518. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der
Anlage 1 Z. 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe C mit
Ausnahme der folgenden Verwendungen
1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im
Versorgungs- und Behindertenwesen und
in der Arbeitsinspektion;
2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
3. Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und
Zolldienst;
4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen
Behörden, Dienst der Bewährungshelfer
und Fürsorgedienst;
5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung;
soweit für die betreffende Verwendung
eine Grundausbildung im Rahmen
der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen
ist;
7. Dienst der Registerführer im Patentamt;
8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen
und in Schwachstromabteilungen
des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen
im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst;
9. Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach
§ 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
C tritt
1. im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-
technischen Fachdienst die Berechtigung
zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/
1961;
2. für Lehrhebammen die Berechtigung zu
Ausübung des Berufes einer Hebamme und
eine vierjährige einschlägige Praxis;
3. im technischen Dienst bei der Österreichischen
Staatsdruckerei die Absolvierung der
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik
oder die Erlernung eines graphischen
Lehrberufes oder des Lehrberufes eines
Buchbinders oder Buchhändlers.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für
die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge
einzurichten
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 4 angeführten
Verwendungen haben am Ende des Lehrganges
im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" eine
einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die
Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit
obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum
Lehrgang zu widerrufen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2
Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung
durch Selbststudium und in der Regel durch
praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend
Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige
Bundesminister ergänzend eine gemeinsame
lehrgangsmäßige Ausbildung durchfuhren.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind
vom Direktor der Verwaltungsakademie zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete
zuzulassen, die zwar, den Lehrgang nicht absolviert
haben, die aber die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen,
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist
auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie
besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen
(Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen)
und aus einer statistischen Arbeit.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die
mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit
auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu
nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden, für den statistischen Dienst nicht länger
als zwei Stunden dauern.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 für die betreffende
Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen
weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung
angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung
zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes
ist auf die Verwendung des Bediensteten
Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen
sind auch — soweit dort nichts anderes
bestimmt wird — die Grundzüge der mit dem
betreffenden Gegenstand in sachlichem
Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu
prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen
Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich
der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1
Z. 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine
positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des
§ 2 Abs. 2 vorweisen kann.
§ 7. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Gründausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer
Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979
sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im
Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und
Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem
Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende
beim Lehrgang sind vorzugsweise zu
berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
bestellt werden.
Prüfungssenat
§ 9. (1) Der Prüfungssenat darf — sofern sich
nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend
anderes ergibt — neben dem Vorsitzenden nicht
mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen
Dienste ist ein Absolvent einer technischen
Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender
heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 10. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann nachstehende Ausbildungen und
Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die
Grundausbildung anrechnen
1. Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung
einer Forstfachschule;
2. Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen
zur Überwachung des Verkehrs mit
den durch das Lebensmittelgesetz 1975
erfaßten Waren;
3. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse,
soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den
Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" erforderlichen
Umfang vermittelt wurden.
Ersatz der Grundausbildung
§ 11. Die Grundausbildung wird durch den
erfolgreichen Abschluß einer der folgenden
Grundausbildungen ersetzt
1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
2. Grundausbildung für Kriminalbeamte der
Verwendungsgruppe W 2.
Verwendungserfordernis
§ 12. (1) An die Stelle des in der Anlage 1
Z. 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses
einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Verwendung von vier
Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst
entspricht, treten
1. für Bereiter der Spanischen Reitschule eine
sechsjährige Verwendung im Reitdienst der
Spanischen Reitschule;
2. im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige
Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150
bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl.
Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung
einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung
Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
3. für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
a) die Absolvierung einer technischen Fachschule
mechanischer oder elektrotechnischer
Richtung oder
b) eine achtjährige einschlägige Verwendung
im Wasserbaudienst des Bundes und die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
Schiffsmotorenwärter;
in allen Fällen überdies die Verwendung als
Gerätekommandant im Wasserbaudienst;
4. für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung
zur selbständigen Führung aller
Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung
auf dem gesamten Einsatzgebiet
der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam
mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen
der Bundeswasserbauverwaltung mit
mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung
auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
5. im Krankenpflegefachdienst, im medizinischtechnischen
Fachdienst und für Lehrhebammen
die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 oder 2
für die betreffende Verwendung vorgesehenen
Erfordernisse;
6. im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung
zur selbständigen Führung von Motorschiffen
mit einer Länge bis zu 20 m über
alles auf der österreichischen Strecke der
Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
zum Nachweis der Befähigung zur
selbständigen Wartung von Schiffsmotoren
bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige
Verwendung, die zumindest dem
Mittleren Dienst entspricht.
(2) Das in der Anlage 1 Z. 3.1 lit. a des
BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
durch eine vierjährige Verwendung
als zeitverpflichteter Soldat oder im freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des
Wehrgesetzes 1978 ersetzt.
(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst
wird der in der Anlage 1 Z. 3.1
lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum
bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
durch die Zeit des erfolgreichen Besuches eine
einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt
ersetzt.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit
Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft
1. der Erlaß des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten, Zl. 79 730-VII/15, betreffend
die Dienstprüfung für Straßen-, Strom-,
Hafen- und Brückenmeister, Normaliensammlung
für den allgemeinen Verwaltungsdienst
Z. 2682;
2. der Erlaß des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau über die Prüfung
für den bergbehördlichen Inspektionsdienst,
Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau,
Jahrgang 1952, Nr. 4, Seite 8;
3. Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,
BGBl. Nr. 164/1971, soweit sie nicht
Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten
Verwendungen betrifft;
4. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl.
Nr. 117/1972;
5. Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung
für Bereiter der Spanischen Reitschule,
BGBl. Nr. 156/1972;
6. Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung
für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten,
BGBl. Nr. 94/1973;
7. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den technischen Fachdienst,
BGBl. Nr. 221/1973, soweit sie nicht
Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten
Verwendungen betrifft;
8. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den Gartenbaudienst,
BGBl. Nr. 339/1973;
9. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren statistischen
Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,
den statistischen Fachdienst und den mittleren
statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/
1974, soweit sie den statistischen Fachdienst
betrifft;
10. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
betreffend die Prüfung für
den Fachdienst in der Heeresverwaltung,
BGBl. Nr. 308/1975, soweit sie nicht
Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten
Verwendungen betrifft.