518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Deutschkreutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62
Deutschkreutzer Straße wird im Bereich der
Marktgemeinde Deutschkreutz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 18,77 an der Einbindung der „Juvina-Straße"
und endet bei km 19,38 an der Staatsgrenze mit
Ungarn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Deutschkreutz
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 738
im Maßstab 1: 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.