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518_1981 AT

518. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 518. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§

64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 9. Oktober 1981, G 50/81-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 28. Oktober 1981, die Worte

„Innerhalb einer Woche" in § 18 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes

1973, Anlage zur Kundmachung

der Bundesregierung vom 27. Juni 1973, BGBl. Nr.

344, über die Wiederverlautbarung des Volksbegehrengesetzes

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April

1982 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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