Die Erteilung der Bewilligung hat derjenige

zu erwirken, der die Arbeitsräume zur Verfügung

stellt. Die Verantwortung für die Einhaltung

der Bestimmungen dieser Verordnung sowie von

allenfalls anläßlich der Erteilung der Bewilligung

verfügten Auflagen trägt derjenige, dem die

Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden.

(7) Über die Überlassung von Arbeitsräumen im

Sinne des Abs. 6 ist eine schriftliche Vereinbarung

zu treffen, die die Dauer und den Umfang der

Inanspruchnahme eindeutig festlegt.

(8) Die Vereinbarung gemäß Abs. 7 muß sowohl

in dem Betrieb, dem die Arbeitsräume zur Verfügung

gestellt werden, als auch in dem Betrieb, der

sie zur Verfügung stellt, im Original oder in Form

einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung

lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umwelt-

schutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung

nachzuweisen.

§ 7. Für Arbeitsräume zur Herstellung von sterilen

Produkten ist zumindest vorzusorgen,

1. daß die Anlage und Verwendung der Räume

so erfolgt, daß das Einschleppen, die Entwicklung

und das Ablagern von mikrobiellen und

partikulären Verunreinigungen hintangehalten

werden,

2. daß durch Zufuhr von filtrierter Luft ein

Überdruck gegenüber den umgebenden Bereichen

aufrecht erhalten wird und ein geeignetes

selbsttätiges Warnsystem zur Meldung von

Störungen bei der Luftzufuhr besteht,

3. daß Rohrleitungen oder elektrische Installationen,

die frei verlegt sind, vermieden werden,

die Beheizung indirekt erfolgt und die

Räume nicht in direkter Verbindung mit der

Kanalisation stehen,

4. daß die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der

Vorbereitung der Ausgangsmaterialien, der

Produktzubereitung, der Abfüllung und der

Sterilisation in getrennten Bereichen und,

soweit dies für die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, innerhalb des Sterilbereiches

erfolgen,

5. daß für die aseptische Herstellung innerhalb

des Sterilbereiches ein Bereich geeigneter

Reinheitsklasse zum Schutz der dort hergestellten

sterilen Produkte vor jeglicher sekundärer

mikrobieller Verunreinigung vorgesehen

wird, und

6. daß der Zugang zu den Arbeitsräumen im

Sterilbereich nur durch für Personal oder

Material vorgesehene Schleusen erfolgt, die

über entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung

einer Keimeinschleppung verfügen

müssen.

§ 8. Falls im Betrieb die Reinigung und Sterilisation

der zur Herstellung steriler Produkte notwendigen

Behältnisse sowie sonstiger Hilfsmittel durchgeführt

wird, muß dem Sterilbereich ein Waschraum,

der für die Verrichtung dieser Arbeiten entsprechend

eingerichtet ist, angeschlossen sein. Dieser

Raum darf von den Räumen des Sterilbereiches

aus nicht direkt zu betreten sein.

Technische Ausrüstung

§ 9. Betriebseinrichtungen wie Maschinen,

Geräte, Apparate und Instrumente sowie sonstige

Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die im Betrieb

zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in

hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine

dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,

Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle

der Arzneimittel gewährleistet ist.

§ 10. (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des

§ 9 ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und

Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit

erforderlich ist, dürfen die technische

Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem

Zustand verwendet werden.

(2) Falls Mängel an der technischen Ausrüstung

Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel

haben können, ist jener Teil der technischen

Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel

nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung

stillzulegen.

(3) Über die Behebung von Mängeln im Sinne

des Abs. 2 sind Aufzeichnungen zu führen, welche

im Betrieb mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren

nach deren Durchführung aufzubewahren sind.

§ 11. Die für die. Herstellung und Kontrolle von

Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen

Waagen, Gewichtsstücke und andere Meßeinrichtungen

müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz,

BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein.

§ 12. Die technische Ausrüstung darf nur dann

für die Herstellung von anderen Produkten als

Arzneimitteln verwendet werden, wenn nicht zu

besorgen ist, daß dadurch die Qualität der Arzneimittel

beeinträchtigt wird.

Betriebshygiene

§ 13. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Arzneimittel

und Verpackungsmaterial nicht durch äußere

Einwirkungen nachteilig beeinflußt werden.

(2) Die Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem

Hygieneprogramm zu erfolgen, das gemäß dem

Stand der Wissenschaften den Anforderungen an

die im Betrieb herzustellenden oder zu lagernden

Arzneimittel entspricht. Das Hygieneprogramm

muß im Betrieb aufliegen.

(3) Das Hygieneprogramm hat zumindest zu

enthalten

1. Anweisungen über das hygienische Verhalten

bei der Herstellung und Lagerhaltung von

Arzneimitteln sowie Angaben über die zu verwendende

Arbeitskleidung,

2. Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs-

bzw. Desinfektionsmaßnahmen,

deren Häufigkeit und die zu verwendenden

Geräte und Hilfsmittel,

3. erforderlichenfalls Angaben über den zulässigen

Gehalt der Atmosphäre an mikrobiellen

und partikulären Verunreinigungen sowie

Anweisungen über die Zeitabstände, in denen

diesbezügliche Messungen durchzuführen

sind, und

4. Angaben über die mit der Reinigung oder

Desinfektion beauftragten und die für die

ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten

verantwortlichen weisungsbefugten

Personen.

(4) Über die im Sinne des Abs. 3 Z 3 durchgeführten

Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen,

die im Betrieb zumindest innerhalb eines Zeit-

raumes von drei Jahren nach Durchführung der

jeweiligen Maßnahme aufzubewahren sind.

(5) Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen

zu beachten ist, den mit der Herstellung, der

Kontrolle oder der Lagerhaltung von Arzneimitteln

oder Verpackungsmaterial betrauten Personen und

den Personen im Sinne des Abs. 3 Z 4 vor Beginn

ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms

und in der Folge zumindest einmal

jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Betriebsorganisation

§ 14. (1) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche

innerhalb des Betriebes sind in einem Organisationsschema

festzulegen, das im Betrieb aufliegen

muß.

(2) Dem Organisationsschema muß die Zuordnung

sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche

im Rahmen der Herstellung, der Qualitätskontrolle

und der Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen

sein.

Qualitätskontrolle

§ 15. In Betrieben, in denen Ausgangsmaterialien,

Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial

und Endprodukte im Sinne des § 18

geprüft oder freigegeben werden, ist ein Kontrolllabor

einzurichten.

§ 16. (1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist

eine Person zu betrauen, die den Anforderungen

der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung

und praktische Ausbildung des Leiters

eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht.

Sofern der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70

Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind

die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom

Konzessionsinhaber, vom gewerberechtlichen

Pächter, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer

oder vom gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer

wahrzunehmen.

(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die

sachgemäße Durchführung der Prüfungen und

Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die

Verantwortung.

(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der

fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor

durchzuführenden Prüfungen von anderen

Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig

sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut

sein, die von anderen Organisationseinheiten des

Betriebes zu erfüllen sind.

§ 17. (1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen

haben die erforderlichen Probenentnahmen

entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu

überwachen.

(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß

§ 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat,

dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für

Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung

von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial

herangezogen werden.

§ 18. (1) Dem Kontrollabor obliegen insbesondere

folgende Aufgaben, sofern diese im Betrieb

durchzuführen sind

1. Ausarbeitung von Qualitätsnormen und Prüfvorschriften,

2. Validierung von Prüfvorschriften,

3. Probenentnahme,

4. Prüfung der Ausgangsmaterialien, der Bulkware,

des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,

5. Prüfung der Haltbarkeit,

6. Freigabe oder Zurückweisung des Ausgangsmaterials,

der Bulkware, des Verpackungsmaterials

und der Endprodukte,

7. Überprüfung von Arzneimitteln, bei denen

auf Grund von Beanstandungen außerhalb

des Betriebes Qualitätsmängel zu besorgen

sind,

8. Festlegung der Menge der Belegmuster im

Sinne des Abs. 5 und

9. Überprüfung des Gehaltes an mikrobiellen

und partikulären Verunreinigungen (§ 13

Abs. 3 Z 3).

(2) Ausgangsmaterialien, Bulkware, Verpackungsmaterial

und Endprodukte dürfen erst nach

deren Freigabe durch das Kontrollabor der nächsten,

gesonderten Phase der Herstellung oder des

Inverkehrbringens zugeleitet werden.

(3) Falls dies nach der Herstellungsvorschrift

gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 vorgesehen ist, obliegen

auch die Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung

von Zwischenprodukten im Sinne des Abs. 1 dem

Kontrollabor. In diesem Fall gilt für Zwischenprodukte

Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Kontrollabor hat mit den jeweils betroffenen

Organisationseinheiten des Betriebes insbesondere

bei folgenden Aufgaben zusammenzuwirken,

sofern diese im Betrieb durchzuführen sind

1. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

über die Lagerung (§§ 31 bis 34),

2. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

über die Reinigung der technischen Ausrüstung

(§ 10) und

3. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

über die Reinigung und Desinfizierung der

Arbeitsräume sowie die Kontrolle der Einhaltung

der Vorschriften über die allgemeinen

hygienischen Bedingungen (§ 13).

(5) Von allen geprüften Fertigprodukten und

Ausgangsmaterialien sind Belegmuster in genügender

Menge im Betrieb aufzubewahren, um die Prüfungen

erforderlichenfalls wiederholen zu können.

Erfolgt durch den Betrieb lediglich das Abfüllen,

Abpacken oder Kennzeichnen von bereits freigege-

benen Arzneimitteln, die keine Arzneispezialitäten

sind, müssen nur Belegmuster des nicht abgefüllten,

abgepackten oder gekennzeichneten Arzneimittels

aufbewahrt werden.

(6) Belegmuster im Sinne des Abs. 5 von Arzneimitteln,

für die eine Laufzeit festgelegt ist, sind

zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende

der Laufzeit aufzubewahren. Ist keine Laufzeit

festgelegt, sind die Belegmuster zumindest für

einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erstellung des

Protokolls im Sinne des § 20 Abs. 1 aufzubewahren,

es sei denn, es handelt sich um Ausgangsmaterialien,

bei denen die Haltbarkeit über diesen Zeitraum

nicht gegeben ist. Die Aufbewahrung der

Belegmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen

im Sinne des § 32 Abs. 1 zu erfolgen.

§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende

Prüfung muß eine dem jeweiligen

Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift

aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten

Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur

Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen

vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift

genehmigt sein.

(2) In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls

auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher

die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen

entsprechen.

(3) Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch

Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift

ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen,

mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen

und als ungültig zu kennzeichnen.

(4) Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind

zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach

der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift

zeitlich geordnet im Betrieb aufzubewahren.

§ 20. (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung

ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede

Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des § 18

Abs. 1 Z 6 ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen,

das eindeutig die Ergebnisse aller zugrunde liegenden

Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen

und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten

muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des

Kontrollabors bestätigt sein.

(2) Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel,

für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind

diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach

Ende der Laufzeit im Betrieb aufzubewahren. Ist

keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen

zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach

ihrer Erstellung aufzubewahren.

(3) Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch

alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen

(insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher)

im Betrieb aufzubewahren.

§ 21. (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors,

ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1

Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen

betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung

zu treffen, die die Dauer und den

Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig

festlegt.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im

Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig

aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in

Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen

das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung

dafür, daß nur solche außerbetriebliche

Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors

betraut werden, deren Personal und Ausstattung

Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die

dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

§ 22. Sofern im Betrieb gemäß § 15 kein Kontrollabor

eingerichtet werden muß, sind die Kontrollen

gemäß § 18 Abs. 4 vom Konzessionsinhaber,

vom gewerberechtlichen Pächter, vom gewerberechtlichen

Geschäftsführer oder vom gewerberechtlichen

Filialgeschäftsführer durchzuführen.

Für diese Kontrollen gilt § 20 sinngemäß.

Herstellung von Arzneimitteln

§ 23. (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel

hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu

bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der

Arzneimittel und für die Einhaltung der §§ 24 bis

30 die Verantwortung trägt.

(2) Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person

bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische

Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb

herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung

und praktischen Ausbildung gleichgehalten

werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen

Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als

Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige

Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession

gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung

1973 vorgeschrieben ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebe, in

denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen

werden, für die eine Konzession gemäß

§ 222 der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.

§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind

Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über

das darin befindliche Produkt oder das herzustellende

Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung

zu kennzeichnen.

§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener

Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens,

das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist

im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch

geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von

Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer

und chemischer Kontrollen während der

Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten

wird.

§ 26. Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen

1. Ausgangsmaterial,

2. Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln

in Berührung kommt oder ihre Qualität

beeinflussen kann, und

3. bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial,

auf dem der Druck ein Teil

der Gestaltung des Fertigproduktes ist,

erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß

§ 18 Abs. 1 Z 6 verwendet werden.

§ 27. (1) Für jedes im Betrieb herzustellende Arzneimittel

muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

entsprechende Herstellungsvorschrift

aufliegen und, soweit sie von diesen zu beachten

ist, allen an der Herstellung beteiligten Personen

während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Herstellung von Arzneimitteln hat

gemäß der Herstellungsvorschrift zu erfolgen.

(3) Die Herstellungsvorschrift hat sich auf eine

Standard-Chargengröße oder auf die jeweils vorgesehene

Chargengröße zu beziehen und muß zumindest

folgende Angaben enthalten

1. Bezeichnung des herzustellenden Produktes,

2. zutreffendenfalls Arzneiform,

3. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach

Art und Menge der zu verwendenden

Bestandteile einschließlich allfällig zulässiger

Toleranzwerte,

4. Angaben über die zu verwendende technische

Ausrüstung und gegebenenfalls über

deren Vorbereitung,

5. Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes

einschließlich allfälliger für die einwandfreie

Beschaffenheit des Produktes einzuhaltender

Vorkehrungen,

6. Beschreibung des herzustellenden Produktes

mit Angaben über Maße und Gewichte oder

Volumina pro Einheit einschließlich der

zulässigen Abweichungen,

7. die zu erwartende Ausbeute und die zulässigen

Abweichungen,

8. Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung

Kontrollen durchzuführen sind, die

Art der Kontrollen und Anweisungen darüber,

von welcher Organisationseinheit des

Betriebes diese durchzuführen sind,

9. Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung

des Verpackungsmaterials,

10. Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse,

in denen das Produkt in Verkehr

gebracht wird, und ihrer Verschlußsysteme

und

11. Anweisungen über die Lagerung des hergestellten

Produktes.

(4) Die Änderung der Herstellungsvorschrift hat

durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Herstellungsvorschrift

ist bei Ausgabe der Neuauflage

einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(5) Außer Kraft gesetzte Herstellungsvorschriften

sind zumindest für einen Zeitraum von fünf

Jahren nach der letzten Herstellung gemäß dieser

Herstellungsvorschrift im Betrieb aufzubewahren.

§ 28. (1) Über jede einzelne im Betrieb hergestellte

Charge eines Arzneimittels ist im Zuge des

Herstellungsvorganges ein Herstellungsbericht zu

verfassen.

(2) Der Herstellungsbericht muß zumindest folgende

Angaben enthalten

1. Bezeichnung des hergestellten Produktes,

2. zutreffendenfalls Arzneiform,

3. Chargenbezeichnung und Größe der

Charge,

4. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach

Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung

der verwendeten Bestandteile, auch

wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten

sind, wobei die tatsächlich eingesetzten

Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen

sind,

5. Angaben, die das Auffinden der die Charge

betreffenden Protokolle gemäß § 20 Abs. 1

im Betrieb sicherstellen,

6. Bestätigung über die Durchführung aller

gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 während der Herstellung

vorgeschriebenen Kontrollen, die mit

Datum und Unterschrift des für die jeweilige

Kontrolle Verantwortlichen versehen ist,

einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,

7. mit Datum und Unterschrift des für den

jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen

versehene Bestätigung über die der

Herstellungsvorschrift entsprechende

Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes

und Aufzeichnungen über allenfalls

getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie

sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse,

8. die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung

der jeweiligen theoretischen

Ausbeute,

9. die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert

nach Packungsgrößen, sowie den

Hinweis auf eine allfällige Restmenge,

10. mit Datum der Beendigung der Herstellung

und Unterschrift versehene Bestätigung des

Herstellungsleiters, daß alle Herstellungsschritte

der Herstellungsvorschrift entsprechend

durchgeführt wurden, und

11. mit Datum und Unterschrift versehene

Bestätigung des Kontrollabors über die Freigabe

oder Zurückweisung der Charge (§ 18

Abs. 1 Z 6).

(3) Besteht eine im Betrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung

lediglich aus der Einzelabfüllung

eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches

keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht

Angaben gemäß Abs. 2 Z 4, 6 bis 9

und 11 entfallen.

(4) Beziehen sich die Herstellungsberichte auf

Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so

sind diese Herstellungsberichte zumindest bis zum

Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im

Betrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt,

sind die Herstellungsberichte zumindest für

einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung

aufzubewahren.

§ 29. (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren

müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über

die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die

im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet

oder in Verkehr gebracht werden, während

der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Zeit aufliegen. Es

ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß

§ 28 und Belegmuster gemäß § 18 Abs. 5 auch über

Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt

sind, während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes

unverzüglich beschafft werden können.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler,

welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers

oder Depositeurs übernehmen.

(3) Der Depositeur hat in seinem Unternehmen

Protokolle im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe

von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel

aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit

durch einen anderen Betrieb übernommen

wurde.

§ 30. (1) Betriebe, in denen Arzneimittel hergestellt

werden, haben ein Verzeichnis aller hergestellten

Arzneimittelchargen zu führen. In diesem

Verzeichnis sind Arzneimittelherstellungen, die im

Lohnauftrag durchgeführt oder vergeben werden,

besonders zu bezeichnen.

(2) Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen,

die die Herstellung von Arzneimitteln

betreffen, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen,

die ständig im Original oder in Form einer

Kopie im Betrieb aufliegen muß. Liegt die Vereinbarung

lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung

nachzuweisen.

(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für

im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird

durch Vereinbarungen gemäß Abs. 2 nicht berührt.

Lagerhaltung

§ 31. Alle Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte,

Bulkwaren, Verpackungsmaterialien, Endprodukte

und Fertigprodukte sind übersichtlich zu

lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen,

wie zB durch getrennte Lagerhaltung oder

auffällige Kennzeichnung, hintanzuhalten.

§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung

von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß

§ 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift

gemäß § 27 Abs. 3 Z 11 dieser

Verordnung oder im Arzneibuch gemäß § 1 des

Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, besondere

Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die

Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem

Stand der Wissenschaften entsprechen und die die

Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen

des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.

(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme

der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte,

der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus

einem der Eigenart des zu lagernden Produktes

entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen

keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des

Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht-

und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu

versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.

§ 33. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen,

sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen

entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu

sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt

ist.

(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Herstellers

oder Depositeurs durch einen anderen Betrieb

übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung

zu treffen, die die Dauer und den

Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt.

Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht

einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag

vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen

des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des

§ 18 Abs. 4 durchzuführen.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im

Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig

aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in

Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen

das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

§ 34. (1) Über sämtliche Ausgangsmaterialien,

Zwischenprodukte, Bulkwaren und Verpackungsmaterialien,

die in die der Lagerung dienenden

Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben

werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche

zumindest folgende Angaben enthalten müssen

1. die Art und Menge der Produkte,

2. das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls

des Abganges,

3. zutreffendenfalls die Chargennummer und

4. Angaben darüber, woher die Produkte übernommen

und zutreffendenfalls an wen sie

abgegeben wurden.

Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb zumindest

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten

Eintragung aufzubewahren.

(2) Im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Produkte

ist durch deren Kennzeichnung oder andere

geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung

zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß § 18 Abs. 1

Z 6 freigegeben ist oder ob die Entscheidung über

Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen

wurde.

(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes

Verpackungsmaterial sind als solche zu

kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten

zu lagern.

Tierhaltung

§ 35. (1) Tiere, die für die Herstellung oder Prüfung

von Arzneimitteln verwendet werden, sind

nach ihrem Einlangen im Betrieb von einem Tierarzt

zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in

einem im Hinblick auf die Verwendung der Tiere

ausreichenden Ausmaß, zumindest aber einmal

monatlich, zu wiederholen.

(2) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

dürfen nur Tiere verwendet werden, die

nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung

keine Krankheiten, Körperschäden oder sonstige

Merkmale aufweisen, die geeignet sind, Arzneimittel

oder deren Prüfung nachteilig zu beeinflussen.

(3) Sofern die vorgesehene Verwendung der

Tiere im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

eine Quarantäne erfordert, sind diese über den

jeweils erforderlichen Zeitraum in einem Quarantänestall

unterzubringen. Personal, das mit der Pflege

und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten

Tiere beschäftigt ist, darf nicht ohne ausreichende

Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen

eingesetzt werden.

(4) Über die im Betrieb vorhandenen Tiere sind

nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen,

die zumindest folgende Angaben zu enthalten

haben

1. Anzahl der Tiere,

2. Bezugsquelle und Datum des Erwerbs,

3. Rasse oder Stamm,

4. Kennzeichnung,

5. Beginn und Ende einer allfälligen Quarantänezeit,

6. Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen,

7. Art und Zeitraum der Verwendung und

8. Verbleib der Tiere nach der Verwendung.

Diese Aufzeichnungen sind zumindest für einen

Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Eintragung

im Betrieb aufzubewahren.

Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln

§ 36. (1) Nicht verkehrsfähig sind

1. Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz

nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,

und

2. zugelassene Arzneispezialitäten, die für die

Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie

dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.

(2) Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort

auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend

auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen

zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten

oder Inverkehrbringen zu verhindern.

(3) Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur, Arzneimittel-

Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler

ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben

hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung

zurückzunehmen, wenn

1. die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu

vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,

2. die Arzneimittel auf Grund behördlicher

Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder

abgegeben werden dürfen, oder

3. die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in

Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.

§ 57. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von

Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln

ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen,

die im Betrieb aufliegen müssen.

(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von

Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt

haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit

durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen

gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes sowie die

getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(3) Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten

haben vorzusorgen, daß in ihrem

Unternehmen eine vollständige Dokumentation

aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen,

sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im

Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten

sowie die Dokumentation im Sinne des Abs. 2

jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-

Großhändler, die die klinische Prüfung

eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen,

daß im Unternehmen während der Durchführung

der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf

von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des

Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine

vollständige Dokumentation aller Unterlagen im

Sinne des § 30 des Arzneimittelgesetzes jederzeit

zur Verfügung steht.

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

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