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518_1979 AT

518. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der

Anlage 1 Z. 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333,

und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe C mit

Ausnahme der folgenden Verwendungen

1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im

Versorgungs- und Behindertenwesen und

in der Arbeitsinspektion;

2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3. Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und

Zolldienst;

4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen

Behörden, Dienst der Bewährungshelfer

und Fürsorgedienst;

5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung;

soweit für die betreffende Verwendung

eine Grundausbildung im Rahmen

der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen

ist;

7. Dienst der Registerführer im Patentamt;

8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen

und in Schwachstromabteilungen

des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen

im Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst;

9. Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach

§ 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

C tritt

1. im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-

technischen Fachdienst die Berechtigung

zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/

1961;

2. für Lehrhebammen die Berechtigung zu

Ausübung des Berufes einer Hebamme und

eine vierjährige einschlägige Praxis;

3. im technischen Dienst bei der Österreichischen

Staatsdruckerei die Absolvierung der

Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik

oder die Erlernung eines graphischen

Lehrberufes oder des Lehrberufes eines

Buchbinders oder Buchhändlers.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für

die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge

einzurichten

(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 4 angeführten

Verwendungen haben am Ende des Lehrganges

im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" eine

einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die

Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit

obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum

Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2

Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung

durch Selbststudium und in der Regel durch

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend

Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige

Bundesminister ergänzend eine gemeinsame

lehrgangsmäßige Ausbildung durchfuhren.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind

vom Direktor der Verwaltungsakademie zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete

zuzulassen, die zwar, den Lehrgang nicht absolviert

haben, die aber die Voraussetzungen des § 32

Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen,

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist

auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie

besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen

(Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen)

und aus einer statistischen Arbeit.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die

mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit

auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu

nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden, für den statistischen Dienst nicht länger

als zwei Stunden dauern.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 für die betreffende

Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen

weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung

angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung

zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes

ist auf die Verwendung des Bediensteten

Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen

sind auch — soweit dort nichts anderes

bestimmt wird — die Grundzüge der mit dem

betreffenden Gegenstand in sachlichem

Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu

prüfen.

(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen

Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich

der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1

Z. 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine

positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des

§ 2 Abs. 2 vorweisen kann.

§ 7. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Gründausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer

Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979

sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im

Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und

Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem

Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende

beim Lehrgang sind vorzugsweise zu

berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

bestellt werden.

Prüfungssenat

§ 9. (1) Der Prüfungssenat darf — sofern sich

nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend

anderes ergibt — neben dem Vorsitzenden nicht

mehr als zwei Mitglieder umfassen.

(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen

Dienste ist ein Absolvent einer technischen

Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender

heranzuziehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 10. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann nachstehende Ausbildungen und

Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die

Grundausbildung anrechnen

1. Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung

einer Forstfachschule;

2. Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen

zur Überwachung des Verkehrs mit

den durch das Lebensmittelgesetz 1975

erfaßten Waren;

3. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse,

soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den

Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" erforderlichen

Umfang vermittelt wurden.

Ersatz der Grundausbildung

§ 11. Die Grundausbildung wird durch den

erfolgreichen Abschluß einer der folgenden

Grundausbildungen ersetzt

1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,

2. Grundausbildung für Kriminalbeamte der

Verwendungsgruppe W 2.

Verwendungserfordernis

§ 12. (1) An die Stelle des in der Anlage 1

Z. 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses

einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Verwendung von vier

Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst

entspricht, treten

1. für Bereiter der Spanischen Reitschule eine

sechsjährige Verwendung im Reitdienst der

Spanischen Reitschule;

2. im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige

Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150

bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung

einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung

Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;

3. für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst

a) die Absolvierung einer technischen Fachschule

mechanischer oder elektrotechnischer

Richtung oder

b) eine achtjährige einschlägige Verwendung

im Wasserbaudienst des Bundes und die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

Schiffsmotorenwärter;

in allen Fällen überdies die Verwendung als

Gerätekommandant im Wasserbaudienst;

4. für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung

zur selbständigen Führung aller

Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung

auf dem gesamten Einsatzgebiet

der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam

mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen

der Bundeswasserbauverwaltung mit

mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung

auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;

5. im Krankenpflegefachdienst, im medizinischtechnischen

Fachdienst und für Lehrhebammen

die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 oder 2

für die betreffende Verwendung vorgesehenen

Erfordernisse;

6. im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung

zur selbständigen Führung von Motorschiffen

mit einer Länge bis zu 20 m über

alles auf der österreichischen Strecke der

Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

zum Nachweis der Befähigung zur

selbständigen Wartung von Schiffsmotoren

bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige

Verwendung, die zumindest dem

Mittleren Dienst entspricht.

(2) Das in der Anlage 1 Z. 3.1 lit. a des

BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

durch eine vierjährige Verwendung

als zeitverpflichteter Soldat oder im freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des

Wehrgesetzes 1978 ersetzt.

(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst

wird der in der Anlage 1 Z. 3.1

lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

durch die Zeit des erfolgreichen Besuches eine

einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt

ersetzt.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit

Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft

1. der Erlaß des Ministeriums für öffentliche

Arbeiten, Zl. 79 730-VII/15, betreffend

die Dienstprüfung für Straßen-, Strom-,

Hafen- und Brückenmeister, Normaliensammlung

für den allgemeinen Verwaltungsdienst

Z. 2682;

2. der Erlaß des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau über die Prüfung

für den bergbehördlichen Inspektionsdienst,

Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau,

Jahrgang 1952, Nr. 4, Seite 8;

3. Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,

BGBl. Nr. 164/1971, soweit sie nicht

Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten

Verwendungen betrifft;

4. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl.

Nr. 117/1972;

5. Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung

für Bereiter der Spanischen Reitschule,

BGBl. Nr. 156/1972;

6. Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung

für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten,

BGBl. Nr. 94/1973;

7. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den technischen Fachdienst,

BGBl. Nr. 221/1973, soweit sie nicht

Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten

Verwendungen betrifft;

8. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den Gartenbaudienst,

BGBl. Nr. 339/1973;

9. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren statistischen

Dienst, den gehobenen statistischen Dienst,

den statistischen Fachdienst und den mittleren

statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/

1974, soweit sie den statistischen Fachdienst

betrifft;

10. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

betreffend die Prüfung für

den Fachdienst in der Heeresverwaltung,

BGBl. Nr. 308/1975, soweit sie nicht

Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z. 9 angeführten

Verwendungen betrifft.

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