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518_1985 AT

518. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Inneres, für Finanzen und

für Landesverteidigung verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend das Überfliegen der

Bundesgrenze, BGBl. Nr. 111/1958, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung

betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze

(Grenzüberflugsverordnung — GÜV)".

2. Der Text des § 5 lautet

„(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat abweichend

von den Bestimmungen im § 8 Abs. 1 erster

Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen)

a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters

oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung,

daß Luftfahrzeuge nach

ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar

auf einem Flugfeld landen beziehungsweise

von einem Flugfeld unmittelbar in das

Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der

Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt

ist;

b) bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes

bewilligten oder bei gemäß § 10 Abs. 1

lit. c des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen

und Außenabflügen auf Antrag

des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge

nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet

unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen

beziehungsweise von einem Außenabflugplatz

unmittelbar in das Ausland ausfliegen,

wenn die Einhaltung der Vorschriften

über den Grenzübertritt sichergestellt ist;

c) auf Antrag des Halters eines notgelandeten

(§ 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges,

daß Luftfahrzeuge unmittelbar in

das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung

der Vorschriften über den Grenzübertritt

sichergestellt ist;

d) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur

Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder

Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen

(§ 10 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes)

in das Bundesgebiet einfliegen,

unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes

oder auf dem nächstgelegenen geeigneten

Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren

Ausflug in das Ausland nach Durchführung

des Einsatzes bedarf es keiner weiteren

Bewilligung.

(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind

nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit

der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen

beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten

zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser

Interessen erforderlich ist.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor

Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß

Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich

zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen

einzuholen, und diese von der Erteilung von

Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis

zu setzen.

(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind

zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften

über den Grenzübertritt erwirkt wurden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 1985

in Kraft.

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