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518_1983 AT

518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Deutschkreutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Deutschkreutz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62

Deutschkreutzer Straße wird im Bereich der

Marktgemeinde Deutschkreutz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 18,77 an der Einbindung der „Juvina-Straße"

und endet bei km 19,38 an der Staatsgrenze mit

Ungarn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Deutschkreutz

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 738

im Maßstab 1: 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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