518. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Inneres, für Finanzen und
für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend das Überfliegen der
Bundesgrenze, BGBl. Nr. 111/1958, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung
betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze
(Grenzüberflugsverordnung — GÜV)".
2. Der Text des § 5 lautet
„(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat abweichend
von den Bestimmungen im § 8 Abs. 1 erster
Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen)
a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters
oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung,
daß Luftfahrzeuge nach
ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar
auf einem Flugfeld landen beziehungsweise
von einem Flugfeld unmittelbar in das
Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der
Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt
ist;
b) bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes
bewilligten oder bei gemäß § 10 Abs. 1
lit. c des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen
und Außenabflügen auf Antrag
des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge
nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet
unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen
beziehungsweise von einem Außenabflugplatz
unmittelbar in das Ausland ausfliegen,
wenn die Einhaltung der Vorschriften
über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
c) auf Antrag des Halters eines notgelandeten
(§ 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges,
daß Luftfahrzeuge unmittelbar in
das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung
der Vorschriften über den Grenzübertritt
sichergestellt ist;
d) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur
Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder
Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen
(§ 10 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes)
in das Bundesgebiet einfliegen,
unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes
oder auf dem nächstgelegenen geeigneten
Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren
Ausflug in das Ausland nach Durchführung
des Einsatzes bedarf es keiner weiteren
Bewilligung.
(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind
nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit
der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten
zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser
Interessen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor
Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß
Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich
zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen
einzuholen, und diese von der Erteilung von
Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind
zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften
über den Grenzübertritt erwirkt wurden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 1985
in Kraft.